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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Viehstar; Viehversicherung; Viehverstellungsvertrag

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Viehstar - Viehverstellungsvertrag.

frischem Fleisch, Häuten, Heu, Stroh und andern der Behaftung mit Ansteckungsstoffen verdächtigen Gegenständen bestehen können. Da die bei den Schlachttieren vorkommenden V. am meisten aus Rußland eingeschleppt werden, so ist die Überwachung der langgedehnten russisch-preußischen und österreichischen Landesgrenze für Deutschland die wichtigste Abwehrmaßregel. England, welches 1865 von der Rinderpest schwer heimgesucht war, gestattet die Zulassung von Rindvieh aus Deutschland nur unter der Bedingung, daß dasselbe in bestimmten Häfen gelandet und daselbst geschlachtet wird. Da hiermit eine Wertverminderung des Mastviehs verbunden ist, so bemühte sich die deutsche Reichsverwaltung, durch Verschärfung der Abwehrmaßregeln gegen Rußland und Österreich ein größeres Vertrauen des Auslandes und die Bewilligung der bedingungslosen Einführung von Rindvieh nach England zurückzugewinnen. Indes wurde bis jetzt nur für Schleswig-Holstein während der Herbstmonate zur Überführung des gemästeten Weideviehs eine geringe Begünstigung zugestanden. Zum Schutz gegen die Rinderpest hat der Bundesrat des Deutschen Reichs jede Einfuhr von Rindvieh über die russisch-deutsche, resp. österreichisch-deutsche Grenze verboten. Nur der Handel mit Arbeitsvieh ist im Grenzverkehr zwischen Österreich und Sachsen, resp. Österreich und Bayern unter ausreichenden Kontrollmaßregeln gestattet. Da infolge dieser Verbote die Preise des Rindviehs im Ausland bedeutend niedriger stehen als im Inland, so kann der Schmuggelhandel nur mit den schärfsten Strafandrohungen und durch zahlreiche Grenzwachen verhindert werden. Indes läßt sich nicht verkennen, daß der inländische Viehbestand für den Bedarf der Bevölkerung an Fleischnahrung vollkommen ausreicht, und daß den großen Interessen der Viehzucht und Viehhaltung ein öfterer Wechsel in der Anordnung und Aufhebung der Vieheinfuhrverbote sehr nachteilig ist. Hinsichtlich der übrigen V. gilt der Grundsatz, daß die Vieheinfuhr nur für eine kurze Zeit, solange eine erhebliche Gefahr besteht, untersagt wird. Die Maßregeln zur Unterdrückung der V. im Inland erstrecken sich auf die Anzeigepflicht; die sachverständige Feststellung der Krankheit; die tierärztliche Überwachung der Viehmärkte; die Sperre des Stalles, des Gehöfts, des Ortes oder der Feldmark, selbst einer ganzen Provinz (wie bei der Rinderpest) gegen die Ausfuhr von Vieh; die Impfung (nur bei den Schafpocken); die Tötung von krankem und verdächtigem Vieh; die unschädliche Beseitigung der Kadaver; die Desinfektion und bezüglich der Rinderpest, der Lungenseuche und der Rotzkrankheit auch die Entschädigung der auf polizeiliche Anordnung getöteten Tiere. Hiernach liefert die Gesetzgebung den Behörden ausreichende Mittel, um die Seuchen zum Erlöschen zu bringen. Da die V., mit Ausnahme des Milzbrandes, sich nur durch Ansteckung verbreiten, so ist die frühzeitige Anzeige von dem Ausbruch einer Seuche oder einer verdächtigen Krankheit und die sofortige Einleitung der Schutzmaßregeln durchaus erforderlich. Daher hat das preußische Ausführungsgesetz vom 12. März 1881 zum Reichsviehseuchengesetz mit Recht die Ausführung der Vorschriften den Ortspolizeibehörden überwiesen. Bei der Rinderpest hat das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 7. April 1869 die sofortige Tötung aller kranken und auch aller der stattgehabten Ansteckung verdächtigen Tiere vorgeschrieben, um die Seuche im Interesse der Gegend, deren Verkehr durch die Schutzmaßregeln sehr beschränkt wird, mit möglichster Schnelligkeit zum Erlöschen zu bringen. Für alles wegen Rinderpest getötete Vieh wird der durch unparteiische Taxatoren zu ermittelnde volle Wert dem betreffenden Besitzer aus der Reichskasse vergütet. Letztere trägt auch die bedeutenden Kosten der Desinfektion. Für die Unterdrückung der Lungenseuche und der Rotzkrankheit hat das deutsche Reichsviehseuchengesetz die Entschädigung der auf polizeiliche Anordnung getöteten Tiere grundsätzlich angeordnet. Die getöteten lungenseuchekranken Rinder werden mit vier Fünfteln und die getöteten rotzkranken Pferde mit drei Vierteln des durch Abschätzung ermittelten gemeinen Wertes entschädigt. Verdächtige Tiere, welche auf polizeiliche Anordnung getötet und bei der Sektion für gesund befunden werden, sind vom Staat zum vollen Wert zu ersetzen. Von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Ausführung der Viehseuchengesetze ist die Mitwirkung einer genügenden Zahl tüchtiger Tierärzte. Die Staatsverwaltungen haben deshalb in der neuern Zeit dem tierärztlichen Unterrichtswesen eine größere Fürsorge gewidmet und Vorschriften erlassen, welche eine gründliche technische Bildung der Tierärzte gewährleisten. Vgl. Beyer, Viehseuchengesetze (2. Aufl., Berl. 1886); Wengler, Die Viehseuchengesetzgebung Deutschlands (das. 1881).

Viehstar, s. Hirtenstar.

Viehversicherung, Versicherung des Schadens, welcher dem Eigentümer von Haustieren aus deren durch Verunglückung oder Tierkrankheiten herbeigeführtem Tod erwachsen kann. Dieselbe wurde von alters her in Deutschland wie in andern Ländern durch kleine Gegenseitigkeitsvereine von Viehbesitzern betrieben, doch haben sich in neuester Zeit auch in Deutschland große Versicherungsgesellschaften für die V. gebildet. Von jenen kleinen Vereinen bestehen zur Zeit eine sehr große Anzahl, zum Teil nur für bestimmte Gattungen von Vieh (z. B. die Kuhkassen [Kuhladen] u. a.); von den großen Anstalten seien erwähnt: die Berliner Viehversicherungsbank für Deutschland, der Zentralviehversicherungsverein in Nordhausen, die Nationalviehversicherungsgesellschaft in Kassel, die Sächsische Viehversicherungsbank, die Rheinische Viehversicherungsgesellschaft in Köln, welche fünf Anstalten 1881 allein einen Versicherungsbestand von etwa 16 Mill. Mk. hatten, die Veritas und die Union in Berlin. Sie sind sämtlich Gegenseitigkeitsanstalten, die ältesten derselben sind die Viehversicherungsbank in Berlin (1861 gegründet), die Nordhäuser und die Veritas (beide aus 1865). Sehr nahe mit der V. verwandt ist die des Wertes geschlachteten Viehs gegen Trichinen und Finnenbefund (vgl. Versicherung und Trichinenversicherung). Vgl. Werner, Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich (Berl. 1876); Jäger, Zustand und Wirksamkeit der Viehversicherungsgenossenschaften in der Rheinprovinz (Köln 1883); Derselbe, Bedeutung der Viehversicherung für die Hygieine (das. 1882).

Viehverstellungsvertrag (franz. Bail à cheptel), das Rechtsgeschäft, vermöge dessen jemand gegen einen gewissen Vorteil das Haustier eines andern zur Einstellung, Wartung und Fütterung übernimmt. Der V. kommt in den verschiedensten Formen vor, namentlich aber in der Form, daß Muttervieh (Teilvieh, Halbvieh, Vieh auf halben Gewinn) von dem Viehversteller zur Wartung und Fütterung eingestellt wird, wogegen der Einsteller, d. h. derjenige, welcher die Tiere übernimmt, die Milch, den Dünger und die Hälfte der Nachzucht erhält. In der Schweiz kommt der V. als Alpage des vaches in der Weise vor, daß der Hirt während des Som-^[folgende Seite]