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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Schweden (Münzen, Maße, Gewichte; Staatsverfassung).

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Schweden (Münzen, Maße, Gewichte; Staatsverfassung).

Mehl (30 Mill.), tierische Nahrungsmittel (27,4 Mill.), Papier (12,3 Mill.), lebende Tiere (6,6 Mill. Kr.). Der Wert der Einfuhr betrug 1886: 301,37 Mill., der der Ausfuhr 228,4 Mill. Kr. Aus- und Einfuhr verteilte sich auf die Hauptverkehrsländer wie folgt (in Tausenden Kronen):

Staaten Einfuhr Ausfuhr

1885 1886 1885 1886

Großbritannien 84650 77281 121796 110934

Dänemark 50470 44492 30856 25743

Deutsches Reich 100718 92286 19122 20797

Rußland und Finnland 37713 26434 7386 7686

Frankreich 8156 6761 24479 20857

Norwegen 23736 22823 10311 11461

Belgien 9964 9087 8918 7330

Niederlande 6748 6072 9004 9260

Vereinigte Staaten 8644 8682 822 2634

Der Rest kam auf Spanien und Portugal, Brasilien, die Argentinische Republik, Westindien etc. Die Zahl der in die schwedischen Häfen vom Ausland eingelaufenen beladenen Fahrzeuge betrug 1886: 10,783 mit 2,184,814 Ton. (darunter 6222 schwedische mit 1,118,377 T.), die der ausgelaufenen 15,769 mit 3,304,751 T. (darunter 8351 schwedische mit 1,289,886 T.). Die wichtigste Handelsstadt ist seit langer Zeit Stockholm, die zweite Gotenburg. An Bankinstituten bestehen die Reichsbank in Stockholm, 27 andre Notenbanken und 16 Kreditaktiengesellschaften, ferner eine allgemeine Hypothekenbank und mehrere städtische und ländliche Hypothekenvereine. Die Zahl der Sparkassen betrug 1884: 383 mit 209¼ Mill. Kr. Einlagen. 1884 empfingen 4,8 Proz. der Bevölkerung Armenunterstützung. Im Münzwesen ist seit 1858 in S. das Dezimalsystem eingeführt. Man rechnet nach Kronen, die in 100 Öre geteilt werden; 1 Krone = 1 Mark 12½ Pfennig. Die Krone entspricht dem frühern Riksdaler. Seit 1873 hat S. den Goldfuß angenommen. Auch in Beziehung auf Maß und Gewicht steht die Einführung des französischen metrischen Systems bevor. Bis jetzt ist Längeneinheit der Fuß (fot), geteilt in 10 Zoll (tum) und 100 Linien = 0,2969 m. 10 Fuß = 1 Stång (Rute), 10 Stånger = 1 Ref (Schnur). Alte Maße sind die Elle (aln) à 2 Fuß, der Faden (famn) à 6 Fuß. Als Wegmaß ist die Meile à 360 Ref beibehalten worden; davon gehen 10,378 auf einen Grad des Äquators, folglich 1 schwedische Meile = 10,6886 km. Flächenmaß ist der Quadratfuß, für Güter Quadratref à 10,000 QFuß = 8,815 Ar, und Tonnenland (tunland) à 14,000 QEllen, eingeteilt in 32 Kappland = 49,366 Ar. Im großen rechnet man nach QMeilen, 1 schwedische QMeile = 114,247 qkm. Die Einheit des Hohlmaßes ist der Kubikfuß, geteilt in 10 Kannen à 100 Kubikzoll; 1 Kubikfuß = 26,172 Lit. = 0,02617 cbm, nasse Waren maß man längst nach Kannen, ganz gleich den jetzigen an Inhalt, eingeteilt in 2 Stop, 8 Quarter und 32 Jumfrur; 15 Kannen = 1 Anker, 60 = 1 Am, 90 = 1 Oxhufvud. Einheit des Gewichts ist das Pfund (skålpund), geteilt in 100 Ort à 100 Korn; 100 Pfd. - 1 Ztr. und 100 Ztr. = 1 Nyläst; 1 Pfd. = 0,425 kg. Die frühern Benennungen: Lispund (20 Pfd.), Skeppund (20 Lispund) und Skeppläst (à 14 Skeppund 8 Lispund) kommen im gemeinen Leben auch noch vor.

Staatsverfassung und -Verwaltung.

S. ist eine durch den Reichstag beschränkte selbständige Erbmonarchie, welche von einem König nach den Reichsgrundgesetzen regiert wird. Diese Grundgesetze sind: 1) die Regierungsform vom 6. Juni 1809; 2) die Reichstagsordnung vom 22. Juni 1866 (abgeändert 20. März 1876); 3) das Erbfolgegesetz vom 26. Sept. 1810 (nach welchem den männlichen Deszendenten Karls XIV. Johann die Thronfolge zugesichert ist; nach dem Aussterben seines Hauses tritt das Wahlrecht der Volksrepräsentation wieder ein) und 4) die Preßfreiheitsordnung vom 6. Juni 1812. Hierzu kann noch 5) die Reichsakte von 1815 gezählt werden, welche die unionellen Verhältnisse zwischen S. und Norwegen bestimmt. Die Volljährigkeit des Königs tritt mit dem zurückgelegten 18. Jahr ein. Der König, jetzt Oskar II. Frederik (geb. 21. Jan. 1829, seit 18. Sept. 1872 Regent), muß sich zur lutherischen Religion bekennen, befehligt Land- und Seemacht, schließt Bündnisse und Frieden und übt das Begnadigungsrecht aus. Die von ihm ausgehenden Befehle müssen von dem vortragenden Mitglied des Staatsrats mit unterzeichnet sein. Die Zivilliste des Königs (1888: 1,338,000 Kr.) sowie die der übrigen zum königlichen Haus gehörenden Personen wird von dem Reichstag bestimmt. Der König residiert in dem Residenzschloß zu Stockholm. Lustschlösser sind: Drottningholm, Svartsjö, Ulriksdal, Haga, Rosersberg, Strömsholm, Gripsholm, Tullgarn, Bäckaskog und im Tiergarten bei Stockholm Rosendal. Die Volksrepräsentation bildet der Reichstag. Derselbe besteht aus zwei Kammern mit gleicher Machtvollkommenheit in allen Fragen. Der ordentliche Reichstag tritt alljährlich 15. Jan. zusammen und dauert je vier Monate. Die Mitglieder der Ersten Kammer, welche keine Diäten erhalten, werden gewählt von den Landstingen und den Bevollmächtigten der größern Städte (je ein Mitglied auf 30,000 Seelen). Zu dieser Kammer, deren Mitglieder auf neun Jahre gewählt werden, ist nur wählbar, wer 35 Jahre alt ist und seit wenigstens drei Jahren Grundstücke besessen hat, deren Taxwert mindestens 80,000 Kr. beträgt, oder während dieser Zeit für ein jährliches Einkommen von wenigstens 4000 Kr. an den Staat gesteuert hat. Die Anzahl der Mitglieder ist jetzt 139. Zur Zweiten Kammer wird für jeden Gerichtssprengel ein Bevollmächtigter gewählt; hat der Sprengel aber 40,000 Einw. oder darüber, so wird er in zwei Wahlkreise geteilt, von denen jeder einen Bevollmächtigten wählt; jede Stadt, die 10,000 Einw. oder darüber hat, wählt für jede 10,000 einen Bevollmächtigten; die übrigen Städte aber werden in besondere Wahlkreise von 6-12,000 Einw. geordnet. Die Zahl der Mitglieder beträgt jetzt 206. Aktives Wahlrecht kommt in der Kommune jedem Mann zu, der in den allgemeinen Angelegenheiten der Kommune stimmberechtigt ist und Grundstücke zu einem Taxwert von wenigstens 1000 Kr. besitzt, oder der für seine Lebenszeit oder wenigstens auf fünf Jahre ein Grundstück pachtet, dessen Taxwert nicht unter 6000 Kr. ist, oder der für ein jährliches Einkommen von wenigstens 800 Kr. an den Staat steuert. Die Wahlen, welche im September jedes dritten Jahrs vollständig erneuert werden, geschehen auf dem Lande durch Elektoren, von denen 1000 einen wählen, in den Städten aber, die einen Bevollmächtigten oder mehrere zu dieser Kammer zu wählen haben, unmittelbar durch die Wahlberechtigten; doch dürfen auch die Kommunen, welche gemeinschaftlich einen Bevollmächtigten zu wählen haben, die unmittelbare Wahlart anwenden, wenn sie solches mit Stimmenmehrheit beschließen. Wählbar ist jeder unbescholtene Mann, der wenigstens 25 Jahre alt ist und ein Jahr in der Kommune Stimmrecht besessen hat und noch besitzt. Jedes Mitglied dieser Zweiten Kammer erhält für