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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wucherblume; Wucht; Wuchuchol; Wüerst

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Wucherblume - Wüerst.

ganz oder zum Teil beseitigt worden. Ebenso wurde durch Gesetz vom 14. Nov. 1867 (jetzt Reichsgesetz) die Bestimmung der Zinshöhe der freien Vereinbarung überlassen. Doch kann der Schuldner, welcher nicht etwa Kaufmann ist, einen Vertrag, der mehr als 6 Proz. ausbedingt, unter allen Umständen sechsmonatlich kündigen. Diese Kündigungsbefugnis kann durch Privatabkommen nicht ausgeschlossen werden. Die landesgesetzlichen Bestimmungen über Zinseszins und über die gewerblichen Pfandleihanstalten wurden durch das Reichsgesetz nicht weiter berührt. Die vollständige Freigabe der vertragsmäßigen Zinsen hatte, besonders in einzelnen Gegenden und Berufsklassen, verschiedene Mißstände hervorgerufen. Diese Umstände führten in Österreich zu einer Änderung der Gesetzgebung (Gesetze vom 19. Juli 1877 und 28. Mai 1881, betreffend Abhilfe wider unredliche Vorgänge bei Kreditgeschäften für Galizien, Lodomerien, Krakau und die Bukowina). Auch für Deutschland wurde unter dem 24. Mai 1880 ein Gesetz erlassen, welches gegenüber der frühern Begriffsbestimmung des Wuchers als Überschreitung des gesetzlich bestimmten Zinsmaximums denselben als Forderung von Zinsen auffaßt, welche in auffälligem Mißverhältnis zum geliehenen Darlehen stehen, und die Bestimmung der Strafbarkeit dem richterlichen Ermessen überläßt. Das Gesetz, welches als § 302 a bis d in das deutsche Strafgesetzbuch eingestellt wurde, bestimmt: »Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines andern für ein Darlehen oder im Fall der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers ... bestraft«. Ebenso verboten ist die Ausbedingung wucherlicher Vermögensvorteile auf Umwegen, d. h. verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Beteurungen. Mit Strafe bedroht sind ferner wissentlicher Erwerb, Weiterveräußerung und Geltendmachung wucherlicher Forderung von seiten eines Dritten. Höher bestraft wird gewerbs- und gewohnheitsmäßiger W. Anschließend hieran wurden einzelne Bestimmungen über das Pfandleih- und Rückkaufsgeschäft erlassen. Vgl. Turgot, Mémoire sur les prêts d'argent (1741); Bentham, Defence of usury (1787); Braun und Wirth, Die Zinswuchergesetze (Mainz 1856); Berndt, Die Wuchergesetze und ihre Aufhebung (Berl. 1857); Strauber, Der Zinswucher bei den Römern (Basel 1857); Rizy, Über Zinstaxen und Wuchergesetze (Wien 1859); Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland (Halle 1865); Endemann, Die Bedeutung der Wucherlehre (Berl. 1866); Chorinsky, Der W. in Österreich (Wien 1877); Platter, Der W. in der Bukowina (Jena 1878); Reichensperger, Die Zins- und Wucherfrage (Berl. 1879); Weißmann, Die Wucherfrage (Chur 1880); v. Stein, Der W. und sein Recht (Wien 1880); »Der W. auf dem Lande« (Bd. 34 und 38 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Leipz. 1887 u. 1889); Freudenstein, Das Reichswuchergesetz vom 24. Mai 1880 (Mind. 1882).

Wucherblume, s. Chrysanthemum und Senecio.

Wucht (lebendige Kraft), die einem bewegten Körper innewohnende Fähigkeit, Arbeit zu leisten, d. h. einen entgegenwirkenden Widerstand zu überwinden. Wird z. B. ein Körper lotrecht aufwärts geworfen, so überwindet er den Widerstand der ihm entgegenwirkenden Schwere und leistet dabei eine Arbeit, welche gleich ist dem Produkt aus der entgegenwirkenden Kraft und der Höhe, bis zu welcher er emporgestiegen ist. Angenommen, der Körper werde mit einer Geschwindigkeit von 9,8 m emporgeworfen, so ist bekannt (s. Fall), daß er, bis seine Geschwindigkeit erschöpft ist, 4,9 m hoch steigt. Ist dieser Körper nun 1 kg schwer, so hat demnach die ihm mitgeteilte Anfangsgeschwindigkeit ihn befähigt, den Widerstand von 1 kg auf 4,9 m Weglänge zu überwinden oder eine Arbeit von 4,9 Arbeitseinheiten (Meterkilogrammen) zu leisten. Denken wir uns nun dem Kilogramm die doppelte Anfangsgeschwindigkeit von 19,6 m erteilt, so wissen wir, daß er nun die vierfache Höhe, nämlich 19,6 m, erreichen wird und demnach mit der doppelten Geschwindigkeit eine viermal so große Arbeit zu verrichten vermag. Mit einer dreimal so großen anfänglichen Geschwindigkeit (29,4 m) erreicht er die neunfache Höhe (44,1 m) und leistet demnach eine neunmal so große Arbeit. Wir sehen also, daß die dem bewegten Körper innewohnende Arbeitsfähigkeit oder seine W. dem Quadrat seiner Geschwindigkeit proportional ist. Wenn der aufwärts geworfene Körper 2 kg schwer ist, so wird die bei seiner Hebung geleistete Arbeit natürlich verdoppelt, wiegt er 3 kg, so wird sie verdreifacht sein etc.; die W. des geschleuderten Körpers ist demnach auch seinem Gewicht oder auch seiner Masse proportional. Man könnte demnach die W. eines bewegten Körpers unmittelbar durch das Produkt aus seiner Masse und dem Quadrat seiner Geschwindigkeit ausdrücken, wie dies auch früher üblich war. Da aber die so erhaltenen Zahlen immer doppelt so groß ausfallen als die entsprechenden Arbeitsgrößen, so ist man übereingekommen, die W. oder »lebendige Kraft« eines bewegten Körpers durch das halbe Produkt seiner Masse mit dem Quadrat seiner Geschwindigkeit auszudrücken. Man erhält so in Meterkilogrammen ausgedrückt die Arbeit, welche der bewegte Körper bis zur völligen Erschöpfung seiner Geschwindigkeit zu leisten vermag. Nachdem der emporgeworfene Körper seine größte Höhe erreicht hat, fällt er wieder zurück und besitzt unten angekommen wieder dieselbe Geschwindigkeit und demnach auch die nämliche W., mit welcher er vorher emporstieg. Indem aber die Schwerkraft den Körper nach abwärts in Bewegung setzt, hat sie den Widerstand zu überwinden, mit welchem die träge Masse des Körpers der Beschleunigung widerstrebt, und leistet eine Arbeit, welche gleich ist dem Produkt aus Schwerkraft und Fallhöhe, also gleich der W., mit welcher der Körper unten anlangt. Die Arbeit, welche die Kraft leisten mußte, um den Körper in Bewegung zu setzen, ist sonach ungeschmälert in dem bewegten Körper als dessen W. enthalten, sie ist gleichsam in ihm aufgespeichert, stets bereit, in Überwindung eines Widerstandes als gleich große Arbeitsleistung wieder verausgabt zu werden. Vgl. Kraft.

Wuchuchol, s. Rüsselmaus.

Wüerst, Richard, Violinspieler und Komponist, geb. 22. Febr. 1824 zu Berlin, erhielt seine Ausbildung im Violinspiel durch Hubert Ries und Ferd. David in Leipzig und in der Komposition daselbst durch Mendelssohn und ließ sich 1847 in seiner Vaterstadt nieder, wo er eine ausgebreitete Lehrthätigkeit entfaltete, namentlich nachdem er an der von Kullak begründeten Neuen Akademie der Tonkunst den Kompositionsunterricht übernommen hatte. Unter seinen Kompositionen sind hervorzuheben die