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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Branle; Branlieren; Branna; Branntwein; Branntweinbrennerei; Branntweinhefe; Branntweinmonopol

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Branle - Branntweinmonopol

sich unter türk. Hoheit seine Witwe Mara, Tochter des Fürsten Lazar, mit ihren Söhnen. Von diesen wurde Georg V. (1427 - 1456) als Nachfolger seines Oheims Stephan Lazarewitsch Despot des ganzen damaligen Serbiens, welches von dem von ihm gegründeten Semendria an der Donau noch bis zum Schar-Dagh und zur Adriatischen Küste bei Antivari reichte. In seiner Politik schwankte Georg stets zwischen seinen mächtigen Nachbarn, den Türken und Ungarn. 1439 eroberte Sultan Murad II. ganz Serbien, Georg mußte in Ungarn und in Ragusa eine Zuflucht suchen, und zwei seiner Söhne, Gregor und Stephan, wurden auf des Sultans Befehl geblendet. 1443 wurde Serbien infolge eines glücklichen Feldzugs König Wladislaws von Ungarn (aber ohne das Küstenland) erneuert. Georg beteiligte sich später nicht an den Kriegen Ungarns gegen die Osmanen, verlor aber dessenungeachtet 1454 - 55 wieder den Süden seines Reichs an Mohammed II. Nach der kurzen Herrschaft seines Sohnes Lazar B. (1456 - 58) folgten Kämpfe der ungar. und türk. Partei unter den B., welche 1459 zur völligen Eroberung Serbiens durch die Türken führten. Erst unter König Matthias Corvinus tauchen die B. wieder auf als serb. Titulardespoten und Befehlshaber der serb. Krieger in Syrmien; Wuk (gest. 1485), ein Bastard des blinden Gregor; Georg, ein Sohn des blinden Stephan (gest. 1477 in Friaul), der bald unter dem Namen Maxim Mönch und später Metropolit in der Walachei wurde (gest. 1516); zuletzt dessen Bruder Johann (gest. 1502). - Ein unechter Georg B. (geb. 1645) trat in der Zeit der großen Türkenkriege des 17. Jahrh. auf, in siebenbürg., walach. und zuletzt österr. Diensten, wurde von Kaiser Leopold I. 1683 in den ungar. Grafenstand erhoben, machte Ansprüche auf den serb. Thron, wurde aber 1689 im Lager zu Kladovo vom Markgrafen Ludwig von Baden festgenommen und in Eger bis zu seinem Tode (1711) gefangen gehalten.

Branle (spr. brangl), ältere Form Bransle, von frz. branler, sich regen, sich bewegen, ist unter den franz. Tänzen der älteste. Die richtige Beschreibung dieses Tanzes ist sehr schwierig, da er nach Gegend und Zeit verschiedenen Charakter hatte. Ursprünglich war er ein mit Gesang und Spiel begleiteter Chorreigen, der Urtanz aller Völker. Früher begann man in Frankreich alle Bälle mit der B.

Branlieren (frz., spr. brangl-), schaukeln, schütteln, wackeln; Branloire (spr. branglŏahr), Wippe, Schaukelbrett.

Branna, Dorf in der österr. Bezirks Hauptmannschaft und dem Gerichtsbezirk Starkenbach in Böhmen, in 474 m Höhe, hat (1890) 2149 czech. E., das Erbbegräbnis der Grafen Harrach und ein altes Waldsteinsches Schloß aus dem J. 1533. Der untere Teil des Dorfes heißt Hennersdorf. In der Nähe der Berg Böhmisch-Heidelberg (1012 m) mit schöner Fernsicht.

Branntwein (lat. aqua vitae; frz. eau de vie; engl. brandy), im weitern Sinn jedes aus gegorenen alkoholigen Flüssigkeiten durch Destillation abgeschiedene Produkt (s. Alkohol, Brennerei, Spiritusfabrikation); B. im engern Sinn ist im wesentlichen ein zu Trinkzwecken bestimmtes Gemisch von Alkohol (25 bis höchstens 55 Volumenprozent), Wasser und gewissen für die einzelnen Sorten charakteristischen, ihren Geschmack und Geruch bedingenden Beimengungen. B. wird entweder sofort in der für den Verbrauch bestimmten Alkoholstärke erzeugt oder durch Vermischen stärkern Alkohols (Sprit, Rohspiritus) mit Wasser auf die zum Gebrauch geeignete Stärke gestellt. Die dem B. beigemengten Stoffe sind teils Produkte der Gärung (z. B. der Fuselgehalt des Korn-, Kartoffel-, Tresterbranntweins; der Gehalt des Cognacs an Äthern, Estern, höhern Alkoholen, Fuselöl), teils stammen sie aus dem Rohmaterial (z. B. der Gehalt einzelner Obstbranntweine an Bittermandelöl und Blausäure), teils werden sie durch nochmalige Destillation des B. über ätherische Öle haltige Früchte, Kräuter und Wurzeln, wie z. B. Fenchel, Anissamen, Kümmel, Enzianwurzeln und viele andere gewonnen, teils endlich werden sie durch Vermischen der Alkoholwassermischung mit den aus den verschiedenen Pflanzen dargestellten ätherischen Ölen und Essenzen dargestellt. Dieses letztere Verfahren nennt man die Branntweinbereitung auf kaltem Wege im Gegensatz zu den erstgenannten Methoden, dem warmen Wege. Als einfachen B. bezeichnet man in der Regel solchen mit einem Alkoholgehalte von 25 bis 30 Volumenprozenten und nur geringem Zuckerzusatze, während doppelter B. oder Doppelbranntwein meist alkoholreicher (36 Volumenprozente) ist, auch einen größern Zuckergehalt (12-13 Proz.) besitzt. Sehr zuckerreiche, aus reinem Sprit unter Zusatz feiner ätherischer Öle und Essenzen bereitete B. bezeichnet man als Liqueure (s. d.). Die aus Roggen, Kern- oder Steinobst, Beerenfrüchten, Wurzeln, Weinhefe, Trestern u. dgl. durch Gärung und Destillation unmittelbar gewonnenen Trinkbranntweine, deren Preis nicht sowohl von der Stärke des Alkoholgehaltes, als von der Art des Rohmaterials und dem eigenartigen Geschmack abhängt, und die oft nur bestimmte, örtlich begrenzte Absatzgebiete haben, heißen Qualitätsbranntweine, Über die wichtigsten einzelnen B. s. auch die Artikel: Absinth, Armagnac, Arrak, Chartreuse, Cognac, Curaçao, Danziger Goldwasser, Danziger Tropfen, Enzian, Genever, Getreidekümmel, Gin, Iva, Kirschwasser, Kornbranntwein, Kräuterliqueur, Kümmel, Liqueure, Maraschino, Nordhäuser Korn, Persico, Pfefferminze, Rum, Sliwowitz, Steinhäger, Tresterbranntwein, Whisky, Zwetschenwasser; über Benediktiner und Boonekamp s. Kräuterliqueur. Über den Branntweingenuß in mediz. und socialer Hinsicht s. Alkoholismus und Geistige Getränke.

Branntweinbrennerei, s. Brennerei und Spiritusfabrikation.

Branntweinhefe, s. Hefe, Preßhefe und Spiritusfabrikation.

Branntweinmonopol oder Branntweinregal ist die Bezeichnung für das ausschließliche Vorrecht des Staates auf die Fabrikation oder den Verkauf des Branntweins. Als Mittel zu einer ergiebigen Besteuerung dieses Getränks behält sich der Staat die Fabrikation oder den Verkauf desselben als Monopol- oder (niederes) Regalrecht vor. Das Monopol kann in verschiedenen Formen erscheinen, als Raffinations-, Fabrikations-, Zwischenhandels-, Schankmonopol. Der deutsche Monopolvorschlag von 1886, der nicht zur Annahme gelangt ist, ließ die private Brennerei unter Zuweisung einer bestimmten Produktionsmenge an die einzelnen Brennereien bestehen und behielt dem Staat die Raffination und den Verkauf vor. Der seiner Zeit vielbesprochene Vorschlag des Franzosen Alglave bezweckte, den Staat als Großhändler zwischen Produktion und Verkauf des Branntweins zu stellen.