Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Thrombus; Thron; Thronentsagung; Thronfolge; Thronrede; Thuanus; Thudichum; Thueyts; Thug; Thugut

676

Thrombus - Thugut.

Gegend einer verjauchenden Wunde und selbst mit Jauche getränkt, so ruft der von ihm abgebrochene Embolus an der Stelle, wohin er mit dem Blutstrom gelangt, wiederum eine jauchige Entzündung hervor, es entstehen die sogen. metastatischen Abszesse. Vgl. Virchow, Gesammelte Abhandlungen (Berl. 1862); Baumgarten, Die sogen. Organisation des Thrombus (Leipz. 1877).

Thrombus (griech.), s. Thrombosis.

Thron (griech.), der für besonders feierliche Gelegenheiten bestimmte, ausgezeichnete Sitz für fürstliche Personen, ein Attribut der Herrschergewalt, bei den Griechen ursprünglich Ehrensitz, der Stuhl der sitzenden Götterbilder (s. Abbildung). Der T. ist in einem besondern Saal (Thronsaal) aufgestellt und ruht gewöhnlich auf einem Gestell, zu dem mehrere Stufen führen. Über dem Sessel ist in der Regel ein Thronhimmel angebracht, d. h. eine an der Wand befestigte, verzierte, zeltartige Decke mit prächtigen, meist aus Seide u. Goldstoff bestehenden Behängen. Der T. wird von den Fürsten nur bei feierlichen Gelegenheiten benutzt, wenn der Fürst als Träger der Herrscherwürde auftreten muß. Symbolisch bezeichnet T. die Herrscherwürde oder Herrschergewalt selbst, daher die Ausdrücke: den T. besteigen, jemand vom T. stoßen etc., Thronerbe, Thronlehen, Thronräuber (Usurpator).

^[Abb.: Zeus auf dem Thronos sitzend (Münze von Elis).]

Thronentsagung, s. Abdankung.

Thronfolge (Succession, Thronerbfolge), der Eintritt des Regierungsnachfolgers (Thronfolgers) in die Hoheitsrechte des bisherigen Monarchen. Je nachdem sich die T., wie dies in den Erbmonarchien der Fall ist, auf Verwandtschaft oder je nachdem sie sich auf einen andern Titel, z. B. auf eine Erbverbrüderung, gründet, wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher T. unterschieden. Das Recht zur ordentlichen T. (Thronfolgerecht) wird durch leibliche und eheliche Abstammung vom ersten Erwerber der Krone aus ebenbürtiger Ehe begründet (s. Ebenbürtigkeit), und zwar sind nach den meisten fürstlichen Hausgesetzen männliches Geschlecht des Thronfolgers und Abstammung desselben vom ersten Erwerber durch Männer (agnatische oder männliche Deszendentenfolge) erforderlich. Außerdem muß der Thronfolger nach den meisten Verfassungen die zur Führung der Regierung nötige geistige und körperliche Tüchtigkeit besitzen. Weibliche (kognatische) T. ist nach manchen Hausgesetzen und Verfassungen überhaupt ausgeschlossen. Dies ist das sogen. Salische Gesetz (s. d.). In andern Staaten, z. B. in Holland, Bayern, Sachsen und Württemberg, ist die weibliche T. subsidiär, d. h. nach gänzlichem Aussterben des Mannesstamms, statuiert, und in England und Spanien ist sogar eine mit der agnatischen vermischte weibliche T. (Successio promiscua) insofern eingeführt, als nur die Söhne des Regenten und ihre männliche Deszendenz vor den Töchtern den Vorzug haben, während die letztern und ihre Nachkommen die Brüder des Regenten und dessen sonstige Agnaten in den Seitenlinien ausschließen. Die Thronfolgeordnung ist regelmäßig so bestimmt, daß stets der Erstgeborne und, wenn er vor der Thronerledigung verstarb, sein erstgeborner Deszendent und dessen Nachkommenschaft succedieren (Lineal-Primogeniturordnung). Fehlt es überhaupt an Deszendenten, so kommt der Erstgeborne der dem letzten Regenten nächsten Linie zur T. Vgl. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern (Leipz. 1851); Derselbe, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862-83, 3 Bde.); Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und der mediatisierten, vormals reichsständigen Häuser (Berl. 1871).

Thronrede, die Rede, mit welcher der Monarch oder an dessen Stelle ein verantwortlicher Minister die Sitzungen der Volksvertreter eines konstitutionellen Staats eröffnet. Sie bezeichnet die von der Volksvertretung zu behandelnden Gegenstände und gibt zugleich in der Regel eine Darlegung der äußern und innern Verhältnisse des Staats. Die T. wird daher zugleich als Programm des Ministeriums, welches ihren Inhalt zu vertreten hat, angesehen und bei besonderer Veranlassung von der Kammer in einer Adresse beantwortet.

Thuanus, s. Thou 1).

Thudichum, Friedrich Wolfgang Karl von, angesehener Rechtslehrer, geb. 18. Nov. 1831 zu Büdingen, studierte 1849-52 in Gießen, war dann vier Jahre im Justiz- und Verwaltungsdienst thätig und habilitierte sich 1858 in Gießen als Privatdozent. 1862 folgte er einem Ruf als außerordentlicher Professor der Rechte nach Tübingen, wo er 1870 zum ordentlichen Professor ernannt ward. Er schrieb. "Die Gau- und Markverfassung in Deutschland" (Gieß. 1860); "Der altdeutsche Staat" (das. 1862); "Rechtsgeschichte der Wetterau" (Tübing. 1867-85, 2 Bde.); "Das Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins" (das. 1869 f., 2 Abtlgn.); "Deutsches Kirchenrecht des 19. Jahrhunderts" (Leipz. 1877-78, 2 Bde.); "Bismarcks parlamentarische Kämpfe und Siege" (Stuttg. 1887).

Thueyts (spr. tüä), Stadt im franz. Departement Ardèche, Arrondissement Largentière, auf einem von riesigen Basaltsäulen gestützten Lavaplateau nahe am Zusammenfluß der Ardèche und des Médéric, welcher unter dem Pont du Diable einen 100 m hohen Wasserfall bildet, hat Mineralquellen, Seidenindustrie, ein altes Schloß und (1881) 720 Einw.

Thug, s. Thag.

Thugut, Franz Maria, Freiherr von, österreich. Staatsmann, geb. 8. März 1739 zu Linz, fand 1752 Aufnahme in die orientalische Akademie zu Wien, ward 1754 als Sprachknabe (Dolmetschgehilfe) mit einer Gesandtschaft nach Konstantinopel geschickt, hierauf 1757 zum Dolmetsch, 1769 zum Geschäftsträger bei der Pforte, 1770 zum Residenten und 1771 zum Wirklichen Internunzius daselbst ernannt. Auf dem Friedenskongreß von Fokschani 1772 bewies er als österreichischer Botschafter große diplomatische Gewandtheit und ward von Maria Theresia dafür in den Freiherrenstand erhoben. Durch eine Konvention mit der Pforte bewirkte er 1776 die Abtretung der Bukowina an Österreich. Nachdem er an den Höfen von Neapel, Versailles und Berlin diplomatisch thätig gewesen, ging er 1780 als Gesandter nach Warschau, 1787 nach Neapel und 1788 als Hofkommissar in die Moldau und Walachei, deren Verwaltung er bis 1790 leitete. Er beteiligte sich hierauf an den Friedensunterhandlungen mit der Pforte zu Sistova und leitete in Paris die Unterhandlungen zwischen der Königin Maria Antoinette und dem Grafen Mirabeau. Nach seiner Rückkehr im J. 1792 wurde er zum Armeeminister bei dem Heer des Prinzen von