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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Begierde; Begießen; Beglaubigung

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Begierde – Beglaubigung

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Beghinen'

kaner-Tertiarier annehmen wollten. 1374 und 1377 befahl Gregor Ⅺ. auch die Männergesellschaften in Deutschland und den Niederlanden zu dulden, und 12. Febr. 1453 nahm Nikolaus Ⅴ. die damals noch bestehenden Konvente in die Kirche auf, indem er ihnen die Rechte der Tertiarier verlieh. Damit verschwinden sie nach und nach; am längsten erhielten sie sich in Deutschland, wo sie sich meist der Reformation anschlossen, und in den Niederlanden, wo sie kirchlich organisiert wurden; in Belgien sollen noch 20 Beghinenhäuser mit 1500 Insassen bestehen. In Frankreich tauchten in der neuesten Zeit mystische Sekten unter dem Namen von Beguinenvereinen auf, die wegen Geheimhaltung ihrer Versammlungen, in Verbindung mit dem Verdachte von Ausschweifungen, einer zuchtpolizeilichen Verurteilung unterlagen. – Vgl. Mosheim, De Beghardis et Beguinabus (Lpz. 1790); Hallmann, Geschichte des Ursprungs der belgischen B. (Berl. 1843); Keller, Die Reformation und die ältern Reformparteien (Lpz. 1885).

Begierde, lebhaftes, starkes Verlangen nach einem Gegenstande. Die B. gehört zu den mit Gefühls- und Phantasiethätigkeit im Zusammenhang stehenden Seelenerscheinungen, die Triebe oder Strebungen heißen. Denn es wirken in ihr zusammen ein Gefühl des Mißbehagens an der vorhandenen Gegenwart mit einem Gefühl der Lust, das vom Phantasiebilde des begehrten Gegenstandes ausgeht. Je nachdem der Gegenstand von sinnlicher oder übersinnlicher Natur ist, heißt die B. eine sinnliche (wie Eßbegierde, Geschlechtstrieb) oder eine geistige (wie Ruhmbegierde, Wißbegierde). Von dem bloßen Wünschen oder Sichsehnen unterscheidet sich die B. dadurch, daß sie die Erreichbarkeit des Begehrten voraussetzt und aus der bloßen Erwartung zu einem Willensimpulse überzugehen bereit ist.

Begießen. Das B. der Pflanzen bezweckt den durch Verdunstung des in ihrem Zellengewebe enthaltenen Wassers entstandenen Verlust zu ersetzen, die im Boden vorhandenen Pflanzennährstoffe aufzulösen und den Pflanzen durch die Wurzeln zuzuführen. Alle frisch gepflanzten Gewächse müssen nach dem Versetzen stark begossen, Bäume und Sträucher eingeschlämmt werden (s. Einschlämmen). Bereits angewachsene Freilandgewächse bedürfen des B. nur bei andauerndem Feuchtigkeitsmangel, der naturgemäß bei flachwurzelnden Gewächsen früher eintritt als bei solchen, deren Wurzeln tief in den Boden eindringen. Junge Samenpflanzen vertrocknen leicht, sie müssen daher öfter, bei trockner Witterung täglich, aber stets nur mäßig begossen werden. Dagegen sind alle Bäume, Sträucher und tiefwurzelnden Stauden nur selten, aber wenn es geschieht, stark zu begießen, damit die Feuchtigkeit bis zu den in den tiefern Bodenschichten vorhandenen Wurzelspitzen dringt; nur diese sind zur Aufnahme der Nahrungsstoffe befähigt. – Topfgewächse erfordern eine bedeutend größere Aufmerksamkeit beim B., da besonders die in bedeckten Räumen gehaltenen Pflanzen einzig und allein auf eine künstliche Bewässerung angewiesen sind. Die Wassermengen, welche die Topfpflanzen verlangen, und die Zeiträume, in welchen sie begossen werden müssen, sind unendlich verschieden. Pflanzen, die eine Ruhezeit besitzen oder gänzlich einziehen, wie die Zwiebel- und Knollengewächse, dürfen während dieser nur sehr mäßig, oft sogar längere Zeit gar nicht begossen werden, da sie sonst zur Unzeit zu treiben beginnen oder verfaulen würden. Andere, ↔ welche frisch versetzt sind, würden faule Wurzeln bilden, wenn ihnen zu viel Wasser gereicht würde. Stark durchwurzelte Pflanzen verlangen dagegen viel Wasser. Im Wachstum befindliche Topfpflanzen werden im allgemeinen begossen, wenn die Erde einen gewissen Grad von Trockenheit erreicht hat. Ist die Notwendigkeit des B. vorhanden, so muß der Pflanze so viel Wasser gereicht werden, daß der Erdballen völlig durchtränkt wird. Topfpflanzen in mit Wasser gefüllte Untersätze zu stellen, ist nur bei Sumpfpflanzen anzuraten.

Das B. der im Freien stehenden Gewächse geschieht im Sommer am zweckmäßigsten des Abends, im Herbst und Frühjahr namentlich bei kühlen Nächten des Vormittags. Zimmer- und Gewächshauspflanzen sollten stets des Morgens begossen werden. Am zuträglichsten ist den Pflanzen Regen- oder Flußwasser. Wasser mit hohem Kalkgehalt und kaltes Brunnenwasser ist ihnen schädlich, ersteres läßt sich jedoch durch Zusatz von Pottasche, letzteres durch längere Einwirkung der Luft zum B. geeignet machen. Das Wasser soll beim B. nicht kälter sein als der Kulturraum; zur Zeit der kräftigsten Vegetation kann es sogar 6–8° wärmer sein und fördert dann das Wachstum bedeutend. (S. auch Bespritzen.)

Beglaubigung, bei Personen die urkundliche Ermächtigung, eine andere, sei es Privatperson, sei es öffentliche Person (Staat, Kirche, Gemeinde, Korporation), bei gewissen Rechtsgeschäften oder in gewissen Rechtsverhältnissen zu vertreten. In diesem Sinne ist der Ausdruck B. gleichbedeutend mit Vollmacht. – Im Völkerrecht ist B. die Ermächtigung eines ständigen Gesandten oder sonstigen diplomat. Vertreters im Gegensatze zur Vollmacht (plenipotentia) für eine bestimmte Verhandlung oder den Abschluß eines einzelnen Staatsgeschäfts. Das Beglaubigungsschreiben (Kreditiv, lettres de créance) wird gewöhnlich nach vorgängiger vertraulicher Mitteilung in feierlicher Audienz überreicht.

In Bezug auf urkundliche Erklärungen versteht man unter B. die von einer öffentlichen Behörde oder einer öffentlichen Urkundsperson, unter Beidrückung des Amtssiegels, ausgestellte Bescheinigung, daß die Urkunde von der Person unterzeichnet sei, deren Unterschrift sie trägt. Der B. der Unterschrift steht die B. des Handzeichens einer Person (Kreuze u.dgl.) gleich. Eine solche Bescheinigung (auch Legalisation genannt) wird gewöhnlich unmittelbar unter die betreffende Urkunde gesetzt. Dieselbe liefert vollen Beweis für die Echtheit der in der Urkunde enthaltenen Erklärung. (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §. 381.) Welche öffentlichen Behörden zur Ausstellung von B. befugt sind, und in welcher Form dieselben zu geschehen haben, um der Urkunde den Charakter einer beglaubigten (vidimierten, fidemierten, legalisierten) und namentlich unter Umständen auch zur Zwangsvollstreckung geeigneten zu geben, wird durch die Landesverfassung und die Landesgesetze näher bestimmt; für den deutschen Civilprozeß ist gerichtliche oder notarielle B. erforderlich.

Öffentliche inländische Urkunden bedürfen solcher B. nicht. Zur Annahme der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde genügt für das Deutsche Reich die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des Reichs (Reichsgesetz, vom 1. Mai 1878). Zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn besteht ein Vertrag, wonach gegen-

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 636.