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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zuschläge; Zuschlagssteuern; Zuschlagszölle; Zuschneidemaschine; Zusmarshausen; Zuständigkeit

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Zuschläge - Zuständigkeit.

Zuschläge, im Hüttenwesen erdige oder metallische Zusätze zu den zu behandelnden Erzen und Produkten, welche die Absonderung oder Ansammlung der ausgeschiedenen Metalle oder die Vereinigung der erdigen und metallischen Beimengungen zu einer geschmolzenen glasartigen Masse (Schlacke) befördern, für das ausgeschiedene Metall schädliche Substanzen (z. B. Schwefel und Phosphor aus Eisen) entfernen sollen etc.

Zuschlagssteuern (Zuschläge), die Steuern, welche in Prozenten von bestehenden Steuern noch über diese hinaus erhoben werden. Dieselben spielen in mehreren Ländern eine wichtige Rolle im Gemeindehaushalt (s. d.).

Zuschlagszölle. Im 17. Jahrh. wurden in England und, meist in Veranlassung der Cromwellschen Navigationsakte, in andern europäischen Ländern besondere Abgaben eingeführt, welche teils den Zweck hatten, die heimische Schiffahrt zu heben und den direkten Handel mit überseeischen Ländern zu fördern, teils als Retorsions- oder Vergeltungszölle Repressalien an fremden Ländern zu üben, welche das eigne Land zu ungünstig, bez. ungünstiger als andre behandelten. Die Cromwellsche Akte, welche England das Monopol des Kolonialhandels, der großen Schiffahrt und des europäischen Zwischenhandels sichern sollte, wurde 1661 durch Einführung differentieller Schiffahrtsabgaben ergänzt. Auf fremden Schiffen eingeführte Waren mußten einen Zuschlagszoll (alien duty) zahlen, welcher mehr und mehr infolge abgeschlossener Handelsverträge gemindert und 1849 ganz aufgehoben wurde. Frankreich hatte bereits 1659 ein Differentialtonnengeld als droit de fret sur la navigation étrangère eingeführt, welches 1793 durch ein droit de navigation ou de tonnage in der Höhe von 2⅓ Frank für jede Tonne der unter fremder Flagge eingeführten Waren und 1816 durch die Surtaxe de pavillon (Flaggenzoll, welcher sich nach der Flagge richtet, die das Schiff trägt), welche in der Höhe von 5-10 Proz. des eigentlichen Zolles von jeder Ware, die nicht auf französischen Schiffen eingebracht wurde, also auch von zu Lande kommenden erhoben wurde. 1866 aufgehoben, wurde der Flaggenzoll 1872 nochmals ins Leben gerufen, dagegen 1873 wegen der Rücksicht auf die Handelsverträge und die von den Vereinigten Staaten geübte Repressalie wieder fallen gelassen. Doch sind heute noch französische Schiffe und die durch dieselben bewirkte Einfuhr von mancherlei Abgaben befreit. Die Vereinigten Staaten erheben noch einen Flaggenzuschlag von 10 Proz. des Warenwerts von den Schiffen der nicht vertragsmäßig abgenommenen Länder. Eine ähnliche Bedeutung wie der Flaggenzoll hat die Surtaxe d'entrepôt (Unterscheidungszoll), welche 1816 in Frankreich eingeführt wurde und bei der indirekten Einfuhr von Waren aus den nichtfranzösischen Häfen Europas, der Mittelmeerländer, aus denen der Kanarien und Madeiras erhoben wird. Man hat zweierlei solcher Zuschläge, nämlich 1) für außereuropäische Produkte, welche aus einem europäischen Land eingeführt werden, 2) für europäische, welche aus einem andern als dem Ursprungsland kommen. Auch die Vereinigten Staaten erheben 10 Proz. des Warenwerts für die indirekte Einfuhr der Produkte der östlich vom Kap der Guten Hoffnung gelegenen Länder, wenn sie von westlich vom Kap gelegenen Plätzen eingeführt werden. Für die heimische Schiffahrt ohne Nutzen, kann die Surtaxe d'entrepôt dem Handel sehr lästig fallen und auch leicht umgangen werden (Ausstellung der Faktur auf einen Strohmann in Deutschland). Z. haben auch die Zollgesetze mehrerer Länder für den Fall vorgesehen, daß ein andrer Staat dieselben durch seine Handels- und Schiffahrtspolitik benachteiligt, indem er sie ungünstiger behandelt als dritte Länder. Eine solche Vergeltung stellt auch der Kampfzollparagraph (6) des deutschen Zolltarifgesetzes von 1879 in Aussicht, nach welchem die aus solchen Staaten kommenden Waren, die deutsche Schiffe oder Waren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln als diejenigen andrer Staaten, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlag bis zu 50 Proz. des Betrags der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden können. Für Einführung eines Unterscheidungszolles in Deutschland kämpfte Mosle, Der Unterscheidungszoll (Brem. 1880); gegen dieselbe Landgraf, Gegen den Unterscheidungszoll (Würzb. 1881).

Zuschneidemaschine, Vorrichtung zum Zuschneiden von Stoffen, welche in großen Massen zu Soldatenkleidungsstücken, Wäscheartikeln u. dgl. verarbeitet werden. Man hat verschiedene Konstruktionen der Z.; die einen benutzen als Schneidwerkzeug ein endloses Stahlband mit scharfer Schneide, das wie eine Bandsäge bewegt wird, andre schnell rotierende, scharf geschliffene Kreismesser. Bei den Konstruktionen letzterer Art sind die Kreismesser an gelenkigen Armen derartig beweglich angebracht, daß sie den ganzen darunter befindlichen Arbeitstisch bestreichen können. Auf letzterm ist eine große Anzahl von Zeuglagen übereinander ausgebreitet, über die man nach einer mit Kreide gemachten Zeichnung hinwegfährt, so daß zu gleicher Zeit so viel Stücke zugeschnitten werden, als man Zeuglagen ausgebreitet hatte.

Zusmarshausen, Flecken und Bezirksamtshauptort im bayr. Regierungsbezirk Schwaben, an der Zusam, 470 m ü. M., hat eine kath. Kirche, ein Amtsgericht, ein Forstamt, eine Dampfschneidemühle und (1885) 1044 Einw. Hier 17. Mai 1648 Sieg der Schweden und Franzosen unter Wrangel und Turenne über die Kaiserlichen und Bayern unter Holzappel (welcher fiel) und Gronsfeld, infolge dessen Wrangel den Lechübergang erzwang.

Zuständigkeit (Geschäftskreis, Kompetenz, Ressort), der einer Behörde gesetzte Kreis ihrer Wirksamkeit und ihre hiernach für den einzelnen Fall sich bestimmende amtliche Befugnis. Diese Z. ist zunächst eine sachlich begrenzte je nach der Verschiedenartigkeit der Amtsthätigkeit der Behörden (Justiz-, Verwaltungs-, Gemeinde-, Finanz-, Militärbehörden etc.). Innerhalb dieser verschiedenen Berufssphären ist dann die Z. wiederum sachlich abgegrenzt, indem z. B. Übertretungen und leichte Vergehen vor die Schöffengerichte, schwere Verbrechen vor die Schwurgerichte, Handelssachen vor die Kammern für Handelssachen gehören. Dazu kommt die räumliche Abgrenzung der Amtsbezirke und das Verhältnis der über- und Unterordnung, in welchem die Behörden zu einander stehen (Instanzenzug). Die Z. der Gerichte insbesondere, welcher der Gerichtsstand (Forum), d. h. die Verpflichtung, sich dem Gericht zu stellen und seinen Aussprüchen zu unterwerfen, entspricht, ist in der Justizgesetzgebung, namentlich durch die deutschen Justizgesetze, genau geregelt (s. Gericht). Ist die Frage, welches Gericht im einzelnen Fall zuständig (kompetent) sei, zwischen verschiedenen Gerichten streitig, so spricht man von einem Kompetenzkonflikt und zwar von einem positiven, wenn jedes der mehreren Gerichte seine Z. behauptet, während, wenn jedes Gericht sich für unzuständig (inkompetent) erklärt, ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt.