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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Eisenbahnsubvention
Proz. ein Zehntel, von dem Mehrertrag über 6 Proz.
zwei Zehntel zu entrichten sind. Die Bestimmung,
daß der Ertrag dieser Abgabe zur Tilgung der in
dem Eiscnbahnunternehmen angelegten Aktienkapi-
talien verwendet werden solle, wurde durch das
Gesetz vom 30. Mai 1859 aufgehoben, welches be-
stimmte, daß die betreffenden Einnahmen den all-
gemeinen Staatsfonds zu gute kommen und an
die Staatskasse abgeführt werden sollen. (Nach dem
Voranschlag für das I. 1894/95 stellte sich der Be-
trag dieser E. auf 224150 M.)
In Sachsen und Württemberg haben die
Privatbahnen Einkommensteuer zu zahlen. In
Hessen entrichten die Privatbahnen nur Staats-
einkommensteuer von den Überschüssen, die als
Aktienzinsen oder Dividenden verteilt oder zur Bil-
dung von Reserven verwendet werden. In Ost er-
reich wird eine Einkommensteuer von 10 Proz. des
Reinertrages erhoben; in Frankreich unterliegen
die Eisenbahnen dem "Impot 8ur 16 l6V6iui ä63
V3.I6UI-3 modiliei-ßZ" in Höhe von 3 Proz. der jähr-
lichen Zinsen und Dividenden sowie des Einlösungs-
betraa,es der Obligationen. In Belgien zahlen
die Eisenbahnen 2 Proz. von der Dividende nebst
29 Proz. Zufchlag, ähnlich in Holland. Ebenso
werden Einkommensteuern erhoben in England, Ita-
lien, Spanien, Rußland und in der Schweiz.
II. Gemeindesteuern. In Preußen, wo auch die
Kreise von den Eisenbahnen Abgaben nach besonders
festgestellten Grundsätzen erheben, müssen die Staats-
bahnen den Gemeinden Grund- und Gebäudesteuer
insoweit entrichten, als es sich nicht um den Schienen-
weg und um Gebäude für den öffentlichen Dienst
handelt; die Privatbahncn steuern nach denselben
Grundsätzen, nach denen sie dem Staate Grund- und
Gebäudesteuer zu entrichten haben. Von ihrem Ein-
kommen sind die Eisenbahnen nach dem sog. "Not-
kommunalsteuergesetz" vom 27. Juli 1885, an dessen
Stelle 1. April 1895 das Kommunalabgabengesetz
vom 14. Juli 1893 tritt, den Gemeinden abgabe-
pflichtig, mag der Unternehmer der preuß. Staat,
eine andere jurist. Person, eine Aktiengesellschaft, eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine physische
Person sein. Auch ist es gleichgültig, ob der Be-
triebsunternehmer zugleich Eigentümer der Bahn ist
oder den Betrieb für seine Rechnung auf einer frem-
den Bahn übernommen hat. Die Äbgabepflicht des
Einkommens aus dem Eisenbahnbetrieb und die des
Einkommens aus dem Eisenbahnbesitz ist für die-
jenigen Gemeinden begründet, in denen sich der Sitz
der Verwaltung, eine Station oder eine für sich be-
stehende Betriebs- oder Werkstatts- oder eine sonstige
gewerbliche Anlage befindet. Das zu besteuernde
Einkommen einer Eisenbahn soll in der Weise er-
mittelt werden, daß von dem rechnungsmäßigen
Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben eine
3^prozentige Verzinsung des Anlage- oder Er-
werbskapitals abgezogen wird. Die Unterverteilung
der aus dieser Berechnung für eine Eisenbahn sich
ergebenden Steuer auf die einzelnen beteiligten Ge-
meinden erfolgt nach besondern, nach Maßgabe der
in dem Gesetz getroffenen Bestimmungen von der
staatlichen Aufsichtsbehörde festzustellenden Berech-
nungen. - In Bayern sind die Staatsbahnen den
Gemeinden nur nach Maßgabe ihres nicht unmittel-
bar Staatszwecken dienenden Besitzes umlagepflich-
tig, die Privatbahnen unterliegen der Besteuerung
nach Maßgabe der in den Gemeinden zu entrichtenden
Ewatssteuern. In Württemberg haben Staats-
und Privatbahnen nur Grund- und Gebäudesteuer
zu entrichten; m Baden sind Staats- und Privat-
bahnen von Gemeindeabgaben befreit, in Hessen
nur die Staatsbahnen. In Ost erreich unterliegen
ebenso wie in Frankreich die Eisenbahnen der Ge-
meindebesteuerung. In England werden die Eisen-
bahnen zu meist sehr hohen Kirchensteuern heran-
gezogen (zwischen 8 und 28 Proz. des steuerbaren
Wertes des unbeweglichen Besitzes), wobei indes zu
berücksichtigen ist, daß den Kirchen die Sorge für
einen großen Teil der kranken und dienstunfähigen
Bahnbeamten und Arbeiter obliegt.
Außer den Staats- und Gemeindesteuern müssen
die Eisenbahnen vielfach auch noch Gebühren,
Taxen und Stempel bezahlen, insoweit sie nicht
durch Gesetz oder die Konzession davon befreit sind.
In Grunderwerbsangelegenheiten werden in Preu-
ßen keine Gebühren und Stempel berechnet, auch in
andern Ländern, z. B. Bayern, sind die Eisenbahnen
davon befreit. In Österreich müssen sie einen Teil
(in der Regel die Hälfte) der gewöhnlichen Gebühr
entrichten; in Italien 4,8 Proz. vom Kaufpreis. In
Österreich besteht eine sog. Privilegiumstaxe von
15 II. 75 Kr. für jedes Jahr der Privilegiumsdauer:
in England wird bei Erteilung von Konzessionen
eine sehr hohe Parlamentstaxe erhoben. Die österr.,
die belg. und die franz. Bahnen muffen eine be-
sondere Gebühr für die staatliche Aufsicht über den
Betrieb (zwischen 600 und 2000 Fl., 250 und 12000
Frs., 120 Frs. für 1 km) entrichten. In vielen Län-
dern, wie z.B. in Österreich, Italien und Ruhland,
wcrden auch die Dividenden der Aktien und die
Coupons der Obligationen besteuert. Stempelge-
bühren von den Fahrkarten, Frachtbriefen u. s. w.
erheben z. B. Österreich, Italien u. a. Der Stempel
für Fahrkarten in Österreich beträgt 1 Kr. für 50 Kr.
(Höchstsatz 25 Kr.), in Italien 5 Cent. für die Fahr-
karte, in Frankreich und Spanien 10 Cent. An Fracht-
briefstempel sind in Österreich 1 Kr. bez. 5 Kr., in
Frankreich 70 Cent. zu zahlen. In England besteht
eine sog. Passagiersteuer. - Vgl. Gleim in dem
"Wörterbuch des Deutschen Verwaltungsrechts",
Bd. 1 (Freib. i. Br. 1890); Encyklopädie des gesamten
Eisenbahnwesens, hg. von Roll, Bd. 1 (Wien 1890).
Cisenbahnfubvention, Eisenbahnunter-
stützung. Das Privatkapital findet sich selbstver-
ständlich nur für die Ausführung solcher Eisenbahnen,
die von vornherein eine mindestens dem landesüb-
lichen Zinsfuße entsprechende Verzinsung in Aussicht
stellen. Soweit dies nicht der Fall ist, die betreffende
Eisenbahn aber doch im Interesse des Landes als not-
wendig erkannt wird, muß der Staat entweder den
Bau selbst übernehmen oder für den Bau besondere
Vergünstigungen, Unterstützungen gewähren. Diese
Unterstützung des Vahnbaues kann entweder durch
Übernahme eines Teils der Aktien durch den Staat
oder dadurch geschehen, daß ein Teil des Baukapi-
tals aus der Staatskasse vorgeschossen wird und
bezüglich dcr Verzinsung und allmählichen Tilgung
dieses Vorschusses billige Bedingungen gestellt wer-
den. Diese Art der Unterstützung ist namentlich in
Frankreich und Italien angewendet worden, ebenso
in den Vereinigten Staaten von Amerika seitens
mehrerer Einzelstaaten. Eine andere, auch in Preu-
ßen und in Frankreich zur Anwendung gekommene
Form dcr Unterstützung ist die Bewilligung eines
unverzinslichen, nicht rückzahlbaren (verlorenen)
Anschusses zu den Baukosten (3. fonä8 peräu). Die
Überlassung von Staatsländereien für Babnbauten,