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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Check
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5ii62 16 tii-6, 6t äi8p0nidi68. Das deutsche Gesetz,
betreffend die Wechselstempelsteuer vom 10. Iuui
1869, giebt seine Definition bei der für den Chcck-
verkebr sehr wichtigen Bestimmung: Befreit von
der Stempelabgabe sind die statt der Barzahlung
dienenden, aus Sicht zahlbaren Platzanweisungen
und C. (d. i. Anweisungen auf das Gutbaben
des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben
besorgenden Banthause oder Geldinstitute), wenn
sie obne Accept bleiben. Wie andere Gesetze sah
der Deutsche Entwurf eines Checkgesetzes von einer
Definition ab, stellte aber als Erfordernisse aus: die
Bezeichnung der Urkunde als C. im Texte, die Auf-
forderung des Ausstellers (der kein Kaufmann zu
sein braucht) an den Bezogenen (der, abweichend
von den andern Checkgesetzen, weder Kaufmann
noch Bankier zu sein braucht), aus seinem Guthaben
eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; die Bezeich-
nung des Zahlungsempfängers; als solcher kann
eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet
sein (die Worte "oder Überbringer" machen den C.
zum Inhaberpapier); Unterschrift des Ausstellers,
Angabe des Ortes, des Monatstages und des Jah-
res der Ausstellung. Nach dem Abkommen, wel-
ches der Aussteller mit dem Bankhause getroffen
hat, welchem er seine Kasse anvertraut hat (Check-
vertrag), kann auch der C. in Form einer Quittung
ausgestellt werden, welche das Bankhaus einzu-
lösen sich dem Aussteller verpflichtet hat, auch wenn
dieselbe von einer andern Person präsentiert wird.
Die von dem Bankkunden ausgestellte Quittung
kann dann wie ein Bon von Hand zu Hand gehen,
bis der Betrag beim Bankier abgehoben wird. In
Frankreich hat sich diese Form des cliö(in6'i-6^i
oder c1i^ii6 i'6c6pi886 gewohnheitsrecbtlich erhal-
ten, obwohl sie durch die gesetzliche Definition des
C. nicht gedeckt ist, und obwohl die gesetzgebenden
Faktoren seiner Zeit die Erwartung aussprachen,
diese Form werde durch das Gesetz aus dem Verkehr
verdrängt werden. Das Holland. Recht läßt den
Quittungscheck ausdrücklich neben der Anweisung
zu; in Deutschland hat die Neichsbank diese Form
aufgegeben, während sie früher dieselbe für bare
Abhebungen als weißen C. (im Gegensatz zu dem
für Übertragungen auf ein anderes Giroconto üb-
lichen roten C.) allein führte. Sie ist aber bei eini-
gen deutschen Banken noch jetzt üblich. Der Deut-
sche Entwurf erwähnt ebenso wie das englische,
das französische, das belgische, das italienische und
das Schweizer Gesetz nur die Form der Anweisung.
Aus dem Checkvertrage ist der Bezogene dem Aus-
steller, soweit dessen Guthaben reicht, verpflichtet,
den C. auf Vorlegung des zu quittierenden C.
dem Präsentanten zu zahlen oder gut zu schreiben.
Natürlich kann ein Bankhaus einem Kunden, auch
ohne daß dieser eine Bareinlage gemacht hat, einen
Kredit eröffnen und ihm gestatten, die Summe durch
C. zu entnehmen. Der Bankier haftet dem Aus-
steller auf das Interesse (s. d.), wenn er die in dem
Cbeckvertrage übernommene Verpflichtung nicht er-
füllt. Daß der C. auf Vorlegung des Inhabers
von dem Bezogenen wie ein Wechsel acceptiert
werde, ist nicht üblich. Der Deutsche Entwurf ver-
bietet das Accept und erklärt es für unwirksam,
wenn es dennoch erteilt sein sollte. Dennoch hat
der Checkinhaber direkt gegen den Bezogenen eine
Klage auf Zahlung aus dem vorhandenen Guthaben
in Holland, Italien, Portugal, Schottland und
nach dem Deutschen Entwurf, während dies in Eng-
land meist verneint, in Frankreich und Nordamerika
überwiegend bejaht wird. Jedenfalls wird der Be-
zogene dem Aussteller des C. gegenüber in Höhe
der aus dem Guthaben geleisteten Zahlung von
seiner Verbindlichkeit befreit, wenn der C. echt war.
Nach engl. Gesetz erlischt dies Recht des Bezoge-
nen, wenn der Aussteller vor der Zahlung die An-
weisung bei dem Bezogenen widerruft (vorbehalt-
lich seiner Regreßverpflichtung gegenüber dem In-
haber des C.) oder wenn der Bezogene von dem
inzwischen erfolgten Tode des Ausstellers Kennt-
nis erhält. Die beabsichtigte Geldzahlung ist dann
nicht zu stände gekommen. Der Deutsche Entwurs
will die Hingabe des C. als Zahlung (in Voraus-
setzung der demnächst erfolgenden Einlösung) gelten
lassen, und versagt deshalb dem Widerruf die reckt-
licke Wirkung, gleichwie er den Tod oder den Ein-
tritt der Geschäftsunfähigkeit des Ausstellers ohne
Einfluß sein läßt auf die Rechte und Pflichten des
Bezogenen. Da der C. dazu bestimmt ist, nickt
als Kreditpapier umzulaufen, sondern eine Geld-
zahlung herbeizuführen, sind lange Fristen für die
Präsentation zur Zahlung ausgeschlossen. Der C.
ist in den meisten Ländern, so in England, Frankreich,
Belgien und der Schweiz wie nacb dem Deutschen
Entwurf bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer an-
dern Zahlungszeit ist nach dem Schweizer Gesetz
als nicht geschrieben zu erachten. Der Inhaber
muß, um seine Rechte gegen den Aussteller zu wah-
ren, in England und Nordamerika den C. präsen-
tieren, ^vitliin ll 1-6^8011^1)16 tini6, innerhalb einer
angemessenen Frist; das soll für gewöhnlich der aus
den Empfang folgende Tag sein. In Frankreich
und der Schweiz gilt eine Frist von 5 Tagen sür
Platzchecks (am Ausstellungsorte zahlbar), von 8
Tagen für Distanzchecks (welche an einem andern
^rte zahlbar sind), in Belgien eine Frist von 3 bez.
6 Tagen, in Spanien von 5 bis 12 Tagen, in
Italien und Portugal von 8 bis 15 Tagen, nack
dem Deutschen Entwurf für innerhalb des Deutschen
Reichs ausgestellte und zahlbare C. eine Frist von
5 Tagen; liegt der Ausstellungsort außerhalb des
Deutschen Reichs, so soll der Zeitraum hinzugerechnet
werden, welcher erforderlich ist, um ihn vom Aus-
stellungsorte mit den gewöhnlichen Transport-
mitteln nach dem Zahlungsorte zu senden.
Hat der Bezogene Zahlung auf einen gefälschten
C. geleistet, es mag die Summe oder die Unter-
schrist gefälscht sein, so wird er von seiner Verbind-
lichkeit gegen den Aussteller oder den angeblichen
Aussteller, soweit als die Fälschung reicht, nicht be-
freit, auch wenn die Fälschung so geschickt ausge-
führt ist, daß sie nicht zu entdecken war. Nach dem
Teutschen Entwurf bleiben, wenn die Unterschrift
des Ausstellers oder eines Indossanten gesälscht ist,
diejenigen, deren Unterschriften echt sind, den Nach-
männern verhaftet wie beim Wechsel.
Um die Gefahr einer Fälschung zu vermeiden,
erhält der Kunde, welcher in Verkehr mit einem
Vankhause tritt, von diesem ein Checkbuch (c1i6ck-
I)00k, cNi-n6t ä6 clii'ciu6), in welchem sich mit fort-
laufenden Seitenzahlen die Formulare zu einem C.
eingeheftet finden. Die einzelnen Vlankette sind
perforiert, fodaß sie aus dem Buche leicht abzu-
trennen sind. Auf die im Buche verbleibende Soucke
kann der Aussteller die Nummer, Summe, das
Artikel, die man unter C vermißt, sind nntcr K aufznwcken.