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Einfuhrprämie – Einfuhrverbote
Dauer ohne letztere nicht haltbar, wenn sie auch zeitweise zu einem großen Teil durch bares Geld oder Wertpapiere gedeckt werden mag. Tritt dieser Fall ein, so liegt eine ungünstige Handelsbilanz (s. d.) für das importierende Land vor. Wenn sich aber der Barvorrat des Landes mehr und mehr erschöpft, so muß schließlich infolge der Erhöhung des Geldwerts ein Umschlag in der Bilanz eintreten, oder es kommt auch die E. ins Stocken. Ein Land, das nichts für andere Völker Brauchbares produziert und kein Edelmetall besitzt, kann keine fremden Waren einführen; aber ein solches Land ist selbst außerhalb der Kulturwelt nicht zu finden. Das merkantilistische System suchte vor allen Dingen einen Überschuß des Werts der Ausfuhr über den der E., also eine günstige Handelsbilanz zu erzielen, die dann durch Geldeinfuhr auszugleichen war. (S. Merkantilismus.) Es beschränkte die E. von Fabrikaten, ließ aber die von Rohstoffen und Lebensmitteln zu. (S. Einfuhrverbote.) Das den Listschen Anschauungen entsprechende Schutzzollsystem (s. d.) hat hinsichtlich der E. von Fabrikaten, Rohstoffen und Lebensmitteln die gleichen Grundsätze wie das Merkantilsystem und hat sie erst in neuester Zeit insoweit geändert, als es auch die Konkurrenz der fremden Rohstoffe und Lebensmittel durch Beschränkung der E. im Interesse der inländischen Produzenten vermindert sehen will.
Man wird im allgemeinen nicht behaupten dürfen, daß die E. der eigenen Produktion unter allen Umständen vorzuziehen sei, wenn die betreffende Ware durch die letztere nicht so billig geliefert werden könne wie durch die erstere. Wenn z. B. ein großer Teil der produktiven Kräfte des Landes brach läge und es möglich wäre, diese durch Abhaltung der ausländischen Konkurrenz für die Produktion gewisser Waren, wenn auch mit verhältnismäßig geringerer Nutzwirkung zu verwerten, so könnte diese Ausnutzung sonst verlorener Kräfte im ganzen den Nachteil, der durch den Verzicht auf die billigern Produkte des Auslandes entstände, recht wohl überwiegen. Unter den frühern socialen und polit. Verhältnissen, als der Unternehmungsgeist in den bürgerlichen Klassen noch weniger entwickelt war, konnte die Beschränkung der konkurrierenden E. für die Einführung und Erziehung neuer, dem Lande naturgemäßer Industriezweige nützlich wirken. Doch wurde thatsächlich dasselbe Mittel häufig angewandt zur Beförderung solcher Gewerbe, für welche die natürlichen Bedingungen nicht genügend vorhanden waren, und zuweilen unter Schädigung gerade der naturwüchsigen Produktionszweige. Namentlich kann die Ausfuhr zum Nachteil der letztern beeinträchtigt werden, und zwar nicht nur durch die direkte Erschwerung der E. von Roh- und Hilfsstoffen, sondern auch durch die allgemeine ungünstige Rückwirkung einer Einfuhrbeschränkung auf den auswärtigen Handel überhaupt. Was die thatsächlichen Verhältnisse betrifft, so weist die Statistik gerade der hervorragendsten Kulturländer häufig einen erheblichen Überschuß des Werts der E. über den der Ausfuhr auf, und zwar nicht etwa nur in Jahren mit schlechter Ernte, in denen Getreidezufuhr nötig geworden.
Es giebt auch eine zeitweilige E., indem viele eingehende Waren von vornherein entweder zur unmittelbaren Wiederausfuhr im Transit (s. Durchfuhr) bestimmt sind, oder zum Zwecke der mittelbaren Wiederausfuhr in Niederlagen (s. d.) gebracht werden, aus denen sie, wenn sich im Inlande kein günstiger Markt darbietet, wieder ins Ausland geben, oder im Wege des Kontierungssystems (s. Kontierung) in den freien Verkehr treten. Auch der sog. Veredelungsverkehr (s. d.) schließt eine E. von Rohstoffen oder Halbfabrikaten ein. ^[Spaltenwechsel]
Einfuhrprämie, s. Einfuhrzoll.
Einführungsgesetz, Kodifikationen (s. d.) des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des gerichtlichen Verfahrens beschränken sich regelmäßig aus Zweckmäßigkeitsrücksichten darauf, die Neuordnung als ein in sich abgeschlossenes Ganzes darzustellen. Die durch die Neuordnung notwendig werdende Abänderung anderer Gesetze, mit denen sich die Kodifikation berührt, die Bestimmungen über das Verhältnis zu örtlichen Rechtsnormen oder Landesgesetzen, über die Anwendung der durch die Kodifikation beseitigten Gesetze auf frühere Vorfälle, auf laufende Geschäfte und Verhandlungen in der Übergangszeit, über den Zeitpunkt, in welchem die Kodifikation in Kraft tritt, pflegen in einem E. geordnet und erlassen zu werden. Solche E. sind mit dem Deutschen Strafgesetzbuch, den Prozeßordnungen, der Konkursordnung erlassen, ebenso ist der Entwurf eines E. für das Bürgerliche Gesetzbuch (s. d.) ausgearbeitet (Berlin 1888). Für die Deutsche Reichsgesetzgebung treten zu den vom Reiche erlassenen E. die Ausführungsgesetze der Einzelstaaten hinzu, welche die Anwendung des Reichsgesetzes in den Bundesstaaten, die Anpassung der Landesgesetzgebung an das Reichsgesetz, die Organisation der zur Ausübung des Gesetzen bestimmten Behörden u. s. w. regeln.
Einfuhrverbote. E. kommen teils als handelspolitische, teils als polizeiliche Maßregeln vor. Im erstern Sinne bildeten sie neben den Einfuhrzöllen (s. d.) das hauptsächlichste Hilfsmittel des ältern Schutzsystems. Man machte für sie geltend, daß sie technisch zweckmäßiger seien als prohibitive Zölle, weil der Schmuggel wirksamer bekämpft werden könne, da jedes Quantum einer absolut verbotenen Ware, das sich im Lande finde, als dem Gesetz zuwider konfisciert werden könne. So bestanden in Frankreich bis 1860 E. gegen fast alle einigermaßen wichtigen Fabrikate, die ursprünglich in dem Revolutionskriege als Kampfmaßregeln gegen England erlassen, aber bei der Neubildung des Tarifs 1816 beibehalten worden waren. Auch England hatte bis zur letzten Periode der Reformbewegung noch zahlreiche handelspolitische E.; so wurde z. B. erst 1842 die Einfuhr von Vieh und Fleisch gestattet. Dagegen hat der Zollvereinstarif solche Verbote nie enthalten. In der neuern Zeit sind sie fast überall verschwunden und tragen überhaupt nur mehr finanziellen Charakter (bei Staatsmonopolen) oder polizeilichen (im Interesse der Sittlichkeit gegen obscöne Darstellungen, der Rechtssicherheit gegen gefälschte Marken, der Gesundheit bei Gefahr der Verbreitung von Krankheiten, oder gegen sonstige Gefahren, wie z. B. Reblaus). Bei Tierseuchen u. dgl. werden vorübergehende E. im bloßen Verordnungswege erlassen. Von besonderer Wichtigkeit ist in dieser Beziehung das auch vom Deutschen Reiche durch kaiserl. Verordnung wiederholt gegen Amerika und andere Staaten erlassene Verbot der zeitweiligen Einfuhr von Schweinen und von Schweinefleisch wegen der Trichinengefahr. In Deutschland bestehen noch E. auf Münzen, Spielkarten, Kriegsmaterial und einige Giftstoffe, Reben, dann Kartoffeln (aus Amerika);