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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eheliche Vormundschaft - Ehescheidung

net, daß zur Zeit in Deutschland die allgemeine Gütergemeinschaft bei 11 Mill. Deutschen, übrigens in verschiedenen und nicht durchweg zusammenhängenden Gebieten gilt, die Mobiliargemeinschaft des franz. Rechts bei etwa 7 Mill., die reine Errungenschaftsgemeinschaft und die zwischen ihr und der Mobiliargemeinschaft stehenden Systeme bei etwa 7 Mill., die Verwaltungsgemeinschaft bei etwa 14 Mill., das Dotalsystem bei über 3 Mill. – Über das Erbrecht der Ehegatten s. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil.

Eheliche Vormundschaft, s. Ehegatten.

Ehelosigkeit, s. Cölibat.

Ehemündigkeit, s. Ehe (S. 738 b).

Ehepakten, s. Ehevertrag.

Eheprozeß, nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung das Verfahren in Ehesachen, d. h. in Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande haben. Ehesachen unterliegen jetzt ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Staates; die geistliche Gerichtsbarkeit ist aufgehoben. Für Ehesachen ist ausschließlich zuständig das Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; jedoch kann gegen einen Ehemann, welcher seine Frau zu einer Zeit, als er ein Deutscher war, verlassen und nunmehr seinen Wohnsitz nur im Auslande hat, von der Ehefrau in seinem letzten deutschen Wohnsitz geklagt werden. An Ehesachen ist das öffentliche Interesse erheblich beteiligt; und daraus entspringen wesentliche Abweichungen vom regelmäßigen Verfahren. Dahin gehört die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, welche das öffentliche Interesse zu vertreten hat, von allen Terminen von Amts wegen zu benachrichtigen ist, allen Verhandlungen beiwohnen, sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und behufs Aufrechterhaltung der Ehe Thatsachen und Beweismittel vorbringen kann. Ferner darf der Verhandlungstermin über eine Klage auf Ehescheidung oder auf Herstellung des ehelichen Lebens regelmäßig erst nach Abhaltung eines Sühnetermins festgesetzt werden. Neue Klagegründe sind unbeschränkt zulässig, und ebenso die Verbindung der Klagen auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Trennung und Ungültigkeit der Ehe miteinander, wogegen der mit einer Scheidungs- oder Ungültigkeitsklage abgewiesene Kläger oder Widerkläger Thatsachen, welche er im frühern Verfahren geltend machen konnte, später nicht mehr als Klagegrund verwerten kann. Diese Vorschriften zielen darauf ab, daß über das Eheverhältnis in einem Verfahren im ganzen entschieden werde. Sodann ist die Disposition der Parteien über den Prozeß insofern beschränkt, als die Vorschriften betreffs der Folgen der Nichterklärung über Thatsachen und Urkunden, betreffs des Verzichts auf Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen und des Eideserlasses, wie betreffs der Wirkung des gerichtlichen Anerkenntnisses und Geständnisses außer Anwendung bleiben; auch insofern, als die Eideszuschiebung, der Editionsantrag dem Gegner gegenüber mit Bezug auf Gründe für die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe, sowie der Erlaß eines eigentlichen Versäumnisurteils ausgeschlossen ist. Andererseits ist dem Gericht eine verstärkte Amtsgewalt eingeräumt, indem dasselbe das persönliche Erscheinen und Befragen einer Partei zwangsweise veranlassen, das Verfahren über eine Scheidungsklage (abgesehen vom Ehebruch) ^[Spaltenwechsel] oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens auf ein Jahr aussetzen, auch zwecks der Aufrechterhaltung der Ehe nicht vorgebrachte Thatsachen und Beweismittel berücksichtigen darf, woneben es Urteile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist, von Amts wegen den Parteien zuzustellen hat. Noch besondern Abweichungen vom Regelverfahren ist aus Rücksichten des öffentlichen Interesses die Klage auf Nichtigkeit der Ehe unterworfen. Diese Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft oder von civilrechtlich befugten Dritten erhoben werden. Ihre Verbindung mit einer andern Klage ist ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft kann, auch wenn sie die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben. In den Fällen, in denen sie als Partei unterliegt, wird die Staatskasse dem Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 568–592.

Eherecht, s. Ehe.

Ehernes Geschlecht, s. Zeitalter.

Ehernes Lohngesetz, s. Arbeitslohn (Bd. 1, S. 821 a).

Ehescheidung. Obgleich die Gemeinschaft auf Lebenszeit in dem Wesen der Ehe enthalten ist und beliebige Verstoßungen oder verabredete Trennungen, wie sie das jüd., hellen., röm. und mohammed. Recht verstatten, dem Begriff und Zweck der Ehe widersprechen, so kann doch die völlige Unauflösbarkeit nur für solche eheliche Verbindungen gelten, die in vollem Umfange den ethischen Voraussetzungen des Verhältnisses entsprechen. Wo Haß und Verachtung an die Stelle der Liebe und des Vertrauens treten, ist der häusliche Herd entweiht, und der Zwang zur Fortsetzung des unseligen Bündnisses erscheint als ohnmächtiger Wunsch, ein Unheiliges zu heiligen, oder als Herabsetzung der Ehe zu etwas Äußerlichem oder Inhaltlosem. Unter den ersten Christen waren daher Scheidungen aus hinreichenden Gründen erlaubt, wiewohl seit dem 4. und 5. Jahrh. der Wiederverheiratung von Geschiedenen Schwierigkeiten entgegengesetzt wurden. Allmählich brachte jedoch die Kirche die Unauflösbarkeit zur Geltung, indem die Ehe als Symbol der untrennbaren Vereinigung Christi mit seiner Kirche betrachtet wurde. Doch konnte diese Anschauung nur sehr allmählich die Oberhand gewinnen. In England kamen noch im 12. Jahrh. Scheidungen vor. Dafür gestattete die kath. Kirche eine zeitliche oder, bei unversöhnbarem Zerwürfnis, eine selbst lebenslängliche Aufhebung des Beisammenwohnens (Scheidung von Tisch und Bett, separatio quoad thorum et mensam, aber nicht quoad vinculum). Die so Geschiedenen gelten fortgesetzt als Ehegatten und dürfen sich nicht anderweit verheiraten. So das kath. Kirchenrecht bis heute. Durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 wurde jedoch bestimmt, daß in allen Fällen, in denen bisher auf dauernde Trennung von Tisch und Bett erkannt wurde, die Scheidung vom Bande auszusprechen sei. In der evang. Kirche war die Scheidung vom Bande immer für zulässig erachtet worden, ohne daß über die Scheidungsgründe ein Einverständnis erzielt wäre.

Im weltlichen Recht, soweit sich dasselbe vom kath. Kirchenrecht frei gemacht hat, sind als Scheidungsgründe anerkannt: Ehebruch, bösliche Verlassung, d. h. Entfernung von dem Wohnorte in der Absicht, das eheliche Leben aufzugeben, Nachstellungen nach dem Leben, grobe oder lebensgefährliche Mißhandlungen (Sävitien), gewöhnlich auch