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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Darlehnskassen - Darlehnskassenvereine
fordern, der Schuldner jederzeit zahlen, nach Preuß.
Allg. Landrecht aber nur nach dreimonatlicher, und
bei'D. von 150 M. oder weniger nach vierwöchent-
licher Kündigung. Der Deutsche C'ntwurs schreibt
allgemein sechswöchentliche Kündigung vor.
Ein über den Empfang des D. ausgestellter
Schuldschein beweist zwar gcgen den Aussteller,
doch kann derselbe den Gegenbeweis führen, dah
er die Darlchnssumme nicht erhalten, z. B. den
Schuldschein in Erwartung der Auszahlung dem
Gläubiger übersendet hat, ohne dah dieser über-
haupt oder zum vollen Betrage Valuta geleistet bat.
Nach den Bestimmungen des röm. Rechts über die
exoiMio und ciu6r6la<3 non numerawe pecnni^o
sollte jene Beweiskraft erst nach einer bestimmten
Zeit eintreten. Das ist durch das Deutsche Handels-
gesetzbuch Art. 295 und die Deutsche Zivilprozeß-
ordnung,, Einführungsgesetz ß. 17 beseitigt.
Der Darlehnsvorver trag spa.ctnm äs inutuo
dlniäo) erzeugt eine Klage aus Aufzahlung und
andererseits auf Annahme der Darlehnssumme
unter den vereinbarten Bedingungen. Der Gläu-
biger ist aber berechtigt zurückzutreten, wenn sich
die Vermögensverhältnisse des Schuldners inzwi-
schen so verschlechtert haben, daß der Rückzahluugs-
anspruch gefährdet sein würde.
Darlehnskafsen, vom Staate oder auch vou
Gemeinden oder Privaten errichtete Kreditinstitute,
welche, um einem zu Zeiten einer Gefchästskrisis ein-
getretenen Notstände abzuhelfen, zu einem mäßigen
Zinsfüße Darlehen an Gewerbtreibcnde und Hand-
werker gewähren. Nach der Verordnung vom
15. April 1848 wurden D. von der prcuß.' Regie-
rung, und zwar in Berlin und den grösiern Pro-
vinzialstädten errichtet zu dem Zwecke, Darlcbcn
"zur Beförderuug des Handels- und Gewerbsbe-
triebs gegen Sicherheit" zu geben auf Waren und
inländische Wertpapiere in Beträgen von minde-
stens 100 Thlrn., in der Regel nickt über 3, aus-
nahmsweise bis auf 6 Monate. Für den Betrag der
auf diese Weise gewährten Darlehen wurde ein
Staatspapiergeld ohne Zwangskurs, sog. Dar-
lehnskassenscheine, nicht über 10 Mill. Tblr.,
ausgegeben. Diese Kassen wurden zu Ende 1852
geschlossen und schon seit dem 30. April 1851 laut
Gesetz von selbem Tage wurden keine neuen Dar-
lehen mehr gegeben. Ahnliche Verhältnisse ver-
anlaßten 1866 die Wiedereröffnung der D. in Preu-
ßen und andern deutschen Staaten, sowie auch bei
Ausbruch des Deutsch-Frauzösiscken Krieges laut
Gesetz vom 21. Juli 1870 im Gebiete des Nord-
deutschen Bundes. Das Eigentümliche derselben
ist, mit andern Kreditinstituten verglicheu, daß der
Staat in einer allgemeinen Notlage, nicht in der
Absicht einen Gewinn zu machen, sondern im In-
teresse des Gemeinwohls seinen eigenen Kredit ein-
setzt, um der Kreditnot des Gewerbestandes zu Be-
dingungen abzuhelfen, die auf andere Weise in sol-
chen Zeiten nicht zu erlangen wären. Auch die sog.
Volksbanken von Schulze-Delitzsch können unter so
schwierigen Kreditverhältnisscn nicht so viel leisten,
weil sie schwächer als der Staat sind, ihnen selber
der Kredit in solchen Zeitläufen leicht versagt oder
doch sehr verteuert wird. Je mehr die D. sich von
den Grundsätzen des geschäftsmäßigen Bankbctriebs
entfernen, je mehr sie die Rücksicht wohlthätiger
Hilfe in den Vordergrund stellen, um so mebr fehlt
ihnen allerdings auch die geschäftsmäßige Grund-
lage, um so weniger sind die mit Vorschüssen be-
- >
liehenen Sicherheiten als ausreichende finanzielle
Deckung der ausgegebenen Darlehnskassenscheine
zu betrachten, übrigens sind D. auch von gemein-
sinnigen Privaten oder Gemeinden ausgegangen.
S. Darlehnskassenvereine (ländliche). - Vgl. S.
Poschinger, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen
(Berl. 1879).
Darlehnskafsenscheine, s. Darlehnskassen.
Darlehnskassenvereine, ländliche. Die
ländlichen D., auch Naiffcisensche D. genannt
nach ihrem Begründer, dem Bürgermeister Raiff-
eisen in Flammersfeld (später in Heddesdorf bei
Neuwied, gest. daselbst 11. März 1888), sind 1849 aus
einem Vereine hervorgegangen, der zum Zwecke der
Befreiung von demVichhandelunterSolidarhaftder
Mitglieder Vieh kaufte und kleinern Landwirten mit
mäßigem Gewinn gegen Raten abließ', sie sind Kredit-
genossenschaften, welche den kleinen Landwirten in
ähnlicher Weise eine Stütze gewähren sollen, wie die
Schulze-Delitzschschen Vorschußvereiue den Inter-
essen des llciuen Gewerbestandes dienen. Der Unter-
schied des Kreditbedürfnisses dieser beidenKlassen liegt
darin, daß sich dasselbe bei den Landwirten häusig aus
eineVerluebvungdesstehendenKapitalserstreckt(in
Gestalt von Bodenverbesseruugcn, Geräten, Zugvieh
u. s. w.) und daß in jedem Falle die Landwirtschaft
längere Kreditfristen bedarf, während im Gewerbe
der Kapitalumlauf so rasch von statten geht, daß hier
in der Regel der turze, ^ Monate nur ausnahms-
weise übersteigende Kredit der Schulze-Dclitzschschen
Genossmschafteu ausreicht. Auch kommt in Betracht,
daß die Organisation eines ländlichen Kreditver-
eins möglichst einfach fein muß und daß alle ver-
wickelten Geschäfte und Rechnungen von demselben
zu venucidcu sind. Seit 1862 fing der Bürgermei-
ster Raisfciscn an, nach solchen Gesichtspunkten in
mehrern Gemeinden der Gegend von Neuwied D.
ins Leben zu rufen und dieselben haben, im wesent-
lichen unter Festhaltung des ursprüuglichen Systems,
in der prcuß. Rheinprovinz, in Hessen, in neuester
Zeit auch in Bayern, Baden, Württemberg und ander-
wärts trotz manckcr Anfeindungen eine beachtens-
werte Verbreitung gefunden. Die Kreditgrundlage
durch die Solidarbaft der Mitglieder geschaffen', Ge-
schäftsanteile der Mitglieder waren ursprünglich gar
nicbt vorhanden, und wenn solche gegenwärtig von
vielen Vereinen gefordertwerden, so sind siedoch mög-
lickst niedrig angesetzt und die Höhe der Dividende ist
auf den für andere Kapitaleiulagen zu zahlenden
Zinsfuß beschränkt. Der Gewinnüberschuh oder bei
den Vereinen obne Geschäftsanteile der ganzeReinge-
winn, soll in einen unteilbaren Neservesonds fallen.
Die Vereine gewähren ihren Mitgliedern Kredit auf
längere Fristen, bis zu 5 und mehr Jahren. Sie
erstrecken sich räumlich über kleine Bezirke und er-
möglichen damit, daß die Mitglieder untereinander
gcuau bekauut und ihre Lage und Kreditwürdigkeit
wechselseitig gut zu beurteilen im stände sind; ge-
wöhnlich umfaßt ein Verein nur einen, höchstens
einige wenige Psarrbezirke. Die Mitglieder, welche
die Verwaltung führen, üben diese Funktion als
unbesoldetes Ehrenamt aus, oft überuimmt der
Pfarrer die Vorstcherschaft. Zu gegenseitiger finan-
zieller Unterstützung der einzelnen D., insbesondere
durch Ausgleichung von Kapitalüberfluß und Man-
gel, wurde 1877 eine "Landwirtschaftliche Central-
Darlehenskassc" in Nenwied gebildet. Für die Be-
ratung, Unterstützung und Förderung der D. wirft