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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Emĕsis; Emetĭca; Emetin; Emetocathartĭca; Emeute; Emgallo; Emigranten

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Emesis - Emigranten

der Karawanenstraße nach Hamah und Haleb, war zur Zeit des Pompejus Hauptstadt eines kleinen arab. Reichs. E. wurde nach 72 u. Chr. durch die Römer unmittelbar mit der syr. Provinz verschmolzen. Die Stadt war die Heimat der Familie der Kaiserin Julia Domna, deren Sohn Caracalla eine röm. Kolonie dahin führte. E. war berühmt wegen ihres Sonnentempels, an dem der röm. Kaiser Heliogabalus, der hier geboren wurde, als Knabe die Stelle eines Oberpriesters des Sonnengottes (syr. Elagabal, s. d.) bekleidete. Der Kaiser Domitius Aurelianus besiegte hier 273 n.Chr. die palmyrenische Königin Zenobia (s. d.), zu deren Reich E. ebenfalls gehört hatte. Nach dem Sturze der röm. und byzant. Herrschaft fiel E. nacheinander in die Hände der Araber, Seldschuken, Kreuzfahrer und zuletzt der Osmanen, die es noch gegenwärtig besitzen. Kein Denkmal seiner alten Herrlichkeit ist erhalten geblieben. Kriegsgeschichtlich ist der Ort denkwürdig wegen der Eroberungen durch den Seldschuken Tutusch 1093, durch Emadeddin Zenki 1138 und Saladin 1175, der großen Niederlagen der Mongolen 10. Dez. 1260 und 30. Okt. 1281 und deren Sieg über die Ägypter 23. Dez. 1299, sowie durch den Sieg Ibrahim Paschas über den Pascha von Aleppo 7. Juli 1832. Gegenwärtig Homs, Hems oder Hums genannt, ist es eine nach orient. Begriffen durch Ackerbau und Gewerbe blühende Stadt mit ungefähr 23000 E. im Wilajet Syrien, Sandschak Hamah. Die Einwohner, worunter etwa 6500 Christen meist griech. Bekenntnisses, gelten für die Schildbürger des Morgenlandes.

Emĕsis (grch.), das Erbrechen; Emēsie, Neigung dazu; Emesma, das Ausgebrochene.

Emetĭca (grch.), Brechmittel (s. d.).

Emetin, das Alkaloid der Ipecacuanhawurzel, das deren brechenerregende Wirkung besitzt. Es besitzt die Formel C30H40N2O5 ^[C<sub>30</sub>H<sub>40</sub>N<sub>2</sub>O<sub>5</sub>], ist eine zweisäurige Base und krystallisiert aus konzentrierten ätherischen Lösungen in deutlich entwickelten Nadeln. Das E. des Handels ist ein weißes Pulver von schwach bitterm und kratzendem Geschmack, schmilzt bei 62‒65°. In Wasser ist es schwer, in andern Lösungsmitteln meist leicht löslich. Mit Säuren bildet es leicht lösliche, aber nicht krystallisierende Salze, nur das Nitrat ist schwer löslich. An der Luft wird das E. unter Gelbfärbung verändert; es findet übrigens nur sehr selten Anwendung als Brechmittel und ist vom Apomorphin darin verdrängt. Am reichlichsten, bis zu 16 Proz., findet es sich in der Rinde der Wurzel.

Emetocathartĭca (grch.), Mittel, welche zugleich Erbrechen und Stuhlgang bewirken; Emetokathársis, gleichzeitige Ausleerung durch Erbrechen und Stuhlgang; Emetolŏgie, Lehre von den Brechmitteln.

Emeute (frz., spr. emöht), s. Aufruhr.

Emgallo, s. Schweine.

Emigranten (lat.; frz. Émigrés), im allgemeinen Sinne Auswanderer, die sich polit. oder religiösem Druck durch Verlassen ihrer Heimat entziehen; insbesondere werden die während der Französischen Revolution ausgewanderten Franzosen so genannt, wogegen die unter Ludwig ⅩⅣ. flüchtig Gewordenen als Réfugiés (s. d.) bezeichnet werden. Nach dem Aufstand zu Paris und der Einnahme der Bastille, 14. Juli 1789, verließen zuerst die königl. Prinzen, die Grafen von Provence (Ludwig ⅩⅧ.) und von Artois (Karl Ⅹ.) den franz. Boden. Ihnen folgten, besonders nach der Annahme der Verfassung von 1791, alle die, welche durch die Abschaffung der Privilegien verletzt oder der Verfolgung ausgesetzt waren. Der Adel verließ seine Schlösser, die Offiziere, die fast durchgehends adlig waren, gingen zum Teil mit ganzen Compagnien über die Grenzen, nicht bloß weil sie der Revolution feind waren, sondern weil sie es mit ihrer militär. Pflicht nicht vereinbar hielten, in einer meuternden Armee weiter zu dienen. Scharen von Priestern und Mönchen entflohen dem Eide auf die Konstitution. Belgien, Piemont, Holland, die Schweiz, besonders aber Deutschland füllten sich mit diesen Flüchtigen, von denen nur wenige ihr Vermögen gerettet hatten; die größere Masse befand sich in äußerster Dürftigkeit. Zu Koblenz hatte sich indes um die Prinzen eine Art Hof versammelt. Man hatte eine Regierung mit Ministern und einem Gerichtshof eingesetzt, und das sog. auswärtige Frankreich stand in Verbindung und Unterhandlung mit den fremden Höfen, die sich zur Abwehr und Bekämpfung der revolutionären Propaganda anschickten; für die Jakobiner ein willkommener Anlaß, ihre Schreckensherrschaft zu begründen. Unter dem Befehl des Prinzen Ludw. Joseph von Condé (s. d.) wurde 1792 ein Emigrantenkorps gebildet, das der preuß. Armee in die Champagne folgte. Sicher hat der Revolution nichts so viel Freunde in Frankreich gemacht als dieser Versuch der einst herrschenden Klasse, mit fremden Waffen die innern Gegner zu stürzen. Bei Todesstrafe wurde verboten, die E. zu unterstützen oder mit ihnen in Verbindung zu treten; 30000 Namen wurden auf die Liste der für immer Verbannten gesetzt. Erst nach dem verunglückten, von England unterstützten Landungsversuch auf Quiberon 1795 verloren die E. den Mut zu dem Versuch, in Frankreich mit den Waffen einzudringen. Das früher aus der deutschen Reichskasse besoldete Korps Condés mußte sich nach dem Frieden von Lunéville (9. Febr. 1801) förmlich auflösen; ein Teil suchte Zuflucht in Rußland, wo die verbannten E. Gelder und Ländereien angewiesen erhielten, andere gingen in engl. Solde nach Portugal, bis der Friede von Amiens (27. März 1802) auch dort ihre Dienste überflüssig werden ließ. Schon unter dem Direktorium hatten sich indes viele um die Rückkehr nach Frankreich bemüht. Freudig wurde daher die vom Ersten Konsul Bonaparte 9. Dez. 1799 bewilligte allgemeine Amnestie von einem großen Teil der E. begrüßt. Doch erst nach dem Sturz Napoleons Ⅰ. kehrte der Rest in die Heimat zurück. Würden, Pensionen und Ämter wurden ihnen zu teil, aber nach der Charte von 1814 konnten sie weder ihre Güter noch die alten Adelsprivilegien wiedererhalten. Endlich, nach den heftigsten Reklamationen, wurde auf Antrag des Ministers Villèle den E., die ihre liegenden Güter verloren hatten, durch das Gesetz vom 27. April 1825 eine Entschädigung von 30 Mill. 3prozentiger Rente auf das Kapital von 1000 Mill. Frs. zugestanden. Dieses Gesetz, das die Besitzer liegender Güter, den alten Adel, vor andern begünstigte und eine sehr willkürliche Ausführung gestattete, war stets ein Gegenstand des lebhaftesten Streites, bis nach der Julirevolution die völlige Auseinandersetzung bewirkt und die Rente durch das Gesetz vom 5. Jan. 1831 zu Gunsten des Staates eingezogen ward. – Vgl. Antoine [de Saint-Gervais], Historie des émigrés français (3 Bde., Par. 1828); Montrol, Histoire de l’émigration (3. Aufl.,