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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Auferstehungsfest Jesu; Auferstehungsmänner; Auff; Auffahrt; Auffassung; Auffenberg; Aufforderung

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Auferstehungsfest Jesu - Aufforderung

man sie sich auch im einzelnen näher zurechtlege, eine objektive Offenbarung anzuerkennen, die den Jüngern die Gewißheit des Fortlebens Jesu gab.

Die bildlichen Darstellungen der A. Christi (ital. risurrezione) zeigten im Mittelalter Christus entweder nach dein apokryphen Evangelium des Nikodemus als verherrlichten Erlöser mit dem Kreuzpanier triumphierend vor dem Höllenschlunde stehend, ans dem er die Schar der Gerechten erlöst, oder sie zeigten das Grab mit aufgehobenem Steindeckel, schlafenden Wächtern und wachenden Engeln, ans dem der Herr mit dem thaumaturgischen (wunderthätigen) Stabe, später mit der Kreuzfahne sich erbebt. Oft erscheint die A. Christi aber auch in Verbindung mit der Himmelfahrt (s. d.). Die spätere Kunst wendete sich meist der Darstellung der Himmelfahrt und, sofern es die A. der Toten betrifft, der des Jüngsten Gerichts (s. d.) zu. Von bedeutenden Malern sind zu nennen: Giotto (Florenz, Akademie), Fra Angelico (Florenz, San Marco), Giorgione (Wien, Hofmuseum), Perugino (Rom, Vatikan), Salviati (Wien, Hofmuseum), Paolo Veronese (ebenda), Annibale Carracci (Paris, Louvre), Binck-Boons (Antwerpen, Paulskirche), Janssens (Brügge, Kathedrale), Rembrandt (München, Pinakothek), E. Dujardin (Antwerpen, Jakobskirche), K. Begas (Berlin, Werdersche Kirche), Deger (Remagen, Apollinariskirche), Plockhorst (Marienwerder, Dom).

Auferstehungsfest Jesu, s. Ostern.

Auferstehungsmänner, Ressurrection Men, vulgär Resurrectionists, in England eine Klasse von Leuten, die gewerbsmäßig Leichen aus den Gräbern stehlen, um sie an anatom. Institute zu verkaufen. Dieselbe Unsitte findet sich auch in Nordamerika, doch ist dort der Ausdruck A. nicht gebräuchlich. Sie beruht auf den in dem Vorurteil der öffentlichen Meinung beider Länder gegen Sektionen begründeten gesetzlichen Schwierigkeiten, die der Erlangung einer genügenden Menge von Leichen seitens der Anatomien entgegenstehen. In England besonders hatte das Unwesen der A. zu Anfang des 19. Jahrhunderts eine erschreckende Ausdehnung gewonnen. Häufig standen sogar die Totengräber mit den Leichenräubern im Bunde. Besonders plünderten die A. die Gräber der in den Armenhäusern Verstorbenen, weil diese weniger tief waren und keine Aufsicht hatten. Mit den gestohlenen Leichen wurde ein schwunghafter Handel betrieben. Der Preis einer Leiche schwankte je nach dem Bedürfnis der anatom. Institute zwischen 2-16 Pfd. St. Den Anstoß zum Einschreiten der Gesetzgebung gab endlich 1828 der Prozeß gegen den Mörder Burke (s. d.), der sich nicht mit dem stehlen von Leichen begnügt, sondern zahlreiche Opfer erwürgt und dann verkauft hatte. Auf Grund dieser Enthüllungen erfolgte zunächst der Erlaß eines Gesetzes, das den Leichenraub mit 6-12 monatigem Gefängnis belebte. Wirksame Abhilfe wurde aber erst durch die Warburton-Bill von 1882 erzielt, die die Ablieferung der in den Armenhäusern und Gefängnissen Verstorbenen an die anatom. Institute gestattete, falls die Leichen nicht von den Verwandten reklamiert würden.

Auff, Eulenart, s. Uhu.

Auffahrt (in der Befestigungskunst), s. Rampe.

Auffassung, im ästhetischen Sinne die Betrachtung eines Gegenstandes der Phantasie oder der Wirtlichkeit zum Zweck künstlerischer Darstellung oder ästhetischen Genusses; man unterscheidet objektive und subjektive A., je nachdem man sich bemüht, den Gegenstand möglichst rein auf sich einwirken zu lassen (realistische A.) oder ihn nach eigenem Bedürfnis zu formen (idealistische A.). Doch ist es klar, daß jede A. mehr oder weniger subjektiv sein muß. (S. Realismus.) - Über A. im allgemein philosophischen Sinne s. Apperception.

Auffenberg, Jos., Freiherr von, Dramatiker, geb. 25. Aug. 1798 zu Freiburg i. Br., studierte daselbst 1813-15 die Rechte, war dann Militär, widmete sich aber bald ganz der dramat. Dichtkunst. Er wurde Präsident des Hoftheaterkomitees zu Karlsruhe und reiste nach dessen Auflösung nach Spanien. Eine Beschreibung dieser Reise gab er heraus u. d. T. «Humoristische Pilgerfahrt nach Granada und Cordova» (Lpz. und Stuttg. 1835). A., seit 1839 bad. Hofmarschall, starb 25. Dez. 1857 zu Freiburg i. Br. Nach dem aufmunternden Erfolge von «Pizarro» (Bamb. 1823) und «Die Spartaner» schrieb er eine längere Reihe von deklamatorischen Dramen, unter andern «Die Flibustier», «Coligny«», «Ludwig XI. in Peronne», «Das böse Haus», «Der Löwe von Kurdistan» (nach W. Scotts «Talisman») und die Trilogie «Alhambra». Sein «Nordlicht von Kasan» (Pugatschew als Pseudo-Peter III.) komponierte 1880 Karl Pfeffer als Oper. Eine Ausgabe von A.s «Sämtlichen Werken» erschien in 20 Bänden (Siegen und Wiesb. 1843-44; 3. Aufl., 22 Bände, 1855), eine Auswahl in 7 Bänden (Wiesb. 1850-51).

Aufforderung. In einzelnen Fällen wird die A. als solche unter Strafe gestellt, ohne daß es darauf ankommt, wie bei der Anstiftung (s. d.), daß der Aufgeforderte der A. entsprechend handelt. Meist liegt der Grund der Strafbarkeit in der Öffentlichkeit (vor einer Menschenmenge oder durch die Presse); denn in diesen Fällen läßt sich gar nicht übersehen, welche Folgen die A. haben wird, und darin liegt ihre Gemeingefährlichkeit. Daß die Handlung, zu welcher aufgefordert wird, eine strafbare sei, ist nicht immer erforderlich. Die einzelnen Fälle des Deutschen Strafgesetzes sind: I. Öffentliche A. 1) Zu einer strafbaren Handlung, a. Zum Hochverrat (s. d.), §. 85. b. Zur Begehung einer strafbaren Handlung (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung). Hier ist die Strafe verschieden, je nachdem die A. Erfolg hat oder nicht (§. 111). c. Zur Anwendung von Sprengstoffen mit Gefahr für Eigentum, Gesundheit oder Leben eines andern oder zur Verabredung oder Verbindung mehrerer zum Zwecke der Begehung solcher Handlungen (Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884, §. 10; Strafe: Zuchthaus bis zu 15 Jahren). Anreizen und anpreisen, auch die Darstellung, als wäre die Handlung etwas Rühmliches, stehen der A. gleich. 2) Zu einer nicht strafbaren Handlung. a. Zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen, oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen (§. 110). Die Frage, ob die A. zum Kontraktbruch seitens einer Arbeitermenge unter Umständen nach diesem Gesetze strafbar sein könne, ist vom Reichsgericht bejaht. b. Zur Aufbringung der wegen einer strafbaren Handlung erkannten Geldstrafen und Kosten (Preßgesetz §§. 16, 18). II. Schon die nicht öffentliche A. ist strafbar: a. einer Person des Soldatenstandes zum Ungehorsam gegen den Befehl des Obern und einer Person des Beurlaubtenstandes zur Nichtfolgsamkeit gegenüber der Ein-^[folgende Seite]