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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Cesinge; Ces-moll; Cesnŏla; Céspedes; Cessatĭo a divīnis ; Cessation; Cessĭo bonōrum; Cession

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Cesinge – Cession

38223 E., in Garnison das 1. Bataillon des 40. Infanterieregiments, 14. Bataillon des 5. Bersaglieriregiments und die 6. Eskadron des 22. Kavallerieregiments, eine schöne Kathedrale, Paläste und Arkaden, ein Rathaus (Palazzo pubblico) mit Gemäldesammlung und der kolossalen Bildsäule des in C. geborenen Pius Ⅵ., und eine berühmte, 1452 von Domenico Malatesta Novello gegründete Bibliothek mit 4000 Handschriften, die den Aldinen (s. d.) des Manutius zu Grunde liegen. Die Gewerbthätigkeit erstreckt sich auf Wein-, Gemüse-, Hanf-, Seidenbau und Gewinnung sowie Raffinerie von Schwefel. Der Wein von C. war schon zur Römerzeit berühmt. Auf einem Hügel die schöne Kirche Sta. Maria del Monte, von Bramante umgebaut. – C., das alte Caesena, einer der ältesten Bischofssitze in Italien, war im Mittelalter Freistaat. Berühmt ist die Verteidigung der Stadt 1357 gegen Albornoz durch Maria Ordelaffi. 1377 wurde C. von dem Kardinal Robert von Genf schrecklich verheert, zuletzt den Malatesta von Papst Alexander Ⅵ. entrissen und an Cäsar Borgia gegeben, nach dessen Tode es an den Kirchenstaat fiel. Am 30. März 1815 schlug hier Murat die Österreicher, und 20. Juni 1832 wurde C. durch die päpstl. Truppen heimgesucht.

Cesinge, s. Janus Pannonius.

Ces-moll (ital. do bemolle minore; frz. ut bémol mineur; engl. c flat minor), eine nie gebrauchte Moll-Tonart, die zehn ♭ nötig haben würde; sie wird durch H-moll (nur zwei ♯) ersetzt.

Cesnŏla (spr. tsches-), Luigi Palma di, Graf, ital. Archäolog, geb. 29. Juli 1832 bei Turin, trat ins sardin. Heer, 1860 in amerik. Dienste und zeichnete sich im Kriege gegen die Südstaaten aus. Seit 1869 ist er amerik. Konsul auf Cypern, wo er mit großem Erfolg archäol. Untersuchungen und Ausgrabungen vornahm. Seine Funde enthält seit 1872 die «Cesnola-Sammlung cyprischer Altertümer» in Neuyork. C. schrieb: «Cyprus, its ancient cities, tombs and temples» (Lond. 1877; deutsch, Jena 1879).

Céspedes, Pablo de, span. Maler, Architekt, Bildhauer und Dichter, geb. 1538 zu Cordoba, studierte seit 1556 auf der Universität von Alcala de Henares altklassische und orient. Sprachen. In Rom bildete er sich vor allem nach Michelangelo und Zuccaro und verfertigte mehrere Freskogemälde und Bildhauerarbeiten, die ihm Ruf erwarben. C. erhielt 1577 eine Pfründe an der Domkirche zu Cordoba und lebte nun teils hier, teils in Sevilla. Er starb in seiner Vaterstadt 26. Juli 1608. C. zeichnete sich als Maler vorzugsweise durch sein treffliches Kolorit und seine Meisterschaft in der Karnation und im Helldunkel aus. Es befinden sich Gemälde von ihm in Sevilla, Cordoba und Madrid, unter denen das letzte Abendmahl in der Domkirche von Cordoba eins der berühmtesten ist. Er war das Haupt der damaligen andalus. Malerschule; seine namhaftesten Schüler waren Juan Luis Zambrano, Antonio Mohedano, Juan de Peñalosa, Antonio de Contreras und Cristobal Vela. Als Dichter ist C. durch schöne Bruchstücke eines Lehrgedichts über die Malerei bekannt, die sein Freund Francisco Pacheco in der «Arte de la pintura» (1649) erhalten hat. Cean-Bermudez im Anhange zum fünften Bande seines «Diccionario histórico de los mas ilustres profesores de las bellas artes en España» (Madr. 1800) teilt von ihm außerdem noch eine Erörterung über alte und neue Malerei mit. – Vgl. Turino, Pablo de C. (Madr. 1868).

Cessatĭo a divīnis (lat.), Einstellung des Gottesdienstes wegen einer der Kirche zugefügten schweren Unbill, nicht als eigentliche Censur, sondern als Zeichen der Trauer aufgefaßt.

Cessation (lat.), das Zaudern, Zögern, der Wegfall; cessieren, aufhören, wegfallen; cessibel, abtretbar.

Cessĭo bonōrum (lat.) hieß im röm. Recht die Erklärung des Schuldners, daß er sein Vermögen den Gläubigern zum Zweck ihrer Befriedigung abtreten wolle. Durch diese freiwillige Vermögensabtretung wurde der Schuldner vor gewissen Folgen, welche außerdem mit der gerichtlichen Einweisung der Gläubiger in den Besitz seines Vermögens (missio in bona) verbunden waren, insbesondere von der Ehrlosigkeit (infamia) sowie von der Schuldhaft befreit. Auch erwarb er gegenüber spätern Verfolgungen seitens der Gläubiger einen Anspruch darauf, daß ihm die Mittel zum notdürftigen Lebensunterhalt (Kompetenz) belassen werden mußten (Rechtswohlthat des Notbedarfs). Deshalb wurde die C. b. auch nur solchen Schuldnern gestattet, welche ohne ihr Verschulden in Vermögensverfall geraten waren. In Deutschland hatte die C. b. noch bis in die neueste Zeit in den Gebieten des Gemeinen Rechts rechtliche Wirksamkeit, ebenso in den Gebieten des rhein. Rechts, da der Code Napoléon in den Art. 1265‒70 sowohl die freiwillige als die gerichtliche Güterabtretung (cession de biens) regelt. In Preußen wurde dieselbe schon durch das Allgemeine Landrecht beseitigt. Das Einführungsgesetz zur Deutschen Konkursordnung hat nun (in §. 4) die Vorschriften der Landesgesetze über die Rechtswohlthat der Güterabtretung aufgehoben. In Österreich sind die «gesetzlichen Vorschriften über die Abtretung der Güter» gleichfalls infolge der Einführung der Konkursordnung außer Kraft getreten (Gesetz vom 25. Dez. 1868, Art. 1).

Cession (lat.), Abtretung einer Forderung, einer Hypothek, einer Grundschuld (s. d.) oder eines Anspruchs (s. d.), z. B. eines Anspruchs auf Herausgabe einer dem Abtretenden (Cedenten) gehörigen Sache, welche der Beklagte besitzt. Von C. wird aber auch bei Abtretung anderer Vermögensrechte gesprochen, für welche nicht, wie beim Eigentum, die Gesetze eine besondere Form des Übertragungsgeschäfts ausgebildet haben; so kann ein Erbrecht, ein Erfindungspatent, ein Urheberrecht cediert werden. Und auch im öffentlichen Recht ist von C. einer Provinz u. dgl. wohl die Rede.

Von der C. verschieden ist die Übertragung der mit dem Besitz eines Inhaberpapiers, z. B. eines Staatspapiers, verbundenen Forderungsrechts. Dieselbe vollzieht sich mit der Übergabe des Papiers. Verschieden ist auch die Übertragung von Orderpapieren (s. d.) durch Indossament. Doch kann auch die Forderung aus einem an Order gestellten Wechsel cediert werden, wenn der Wechsel dem Cessionar übergeben wird. Die C. hat aber beschränktere Wirkungen als das Indossament, insonderheit wegen der dem Cedenten entgegenstehenden Einreden.

Cediert kann jede Forderung werden, auch eine in der Zukunft erst entstehende und eine Forderung, mit welcher Verpflichtungen verknüpft sind; jedoch bleibt dem Schuldner solcher Forderung, z. B. dem Pächter, dem Käufer u. s. w., das Recht, die Erfüllung der Gegenleistung von dem Verpächter, Verkäufer zu fordern, ohne daß er sich deshalb an den Erwerber der abgetretenen Forderung (Ces- ^[folgende Seite]

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