Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Arrebo; Arrebol; Arrénde; Arrest; Arrestant; Arrestbruch

929

Arrebo - Arrestbruch

Champeaux, Tapestry (Lond. 1878); Van Drival, Les tapisseries d'Arras (Arras 1864).

Arrebo, Anders Christensen, dän. Dichter, geb. 2. Jan. 1587 in Äröskjöbing, ward im 31. Jahre Bischof in Drontheim, 1622 anstößigen Lebens beschuldigt und abgesetzt, später Prediger in Vordingborg, wo er 12. März 1637 starb. Er übersetzte die Psalmen (1623) in Reimen, die zuerst in der dän. Litteratur den Übergang von der Volks- zur Kunstdichtung ankündigen. Berühmt ist sein "Hexaemeron" (1641 und 1661), Nachahmung eines Gedichts des Franzosen Du Bartas über die Schöpfung, in Naturschilderungen trefflich; Buch I ist in gereimten Hexametern (den ersten dänischen), die andern in Alexandrinern geschrieben; Opitz' Einfluß nicht zu verkennen. - Vgl. Rördam, A.s Levnet og Skrifter (2 Bde., Kopenh. 1857); J. Paludan, Renaissancebevægelsen i Dannemarks Litteratur u. s. w. (ebd. 1887).

Arrebol (span., d. h. Wolkenrot), in Brasilien Farbenspiel bei Aufgang der Sonne im Tropenwald.

Arrénde, Arende, ein von dem mittellat. Wort renda, renta (aus lat. reddita), frz. rente, abzuleitendes Wort, welches Hingabe gegen Rente, Pacht bedeutet. A. hieß dann auch der Reinertrag, der dem Landwirte nach Abrechnung der Erzeugungskosten von dem erbauten Getreide zum Verkauf oder für anderweite Benutzung übrigblieb.

Arrest (mittellat.), im Civilprozeß ein Verfahren zur Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung oder eines sonstigen Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Die Sicherung kann sich richten gegen das Vermögen in allen seinen Bestandteilen (dinglicher A.) oder gegen die persönliche Freiheit des Schuldners (persönlicher Sicherheitsarrest). Der dingliche A. setzt materiell eine Besorgnis, daß ohne dessen Verhängung künftig die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Arrestgrund, causa arresti), voraus; und diese Voraussetzung sieht das Gesetz allemal als gegeben an, sofern die Urteilsvollstreckung im Auslande erfolgen müßte. Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, um die gefährdete künftige Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern, ist also nur ein subsidiäres Mittel wesentlich zu dem Zwecke, den Schuldner zur Offenbarung seines Vermögens zu nötigen und von Beseitigung desselben abzuhalten. Formell erfordert der A. ein Gesuch des Gläubigers bei Gericht, in welchem der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen sind. Das Gesuch ist bei dem Gericht der Hauptsache oder bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk sich der zu arrestierende Gegenstand oder die zu arrestierende Person befindet. Dasselbe kann ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts bei dem Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, oder nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Dem Gericht steht frei, beim Mangel der Glaubhaftmachung und selbst beim Vorhandensein derselben, die Anordnung des A. von einer Sicherheitsleistung für den Gegner abhängig zu machen. Der Schuldner seinerseits kann im Falle eines Arrestbeschlusses durch Erhebung des Widerspruchs eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des A. durch Endurteil herbeiführen, durch Hinterlegung des im Arrestbefehl zu bestimmenden Geldbetrages die Vollziehung des A. hemmen und dessen Aufhebung erwirken, den Gläubiger durch richterliche Fristsetzung zur Anstellung der etwa noch nicht anhängigen Hauptklage nötigen, auch nach Bestätigung des A. wegen veränderter Umstände dessen Aufhebung beantragen. Die Vollziehung des A. lehnt sich an das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung an. Der Arrestbefehl ist regelmäßig ohne weiteres vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt in das bewegliche Vermögen in Form und mit Wirkung der Pfändung (s. Zwangsvollstreckung), in das unbewegliche nach Landesgesetz, in jedem Falle so, daß die Verwertung des Pfandes aufgeschoben bleibt; beim persönlichen A. durch Haft oder andere Freiheitsbeschränkungen. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 796 fg. Dem A. verwandt ist die einstweilige Verfügung (s. d.).

Auf das Vermögen des Fahnenflüchtigen ist auf Antrag des Militärgerichts durch das zuständige Civilgericht A. insoweit zu vollstrecken, als es zur Deckung der den Fahnenflüchtigen möglicherweise treffenden höchsten Strafe von 3000 Mark und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist.

Als Strafart kommt der A. im Deutschen Reich nur gegen Militärpersonen vor (Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, §§. 19 fg.). Er zerfällt in Stubenarrest (für die Marine Kammerarrest), gelinden, mittlern und strengen A. Der Stubenarrest (s. d.) findet gegen Offiziere statt, der gelinde A. gegen Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine, der strenge nur gegen Gemeine. Diese Verhängung der einzelnen Arrestarten gegen die verschiedenen Chargen ist im Wesen der Disciplin zur Aufrechthaltung der militär. Autorität begründet. Der strenge A. wird in Einzelhaft in dunkler Zelle mit hartem Lager und Wasser und Brot vollstreckt. Die Schärfungen kommen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall; der Höchstbetrag des strengen A. ist vier Wochen.

Während des Krieges oder auf den in Dienst gestellten Schiffen oder andern Fahrzeugen findet Abweichung bei Vollstreckung der Arreststrafen statt. An Stelle des mittlern A. tritt die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer der Reihe; an Stelle des strengen A. Anbinden oder Satteltragen zwei Stunden täglich. Das früher hierfür auch zulässige Gewehrtragen ist in Wegfall gekommen. Für die Marine sind ähnliche Abweichungen für obengedachten Fall zugelassen.

Arrest, Heinrich Ludwig d', s. D'Arrest.

Arrestant, richtiger Arrestāt (von dem der mittelalterlichen Rechtssprache angehörigen arrestare), jemand, der sich in gerichtlichem, militär. oder polizeilichem Gewahrsam, sei es wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, wegen eines von ihm begangenen militär. Vergehens oder wegen Schulden, befindet.

Arrestbruch. Des A. macht sich nach §. 137 des Deutschen Strafgesetzbuchs derjenige schuldig, welcher Sachen, die durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, mit Kenntnis der amtlichen Beschlagnahme beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz oder teilweise entzieht. Eine Beschlagnahme im Sinne des Gesetzes liegt auch vor, wenn sie nach Maßgabe der Landesgesetze bei Einleitung einer Subhastation oder Anordnung einer Zwangsverwaltung stattgefunden hat (vgl. z. B. das preuß. Gesetz über die Zwangsvollstreckung vom 13. Juli 1883 in Grundstücke, §§. 16 und 143-147). Die amtlichen Handlungen müssen unter