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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Dreikaiserschlacht; Dreikanter; Dreikapitelstreit; Dreiklang; Dreiklangpfeife; Dreiklassenwahlsystem

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Dreikaiserschlacht - Dreiklassenwahlsystem

europ. Friedens vereinbarte Bündnis der Kaiser von Deutschland, Österreich und Rußland, das längere Zeit die ganze europ. Politik beherrschte, die Friedensfreunde anzog und die Kriegslustigen in Schranken hielt. Italien suchte 1873 Fühlung mit demselben zu bekommen und an ihm einen Rückhalt gegen die damaligen klerikalen Bestrebungen Frankreichs zu finden. Sogar den Ausbruch des Russisch-Türkischen Krieges (1877) überdauerte dieser D. Als aber Rußland durch den Vertrag von San Stefano sich zum Herrn auf der Balkan-Halbinsel machen zu wollen schien, wodurch die österr. Handelsinteressen aufs schwerste bedroht wurden, erlitt der Bund einen starken Stoß. Auch der zur Regelung der orient. Verhältnisse berufene Berliner Kongreß (s. d.), vom 13. Juni bis 13. Juli 1878, hatte eine bedeutende Mißstimmung Rußlands gegen Deutschland und Österreich zur Folge. In Rußland sprach man sich voll Erbitterung darüber aus, daß Bismarck nicht die wesentlichsten Punkte des Vertrags von San Stefano in den Berliner Friedensvertrag aufgenommen hatte, und daß vollends Österreich, das sich an jenem Kriege gar nicht beteiligt hatte, ein europ. Mandat zur Besetzung Bosniens und der Herzegowina übertragen worden war. Fürst Gortschakow und der Kriegsminister Miljutin machten aus ihrem Haß gegen Deutschland und aus ihrem Streben nach Herstellung einer russ.-franz. Allianz kein Hehl. Eine neue Konstellation der europ. Mächte ergab sich daraus. Deutschland und Österreich noch dringender als bisher aufeinander gewiesen, schlossen die Defensivallianz vom 7. Okt. 1879. Wenn auch die persönlichen guten Beziehungen des preuß. und russ. Herrscherhauses auch nach der Thronbesteigung des zur nationalruss. Partei neigenden Kaisers Alexanders III. (13. März 1881) bestehen blieben und 15. Sept. 1884 zu Skierniewice sogar noch einmal eine Zusammenkunft der drei Kaiser stattfand, so war doch der D. als solcher thatsächlich gelöst, und die Ereignisse in Bulgarien 1885 und 1886 führten vollends zur Ausbildung des Gegensatzes zwischen Rußland und Frankreich auf der einen und Deutschland, Österreich und Italien auf der andern Seite (s. Dreibund).

Dreikaiserschlacht, s. Austerlitz.

Dreikanter, s. Sandschliffe.

Dreikapitelstreit, eine Episode der monophysitischen Streitigkeiten. Um die durch die Synode von Chalcedon (451) aus der Kirche ausgeschlossenen Monophysiten (s. d.) wiederzugewinnen, erließ Kaiser Justinian I. 544 ein Edikt, durch welches die sog. drei Kapitel verdammt wurden, nämlich die Person und Schriften der drei Bischöfe Theodor von Mopsuestia, Theodoret von Cyrus und Ibas von Edessa. Die Monophysiten wurden dadurch nicht gewonnen, dagegen erhob sich ein neuer Streit um "die drei Kapitel", d. h. um die Frage, ob diese Schriften der Lehre des Nestorius günstig, also ketzerisch und mit Grund verdammt seien oder nicht. Die griech. Kirche fügte sich, die abendländische widersprach, der röm. Bischof Vigilius schwankte; aber die ökumenische Synode zu Konstantinopel von 553 bestätigte das kaiserl. Edikt.

Dreiklang, ein Accord, der aus einem Grundton, dessen Terz und Quinte gebildet wird. Es giebt folgende: 1) den harten (Dur-) D., bestehend aus einer großen und einer kleinen Terz (jede Tonart enthält drei solche D., z. B. C-Dur: c e g, f a c, g h d); 2) den weichen (Moll-) D., der umge-

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kehrt aus einer untern kleinen und einer obern großen Terz besteht (ebenfalls drei in jeder Tonart, z. B. in C-Dur: d f a, e g h, a c e); 3) den kleinen oder verminderten D., der aus zwei kleinen Terzen zusammengesetzt wird und in jeder Dur-Tonart einmal (auf der 7. Stufe), in Moll zweimal (auf der 2. und 7. Stufe) vorkommt; 4) den übermäßigen D., der aus zwei großen Terzen besteht, z. B. c e gis; er wird gebildet auf der dritten Stufe in Moll, doch als selbständiger Accord nicht gebraucht. Die D. der 1., 4. und 5. Stufe heißen auch Hauptdreiklänge, weil sie unter allen am meisten verwendet werden und namentlich beim Wechsel der Tonart innerhalb eines Satzes entscheidend mitsprechen. Die drei Töne jedes D. können nach Bedarf beliebig umgestellt, sie können verdoppelt und vervielfältigt werden. Die hierdurch entstehenden Bildungen unterscheidet man nur in Bezug auf obersten (Sopran) und untersten (Baß) Ton. Liegt der Grundton im Sopran, so sagt man der D. hat Oktavlage; man spricht von Terzlage, wenn die Terz, von Quintlage, wenn die Quint oben liegt. Liegt der Grundton im Basse, so heißt der D. Grunddreiklang; liegt im Baß die Terz, so heißt der Accord die erste Umkehrung des D. oder Sertaccoro (Bezifferung: 6 oder 6/3; liegt im Baß die Quint, so heißt der Accord zweite Umkehrung oder Quartsextaccord des D. (Bezifferung: 6/4).

Dreiklangpfeife, eine Dampfpfeife, eine Vereinigung von drei Pfeifen in einem Gehäuse darstellend, deren Töne auf den ersten, dritten und fünften Ton der Tonleiter abgestimmt sind. Diese Dampfpfeife (hergestellt von Crosby Steam Gage & Valve Co. in Boston) ist infolge ihres angenehmen und weithin hörbaren Tones auf Seeschiffen vielfach in Gebrauch.

Dreiklassenwahlsystem, das für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus (der Zweiten Kammer) in Preußen durch Verordnung vom 30. Mai 1849 eingeführte Wahlsystem. Die Bestimmungen derselben wurden in die Verfassung vom 31. Jan. 1850, Art. 71, aufgenommen und mit deren Einführung in den neuen Provinzen (1. Okt. 1867) auch für diese maßgebend. Die Urwähler eines Urwahlbezirks werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt, in der Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Die erste Abteilung besteht aus den Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belauf eines Drittels der Gesamtsteuer fallen. Die zweite Abteilung besteht aus den Urwählern, auf welche die nächst niedrigen Steuerbeträge fallen. Die dritte Abteilung umfaßt die am niedrigsten besteuerten Urwähler. Das System ist in den preuß. Städteordnungen auf die Wahl der Stadtverordneten ausgedehnt. Infolge der veränderten Steuergesetzgebung, welche die niedrigsten Einkommen von der neu eingeführten Einkommensteuer ganz frei ließ, wurde durch Gesetz vom 24. Juni 1891 bestimmt, daß für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrug von 3 M. an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen sei. Da durch Aufhebung mehrerer direkter Staatssteuern (Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer), die den Kommunen zugewiesen wurden, eine weitere Verschiebung des Wahlrechts in plutokratischer Richtung stattgefunden hätte, wurde durch Gesetz vom 29. Juni 1893 ferner bestimmt,