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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Karl; Kartelle

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Karl - Kartelle

und stiftete zur Erinnerung an dasselbe 200,000 Frank zur Errichtung einer "Universitätsstiftung Karls I." Das Glück der sonst so segensreichen Königsherrschaft schien indes durch die verworrenen Parteiverhältnisse des Landes, ein schweres Nervenleiden der Königin und häßliche Palastintrigen etwas verdunkelt (s. Rumänien, Geschichte).

49) K. Emanuel I., König von Sardinien. In Mondovi, wo K. sein Grab gefunden, wurde 23. Aug. 1891 ein Denkmal des Königs unter großen Feierlichkeiten enthüllt.

74) K. I. Friedrich Alexander, König von Württemberg, starb 6. Okt. 1891 in Stuttgart an einem Blasenleiden; ihm folgte sein Neffe als König Wilhelm II.

Karl, Engelbert, Schauspieler und Direktor des Dresdener Residenztheaters (s. Bd. 17), starb 11. Okt.

1891 in Dresden.

Kartelle. Seit einigen Jahren sind in der Industrie fast aller Kulturländer zwischen größern Industriellen unter verschiedenen Formen und Benennungen Vereinbarungen zu dem Zwecke getroffen worden, die Nachteile einer heftigen Konkurrenz zu mindern oder zu beseitigen und durch gemeinschaftliches Vorgehen in Produktion und Verkauf die eigne Stellung zu stärken und so das eigne Interesse zu wahren. Verbindungen dieser Art und zwar von der losesten Form einer einfachen Verabredung bis zur vollständigen Verschmelzung oder Fusion der einzelnen Unternehmungen, welche einander seither befehdeten, zu einem einheitlichen Erwerbstörper sind wohl auch schon früher im Handel und dann insbesondere im Transportwesen vorgekommen. Sind doch mehrere größere Eisenbahngesellschaften gerade dadurch angewachsen, daß sie kleinere allmählich aussaugten. Neu ist jedoch an den zu Tage getretenen Erscheinungen der Umfang, in welchem sie sich bemerklich machen, sowie der Umstand, daß sie sich nicht auf das Gebiet des Handels beschränken, sondern vielmehr dasjenige der Güterproduktion umfassen, sowie das Bestreben, außer dem Preise auch die Produktion in größerer Ausdehnung unmittelbar zu regeln. Jene industriellen Verbände werden unter den verschiedensten Benennungen geschlossen, wie Syndikat (Verkaufssyndikat der böhmischen Eisenwerke), Vereinigung (steyrischer Stahlwerke), Vereinbarung (der österreichischen Sensenindustrie), Verband (ungarischer Mühlen), Übereinkunft (europäische Zinkübereinkunft), Konvention (Staßfurter Konvention der Kalisalzwerke), Union (Chemical Union, Salt-Union in England), Association (West-Cumberland fire clay Association) etc. In Deutschland hat sich allgemein die Bezeichnung Kartell eingebürgert, welche, echt ritterlichen Ursprunges, früher schon bei Turnieren, überhaupt bei Zweikämpfen, dann bei Übereinkünften von Staaten, politischen Parteien und Eisenbahnen angewandt worden war. In England und Nordamerika werden Verbände ähnlicher Art wie die deutschen K. Trusts (s. d., Bd. 17) genannt; dann kommen noch die Bezeichnungen Ring, Pool und Corner vor.

Das älteste deutsche Kartell wurde von sieben rheinischen Weißblechfabrikanten 1862 ins Leben gerufen; dieselben errichteten in Köln ein Weißblechkontor, welches die Produkte der sieben Werke zum Verkauf bringt, die Preise bestimmt und die Verteilung der Lieferungen besorgt. Die größte Zahl der gegenwärtig bestehenden K. ist erst in den letzten Jahren entstanden. Dieselben wurden durch die neuere Zollpolitik besonders gefördert, wenn auch keineswegs der Zollschutz eine notwendige Vorbedingung für die Errichtung von Kartellen bildet und letztere auch in Freihandelsländern ins Leben gerufen worden sind. Dann wirkte für dieselben die Bildung der Berufsgenossenschaften günstig, welche die Vertreter eines und desselben Fachzweiges einander näher brachte. Von wesentlicher Bedeutung aber war in dieser Beziehung die Umgestaltung von Technik und Verkehr, welche die Versorgung eines größern Marktgebietes von einer Stelle aus ermöglicht und damit auf die Einigung einander bekämpfender Unternehmungen hinweist.

In mehreren Zweigen der Industrie waren infolge allzu heftigen Konkurrenzkampfes und allzu großen Warenangebots die Preise in empfindlicher Weise gesunken. Es lag deshalb der Gedanke nahe, sich zu verständigen, statt einander zu befehden und gegenseitig zu ruinieren. Solche Verständigungen, welche freilich nur möglich sind, wenn es sich nicht um eine allzu große Zahl von Personen handelt, und wenn nicht zu besorgen ist, daß fortwährend neue Konkurrenten mit Erfolg auftreten, fanden zunächst bezüglich der Preisbemessung statt. Es wurde eine unterste Grenze festgesetzt, unter welcher kein Mitglied des Verbandes verkaufen durfte. Ausnahmen wurden mehrfach für den Fall zugelassen, daß es sich um Bekämpfung einer fremden Konkurrrenz handelte. Nun reicht aber die Festsetzung einer Preisgrenze allein nicht aus. Für die einzelnen Mitglieder bleibt gerade bei einem höhern Preise der Reiz bestehen, ihre Produktion möglichst auszudehnen. Dies führt zu einer relativen Überproduktion, bei welcher der höhere Preis sich unmöglich halten kann. Die Vereinbarung mußte sich darum auch auf die zu erzeugende Menge erstrecken. Dieselbe soll, wie es in einigen Verträgen heißt, unter Ausschluß des Wettbewerbes dem Bedarf angepaßt werden. Dies kann auf zwei verschiedenen Wegen erreicht werden: einmal in der Art, daß jeder Unternehmung ein besonderes Absatzgebiet zur Versorgung überwiesen wird, in welchem sie dann die einzige Herrin ist, dann in der Weise, daß sämtliche einlaufende Offerten unter die einzelnen Mitglieder des Verbandes nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verteilt werden. Zu dem Ende können gemeinsame Verkaufsstellen errichtet werden, welche durch besoldete Angestellte verwaltet werden, oder es schieben sich eigne Aktiengesellschaften zwischen Produzenten und Käufer ein. Die Bestellungen können dann der Reihe nach den einzelnen Werken zugewiesen werden. Es kommt aber auch vor, daß die Bestellungen unmittelbar an die einzelnen Werke gelangen und diese von den einlaufenden Anträgen je nur eine bestimmte Menge selbst ausführen, während sie den Überschuß auf die Kartellgenossen zu übertragen haben oder denselben nur zu einem höhern Preise übernehmen dürfen, und zwar unter Verteilung des dadurch erzielten Extragewinnes unter alle Mitglieder des Verbandes. Oft sollen die Mitglieder nur bei solchen Submissionen konkurrieren, welche ihnen von der Kartellleitung zugewiesen werden. Auch wird bisweilen bestimmt, daß ein Werk die günstigste Offerte einzureichen hat, während andre, indem sie höhere Forderungen stellen, nur zum Schein mitbieten. Außer auf Festsetzung von Preis und Produktenmenge erstrecken die K. ihre Wirksamkeit aber auch noch auf andre Gegenstände, so auf Lieferungsu. Zahlungsbedingungen, Rabattgewährung, Frachtanrechnung, Verpackung etc. Auch haben es sich mehrere Unternehmerverbände zur Aufgabe gemacht, gute Zucht und Ordnung im eignen Hause zu erhalten und