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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zucht - Zucker.

Papst nach Rom zurückberufen, die Malereien in der Paulinischen Kapelle. Um 1586 folgte er einem Ruf König Philipps II. nach Madrid, wo er zumeist für den Escorial Altarbilder und Fresken malte. Nach Rom zurückgekehrt, gründete er dort die Akademie von San Luca, deren erster Präsident er wurde. Er starb 1609 in Ancona. Z. war auch als Schriftsteller über Kunst thätig und hat auch zahlreiche Ölbilder gemalt. Seine Schöpfungen sind noch manierierter, gezierter und leerer als die seines Bruders.

Zucht, die Fortpflanzung der Tiere unter der Leitung des Menschen. Zuchttiere sind diejenigen männlichen und weiblichen Tiere, welche zur Erzeugung von Nachkommen verwendet werden.

Zuchtgerichte (Keuschheitsgerichte, Keuschheitskommissionen), ehemals bürgerliche Sittengerichte, welche der Verletzung guter Sitten nachspüren und dieselbe bestrafen mußten. Solche bestanden z. B. in Straßburg, in Wien unter Maria Theresia u. a. O.

Zuchthaus, ursprünglich Bezeichnung für polizeiliche Besserungsanstalten, in welchen die darin Detinierten »durch Zucht« gebessert werden sollten; jetzt Bezeichnung für diejenigen Strafanstalten, in welchen die schwerste Art der Freiheitsstrafe (Zuchthausstrafe) verbüßt wird. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist die Zuchthausstrafe eine lebenslängliche oder zeitige im Höchstbetrag von 15 Jahren, im Mindestbetrag von einem Jahr; ihre Dauer darf nur nach vollen Monaten bemessen werden. Das Verhältnis der Zuchthausstrafe zur Gefängnisstrafe ist so bestimmt, daß achtmonatige Zuchthausstrafe einer einjährigen Gefängnisstrafe gleich zu achten ist. Die zu Z. Verurteilten sind zu den im Z. eingeführten Arbeiten anzuhalten; sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten, verwendet werden, doch müssen die Zuchthaussträflinge dabei von freien Arbeitern getrennt gehalten werden. Die Verurteilung zu einer solchen Strafe zieht die dauernde Unfähigkeit zum Dienst im deutschen Heer und in der kaiserlichen Marine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich, die Advokatur, die Anwaltschaft, das Notariat, den Geschwornen- und Schöffendienst mit inbegriffen. Das deutsche Strafgesetzbuch statuiert ferner für Zuchthaussträflinge die vorläufige Entlassung (Beurlaubungssystem), wenn sie drei Vierteile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben. Die Zuchthausstrafe, welche gegen Personen unter 18 Jahren keine Anwendung findet, kann sowohl für die ganze Dauer als für einen Teil der Strafzeit in Einzelhaft vollzogen werden; doch darf die letztere ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 3 Jahren nicht übersteigen. S. Gefängniswesen. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 14, 15 ff., 70, 73.

Züchtigung (Castigatio), im allgemeinen die Zufügung eines Übels für ein Vergehen behufs der Bestrafung und Besserung, unterscheidet sich von der Strafe (s. d.) im eigentlichen Sinn dadurch, daß diese ein durch das Rechtsgesetz wegen Störung der Rechtsordnung zugefügtes Übel ist, während die Z. mehr auf die Erziehung zum Bessern hinzielt, also Sache der Disziplin ist. Im engern Sinn versteht man unter Z. (körperlicher Z.) die Zufügung von Peitschen-, Stock- oder Rutenstreichen. Das Recht, jemand mit einer Z. zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu; aber auch den Erziehern, Lehrern, Dienst- und Lehrherren ist das Recht einer mäßigen Z. zuerkannt. Gegen den Gebrauch der körperlichen Z. von seiten des Staats, einer früher überall üblichen Strafart (Prügelstrafe), ist viel geschrieben und gesprochen worden, und mit Recht ist dieselbe, da sie das Ehrgefühl des Bestraften ertötet und dessen moralisches Bewußtsein verschlechtert, anstatt es zu bessern, von der modernen Strafgesetzgebung und namentlich durch das deutsche Strafgesetzbuch beseitigt worden. Auch als Disziplinarstrafmittel für Gefängnisanstalten ist die Prügelstrafe fast überall abgeschafft.

Zuchtpolizeigericht, in Frankreich und andern Ländern mit französischer Strafgerichtsverfassung ein aus mehreren Richtern bestehendes Gericht, welches in allen Fällen der Zuchtpolizei (police correctionnelle), d. h. wegen der sogen. Vergehen (délits), zu erkennen hat, während die Verbrechen (crimes) vor die Schwurgerichte, die Übertretungen (contraventions) aber vor die einfachen Polizeigerichte (tribunaux de simple police) gehören. Die deutsche Strafprozeßordnung verweist diese Vergehen vor die Strafkammern der Landgerichte, leichtere Vergehen vor die Schöffengerichte (s. Verbrechen).

Zuchtrennen, s. Produce-Stakes.

Zuchtstammbuch, s. Herdbuch.

Zuchtwahl, geschlechtliche, s. Darwinismus.

Zucken, durch schnelle, unwillkürliche Zusammenziehung eines Muskels entstehende Bewegung eines Gliedes oder auch nur einzelner Muskelpartien. Die Ursache des Zuckens ist ein Reiz (z. B. Elektrizität), welcher die Nerven oder die Muskeln trifft. Häufige und schnell aufeinander folgende Zuckungen bilden die Konvulsionen, die klonischen oder Zuckkrämpfe; weiteres s. Krampf.

Zucker (Zuckerstoffe), in der Chemie eine Gruppe von Kohlehydraten, süß schmeckende, in Wasser leicht, meist auch in wässerigem Alkohol, nicht in Äther lösliche, meist feste und kristallinische, zum Teil nur in dickflüssigem Zustand bekannte, direkt oder nach leichter Wandlung gärungsfähige Körper, finden sich bis auf Milchzucker und Scyllit sämtlich im Pflanzenreich, einige zugleich auch in tierischen Organismen; manche können künstlich aus andern Kohlehydraten (Cellulose, Stärkemehl, Dextrin) dargestellt werden, auch lassen sich einige durch leichte Einwirkung physikalischer oder chemischer Agenzien in andre Zuckerarten überführen. Mehrere entstehen als Spaltungsprodukte bei der Zersetzung kompliziert zusammengesetzter Stoffe des Pflanzen- und Tierreichs, z. B. bei der Spaltung der Glykoside, auch ist die Synthese zuckerartiger Körper mehrfach gelungen. Die einzelnen Zuckerarten sind einander oft sehr ähnlich, und es ist noch nicht möglich, alle mit Sicherheit voneinander zu unterscheiden. Man kann die bekannten in zwei Gruppen zusammenstellen. A. Gruppe des Rohrzuckers C12H22O11 ^[C_{12}H_{22}O_{11}]: Rohrzucker oder Saccharose, Milchzucker oder Laktose, Synanthrose, Melitose, Melizitose, Mykose, Trehalose. Diese Zuckerarten sind nicht oder nur schwer in Gärung zu versetzen, sie polarisieren nach rechts, werden durch Alkalien bei 100° nicht zersetzt und reduzieren gewöhnlich nicht alkalische Kupferoxydlösung. Beim Erhitzen mit verdünnten Säuren und bei Einwirkung von Fermenten nehmen sie Wasser auf und gehen in Glykosen über. B. Gruppe des Traubenzuckers (Glykosen) C6H12O6 ^[C_{6}H_{12}O_{6}]: Traubenzucker oder Dextrose, Fruchtzucker oder Levulose, Galaktose, meist wenig zur Kristallisation geneigte, sehr leicht gärungsfähige, durch Alkalien leicht zerstörbare, aus alkalischer Sil-^[folgende Seite]