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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Behn; Beholzungsrecht; Behörde

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Behn - Behörde

Behn (spr. benn), Aph(a)ra, engl. Schriftstellerin, geb. 1640 in Canterbury oder zu Wye (Kent), ging mit ihrem Vater, Johnson, der zum Gouverneur von Surinam ernannt war, aber auf der Überfahrt starb, nach Surinam. Dort wuchs sie bei ihrer Mutter auf und lernte den Negerprinzen Oroonoko kennen, dessen tragische Geschichte sie in ihrem, für die Negeremancipation warm eintretenden besten Roman «Oroonoko, or the royal slave» (von L. Mühlbach in dem Roman «A. B.» bearbeitet), der die Quelle von Southerns gleichnamigem Trauerspiel ist, erzählt. B., durch Schönheit und geistige Beweglichkeit ausgezeichnet, heiratete in London den bejahrten, reichen holländ. Kaufmann B. (gest. vor 1666). 1666 ging sie auf Wunsch Karls Ⅱ. als Agentin nach Antwerpen, wo sie ihre Verehrer in den Stand setzten, der engl. Regierung Nachricht über den beabsichtigten Angriff der Holländer auf die engl. Flotte zu geben. B. starb 16. April 1689 in London. Sie schrieb (unter dem Namen Astrea) mehrere Romane, die, meist Bearbeitungen nach dem Französischen, trotz schlüpfrigen Inhalts sehr beliebt waren. Auch gab sie «Poems» (3 Bde., Lond. 1684‒88) heraus, zusammen mit Gedichten John W. Rochesters (s. d.), Ethereges u. a. (worunter volkstümliche Balladen die besten), ferner «Histories and novels» (ebd. 1696). Als dramat. Dichterin ist sie recht mittelmäßig; wie in den Romanen, so stößt in den 17 Dramen («Plays», Lond. 1702) die Unsittlichkeit ab, obwohl sie zum Teil durch den Modeton entschuldigt wird; es ragen hervor «The Rover, or the banished cavaliers» (2 Tle., 1677 u. 1681), «'The Roundheads» und «The City Heiress» (1682). Auch schrieb sie die einst vielberufenen «Letters between a nobleman and his sister», «Loveletters of her own to Lycidus» sowie eine Nachdichtung von Önones Brief an Paris aus Ovids «Heroiden» (in der von Dryden bevorworteten Übersetzung). Eine neue Ausgabe ihrer Werke mit Lebensbeschreibung erschien als «Plays, histories and novels» (6 Bde., Lond. 1871).

Beholzungsrecht (jus lignandi), das Recht, aus dem gemeinen Walde oder aus fremdem Walde Holz zu beziehen; im ersten Falle eine in dem Gesamteigentum liegende Befugnis, in letzterm Fall Dienstbarkeit oder Reallast, je nachdem der Berechtigte das Holz nach dem Maße seines Bedürfnisses zum Bauen und Brennen selbst, gewöhnlich auf Anweisung des Forstbeamten, schlagen darf oder gewisse Deputate geliefert erhält. Oft ist damit als Gegenleistung ein von dem Berechtigten zu zahlender Forstzins verbunden.

Behörde, das öffentliche Amt, d. i. ein bestimmt abgegrenzter Zweig staatlicher Geschäfte, als dauernde Einrichtung; mit dem Amt ist an sich der Begriff des Dauernden nicht notwendig verbunden, z. B. bei Schöffen, Geschworenen. B. bestehen für alle Zweige der staatlichen Thätigkeit: Justiz-, Verwaltungs-, Militär-, Post-, Eisenbahn- u. s. w. Behörden. Der Begriff ist sodann zutreffend auf die Einrichtungen der Selbstverwaltung übertragen: städtische, Kreis-, Provinzialbehörden. Dagegen tragen die geschäftlichen Einrichtungen von Privatpersonen und Privatgesellschaften niemals den Charakter von B. Die B. sind entweder nach dem Kollegialsystem (s. Bureau) oder nach dem Personalsystem eingerichtet, ihre Organisation kann auf Gesetz beruhen, doch ist dies nicht als notwendiges Erfordernis des konstitutionellen Staatssystems anzuerkennen. (Vgl. besonders Gneist, Budget und Gesetz, Berl. 1879.) Allerdings wird, da für die Einrichtung von B. regelmäßig Geldmittel erforderlich sind, von dieser Seite her ein Einfluß der Volksvertretung auf die Organisation der B. in den meisten Fällen geübt werden können, principiell aber ist die Organisation der B. ebenso wie die Ernennung der Beamten als monarchische Prärogative zu betrachten. Die Organisation der Gerichte beruht im ganzen Deutschen Reiche auf den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 und ist eine einheitliche mit nur geringen partikularrechtlichen Modifikationen (z. B. das preuß. Kammergericht, die bayr. Oberamtsrichter als aufsichtsführende Richter bei den Amtsgerichten). Einheitlich sind ferner geordnet: durch völkerrechtliche Verträge (Wiener Reglement von 1815, Aachener Protokoll von 1818) die Organisation der diplomatischen B.; ferner für das Deutsche Reich: die Militär-, Marine-, Post- und Telegraphenbehörden, die konsularischen B.; auf Grund der Entwicklung des Preuß.-Deutschen Zollvereins die Zoll- und indirekten Steuerbehörden. Im übrigen besteht eine bunte Mannigfaltigkeit der Behördenorganisation in den deutschen Einzelstaaten, insbesondere für das Gebiet der innern Verwaltung und der Polizei: die Oberpräsidien sind eine ausschließlich preuß. Einrichtung, wogegen die Einrichtung der Bezirksregierungen allen größern deutschen Einzelstaaten gemeinsam ist, wenn auch im einzelnen mit weitgehenden Verschiedenheiten; auch die Einrichtung der Kreisbehörden ist in ihren Grundlagen gemeinsam, die Bezeichnungen aber sehr verschieden (Landrat, Bezirksamtmann, Amtshauptmann, Oberamtmann, Kreisdirektor u. s. w.). Die B. der einzelnen Verwaltungszweige haben ihre Spitze in dem betreffenden Ressortministerium, fürs Reich im Reichskanzler, welchem die obersten Reichsämter (Auswärtiges Amt, Reichsamt des Innern, Reichsmarineamt, Reichsjustizamt, Reichspostamt, Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, Reichsschatzamt) untergeordnet sind; die preuß. Ministerien stehen selbständig nebeneinander, der Ministerpräsident ist ihnen nur formell übergeordnet und das Ministerium als Kollegium hat nur einzelne ihm besonders zugewiesene Funktionen. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung ganz selbständig, eine Aufsicht der vorgesetzten B. besteht nur in äußern Dingen und für die persönliche Haltung der Mitglieder. Die Verwaltungsbehörden aller Zweige dagegen stehen in einem strengen hierarchischen Zusammenhang, kraft dessen jede vorgesetzte B. als Aufsichtsbehörde der ihr untergeordneten B. erscheint und in deren Thätigkeit abändernd, ergänzend eingreifen kann. Analog wird von Staatsbehörden die Aufsicht über alle B. der Selbstverwaltung gehandhabt. Vielfach sind jedoch hierüber neuere, diese Aufsicht in bestimmte Grenzen und Formen einschränkende gesetzliche Vorschriften ergangen, und die besonders in Preußen erfolgte sorgfältige Ausbildung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat in weitem Umfange an Stelle des administrativen Beliebens der Aufsicht die strengen Garantien des gerichtlichen Verfahrens gesetzt. Ausschließlich als Aufsichtsbehörde wurde 1875 das Reichseisenbahnamt errichtet; doch hat die mangelhafte Entwicklung dieses Amtes gezeigt, daß eine Aufsicht ohne Verwaltung in oberster Instanz nicht mit durchgreifendem Erfolg möglich ist. Eine den Gerichten analoge, von jedem administrativen Eingreifen vor-^[folgende Seite]