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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zivilgouverneur - Zivilliste.

Professor v. Mandry, für das Sachenrecht der preußische Geheime Justizrat Johow, für das Familienrecht der preußische Geheime Justizrat Plank und für das Erbrecht der bayrische Ministerialrat v. Schmitt. Vgl. »Beiträge zur Erläuterung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich« (hrsg. von E. I. ^[Ernst Immanuel] Bekker und Fischer, Berl. 1888 ff., bis jetzt 18 Hefte).

Zivilgouverneur (franz.), s. Gouverneur.

Zivilingenieure, auf Hochschulen gebildete Techniker, welche den Entwurf, die Veranschlagung, die Berechnung und Ausführung technischer Anlagen oder einzelner Gegenstände zum gewerblichen Betrieb für fremde Rechnung sowie die Beschaffung der dazu nötigen Maschinen und Geräte, auch die Abgabe von sachverständigen Gutachten und Ratschlägen übernehmen. Die Stellung der Z. ist eine durchaus freie und an keine Staatsprüfung gebundene. Es treten daher auch oft Leute als Z. auf, ohne genügende Kenntnis und Befähigung zu besitzen, und so kommt es, daß das ganze Institut bisweilen mißtrauisch betrachtet wird. Um dem entgegenzuwirken, bildete sich schon vor langer Zeit in Berlin eine Genossenschaft von Zivilingenieuren mit dem Zweck der Wahrnehmung und Förderung aller derjenigen Interessen, welche geeignet sind, die gesellschaftliche und gewerbliche Bedeutung des Standes als Zivilingenieur in der Beurteilung des Publikums und der Behörden zu heben. Vgl. »Statuten der Genossenschaft preußischer Z. zu Berlin« (Berl. 1867).

Zivilisation (v. lat. civis, Bürger), im Gegensatz zur Barbarei der Inbegriff derjenigen Bildungselemente, welche zunächst zu einem geordneten bürgerlichen Zusammenleben erforderlich sind und in demselben herausgebildet wurden. Z. ist somit noch nicht die vollendete und wahre, alle Seiten des innern und äußern Menschen umfassende Bildung, sondern erst die Grundlage einer solchen, die Entäußerung der auf ungezügeltem Egoismus beruhenden und die Rechte der Mitmenschen beeinträchtigenden Sitten und Gewohnheiten (s. Altruismus). Die Z. ist die Stufe, durch welche ein barbarisches Volk hindurchgehen muß, um zur höhern Kultur in Industrie, Kunst, Wissenschaft zu gelangen. S. Kulturgeschichte.

Zivilisieren, dem Zustand der Wildheit entziehen, bilden, sittigen.

Zivilist (lat.), s. v. w. Zivilbeamter, insbesondere im Gegensatz zum Militärbeamten; dann jeder, der ein bürgerliches Geschäft treibt, im Gegensatz zum Militär; auch Lehrer des Zivilrechts (s. d.), Kenner desselben.

Zivilität (lat.), Anstand, Höflichkeit, Artigkeit.

Zivilkammer, diejenige Abteilung eines Kollegialgerichts, welche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat, im Gegensatz zu der mit den Strafsachen befaßten Strafkammer. Die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen bei den deutschen Landgerichten (im Gegensatz zu den Zivilsenaten des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte) sind mit drei Richtern, einschließlich des Vorsitzenden, besetzt.

Zivilkommissar, höherer Staatsbeamter, welcher bei der Besetzung eines feindlichen Landes während des Kriegs die Zivilverwaltung des besetzten Landesteils im Auftrag der Okkupationsmacht unter dem Schutz der Okkupationstruppen übernimmt.

Zivilliste (Krondotation), die gesetzlich bestimmte Summe, welche der Landesherr zu seinem standesmäßigen Unterhalt, namentlich auch zur Bestreitung seines Hofstaats, aus den Staatseinkünften jährlich bezieht. In der Regel ist hiermit zugleich eine Dotation von Schlössern und Mobilien, besonders Kronkleinodien, verbunden. Die Verwendung der Z. muß, insofern sie nicht mit bestimmten Verbindlichkeiten, z. B. mit der Verpflichtung zu Apanagezahlungen, belastet ist, dem Ermessen des Regenten überlassen bleiben, und es darf darüber keine Rechnungsablage gefordert werden. Die Z. wird (so früher mehrfach üblich) entweder für jede Finanzperiode neu, oder für die Dauer der Regierung eines Fürsten, oder für alle Zeiten bestimmt. Bei dem letztern Verfahren, welches in vielen konstitutionellen Staaten eingeführt ist, sind jedoch verfassungsmäßige Änderungen, insbesondere notwendig gewordene Erhöhungen, nicht ausgeschlossen. Die Z. fällt weder unter den Gesichtspunkt einer Besoldung noch unter den einer Apanage. Die Trennung des Hofhaushalts von den Staatsfinanzen ist notwendig, um Klarheit in die öffentlichen Rechtsverhältnisse und Ordnung in die Staatsverwaltung zu bringen. Der Name Z. stammt aus England, obschon das Wesen derselben, Trennung von Staats- und Hofhaushalt, in manchen Kontinentalstaaten früher und besser ausgebildet wurde als in England. Hier wurde früher die für den Bedarf des Königs und für die Zivilverwaltung aufgestellte Liste, dann die vom Parlament hierfür gewöhnlich auf Lebenszeit des Regenten verwilligte Summe Z. genannt. Hofhaushalt und Zivilverwaltung waren miteinander gemischt. Mit dem Regierungsantritt der Königin Viktoria wurde für die Hofhaltung eine besondere Summe mit der Bestimmung festgesetzt, daß eine vollständige Trennung von der Zivilverwaltung eintrete. Nun erst wurde eine volle Ordnung im Finanzhaushalt mit entsprechender Kontrolle des Parlaments ermöglicht. In einigen Ländern liegt dem Fürsten ob, den Unterhalt der selbständigen Mitglieder seiner Familie aus seinem Privatvermögen (Schatullgut) und der Z. zu bestreiten, in andern werden neben der Z. noch besondere Apanagen (s. d.) aus den Staatseinnahmen verwilligt. Die Z. beträgt (fremde Währung in Mark umgerechnet) in Preußen 15,7 Mill. (1820: 7,7 Mill., 1858 erhöht um 1,5 Mill., 1868 um 3 Mill. und 1889 abermals um 3,5 Mill.), in Bayern 4,2 Mill., Reichsverwesung 0,44 Mill., Apanagen 0,73 Mill., in Sachsen 2,9 Mill. neben 392,036 Apanagen, in Württemberg 1,8 Mill. nebst 279,332 Apanagen, in Hessen (mit Apanagen) 1,2 Mill., in Baden (für das großherzogliche Haus) 1,7 Mill., in Braunschweig (für die Hofstaatskasse) 1,1 Mill., Sachsen-Weimar 930,000, Sachsen-Meiningen 394,286, Schwarzburg-Sondershausen 515,034, Schwarzburg-Rudolstadt 291,817, Sachsen-Koburg-Gotha 594,000, in Österreich-Ungarn etwa 15,8 Mill. (9,3 Mill. Gulden), in Italien 12,6 Mill., in England 8,4 Mill., dazu jetzt rund 4 Mill. Apanagen, in Spanien 7,5 Mill., in Dänemark 1,13 Mill., dazu 250,000 für Apanagen, in Norwegen 0,6 Mill., in Schweden 1,5 Mill., in Belgien 3,6 Mill., in den Niederlanden 2,1 Mill., in Portugal 3,3 Mill., in Griechenland 900,000, in Serbien 960,000, in Montenegro 200,000, in Luxemburg 160,000, in Rußland 34,2 Mill., in Japan 10,9 Mill. In Frankreich war sie 1790 auf 25 Mill. Frank festgesetzt worden; sie war unter Ludwig Philipp 12 Mill. Frank. Vor 1870 wurde der Gesamtaufwand des kaiserlichen Hauses zu 40 Mill. Fr. beziffert. Der Präsident der französischen Republik bezieht 600,000 Fr. Gehalt, 300,000 Fr. für Repräsentation und Reisen, ebensoviel noch für Erhaltung der Gebäude und Mobilien, derjenige der Vereinigten Staaten