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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Flaggenattest; Flaggengala; Flaggennachtschwalbe; Flaggenparade; Flaggenzuschlag

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Flaggenattest – Flaggenzuschlag

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Flaggen'

von Ostafrika führt die Reichsdienstflagge. Diese Flagge wird ebenfalls im Großtopp gesetzt. Ist eine Flagge nur auf halbe Höhe geheißt, d. h. weht sie halbstocks, so ist dies ein Zeichen der Trauer. Beim Tod eines Kommandierenden wird auch dessen Kommandozeichen halbstocks geholt.

Durch Signalflaggen verständigen sich die Schiffe untereinander oder mit einer Signalstation. Die Verständigung geschieht mittels der auf der Tafel: Flaggen und Fernsignale des internationalen Signalbuchs abgebildeten 18 F., die der Einfachheit halber mit den ersten 18 Konsonanten des Alphabets, jedoch ohne deren Bedeutung, bezeichnet sind. Durch Zusammensetzung von 2, 3 oder 4 F. zu einem Signal lassen sich 78642 verschiedene Zeichen geben, deren Bedeutung aus dem auf jedem Schiffe vorhandenen Signalbuch (s. d.) ersichtlich ist. Die Ausführung eines Flaggensignals geschieht derart, daß die F. in der gewünschten Reihenfolge untereinander befestigt und mittels Flaggleine an einem Mast aufgeheißt werden, so daß der Signalempfänger das Signal sehen kann. Die erste Flagge der Tafel, der rot-weiße Signalbuch- und Antwortwimpel, unter der Nationalflagge gesetzt, bedeutet, daß man mit dem fremden Schiff zu sprechen wünscht, allein gesetzt, daß man das Signal verstanden hat. Da man, wenn nötig, auch buchstabieren kann, wobei allerdings jede einzelne Buchstabenbedeutung durch drei Signalflaggenbuchstaben gegeben werden muß, so ist auch jede nicht als Stichwort im Signalbuch enthaltene Mitteilung möglich. Ebenso können die Zahlen des Bestecks (s. d.) oder die Chronometerzeit übermittelt werden.

Bei größern Entfernungen, wo die Farbe der Signalzeichen nicht mehr erkennbar ist, bedient man sich der Fernsignale, wobei nur die Form der Zeichen in Betracht kommt. Dazu werden, wie die Tafel zeigt, Bälle, F. und Wimpel, letztere am besten dunkel, genommen. Da jedoch durch diese drei Formen die Zahl der Kombinationen sehr beschränkt wird, so ist auch die Mitteilungsfähigkeit sehr viel geringer, als bei den farbigen Zeichen. Die internationalen Signalflaggen werden von allen Schiffen geführt, Kriegsschiffe sind außerdem noch mit besondern Signalflaggen für den Gebrauch ihres eigenen Signalbuchs ausgerüstet. (S. Signal.)

Die Notflagge wird geheißt, um andere Schiffe zu Hilfe zu rufen. Als internationale Notflagge gilt die Landesflagge, ihrer Länge nach zusammengebunden; man nennt dies «die Flagge weht im Schau». Die Quarantäneflagge ist bei allen Nationen gelb; sie muß von jedem Schiffe geheißt werden, das eine ansteckende Krankheit an Bord hat oder aus einem verseuchten Hafen kommt und deshalb unter Quarantäne gelegt wird. Will ein Schiff einen Lotsen haben, so wird die Lotsenflagge (Abbildung derjenigen für deutsche Schiffe s. Tafel: Flaggen des Deutschen Reichs, Fig. 3, Bd. 5, S. 154) geheißt. Die Kauffahrteischiffe haben außer der Nationalflagge auch noch Nummerflaggen an Bord, um sich daran auf weite Entfernungen zu erkennen. Nach der Pariser Deklaration von 1856 deckt die neutrale Flagge feindliches Gut, mit Ausnahme der Kriegskonterbande, d. h. in Kriegszeiten ist feindliche Ware vor Wegnahme sicher, wenn sie sich unter freundlicher oder neutraler Flagge befindet. Ebenso darf auch neutrales Gut unter feindlicher Flagge nicht mit Beschlag belegt werden. Die europ. Seestaaten haben diese Grundsätze angenommen. ↔ Die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich jedoch geweigert und ihren Beitritt nur unter der Bedingung zugesagt, daß alle Kaperei zur See abgeschafft werde. Die Pulverflagge (im Inland schwarz, im Ausland rot) wird auf Schiffen oder Prähmen (s. d.) gesetzt, die Pulver geladen haben.

Flaggenattest, ein von einem Konsul des Deutschen Reichs erteiltes Attest über den Erwerb des Rechts für ein Schiff, die Reichsflagge zu führen. Wenn ein außerhalb des Reichsgebietes befindliches fremdes Schiff durch den Übergang in das ausschließliche Eigentum einer Person, welcher das Reichsindigenat zusteht, das Recht, die Reichsflagge zu führen, erlangt, so bedarf es zur Ausübung dieses Rechts der Eintragung in das Schiffsregister (s. d.) und der Erteilung des Certifikats (s. d.) nicht. Vielmehr werden diese Voraussetzungen ersetzt durch das F. desjenigen Konsuls des Deutschen Reichs, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigentumüberganges sich befindet, jedoch nur für die Dauer eines Jahres vom Tage der Ausstellung und über diese Zeit hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten Reise.

Flaggengala oder Über die Toppen flaggen, die Ausschmückung eines Schiffs mit Signalflaggen und Wimpeln bei einer festlichen Gelegenheit. Die Signalflaggen werden hierzu an Leinen befestigt und so aufgeheißt, daß sich eine ununterbrochene Flaggenreihe von der Nock des Außenklüverbaums hinauf zum Topp der Vorbramstange, von da zu dem der Groß- und Kreuzbramstange und von da hinunter über die Besansgaffel bis an Deck zieht. Gleichzeitig werden von der Gaffel oder dem Flaggstock sowie im Vor- und Kreuztopp die eigene Nationalflagge und im Großtopp die des Landes, das die Veranlassung zur Feier gegeben hat, gesetzt, sowie die Gösch am Bugsprieteselshaupt. In See werden statt der F. nur Toppflaggen geheißt. (S. Paradieren.)

Flaggennachtschwalbe (Caprimulgus s. Cosmetornis Spekei Sclater, s.Tafel: Langhänder, Fig. 1), eine das tropische Afrika bewohnende Art von Nachtschwalben (s. d.) von 28 bis 30 cm Länge, mit verlängerter sechster und siebenter Schwungfeder. Färbung im allgemeinen der unserer gemeinen Nachtschwalbe ähnlich, nur ist auf den Wurzeln der Schwungfedern ein weißer Spiegel.

Flaggenparade, das mit Ehrenbezeigungen verbundene Heißen der Kriegsschiffsflagge morgens (im Sommer um 8 Uhr, im Winter um 9 Uhr) und Niederholen derselben abends bei Sonnenuntergang im Hafen. Die F. wird vom wachhabenden Offizier kommandiert, die Schiffswache tritt dazu ins Gewehr, es wird der Präsentiermarsch geschlagen und von jedermann auf Deck die Flagge beim Auf- und Niedergehen gegrüßt. Liegen mehrere Schiffe im Hafen, so wird auf Signal des Höchstkommandierenden die F. von allen Schiffen gleichzeitig ausgeführt. In See findet keine F. statt, die Flagge wird ohne Feierlichkeit und nur wenn andere Schiffe oder Land in Sicht sind geheißt.

Flaggenzuschlag (frz. surtaxe de pavillon), eine Zuschlagtaxe, die neben dem tarifmäßigen Zoll bei der Einfuhr von Waren auf fremden Schiffen erhoben wird. Die großen Begünstigungen, welche England seiner eigenen Flagge durch die Navigationsakte (s. d.) zuwandte, veranlaßten Colbert, der franz. Handelsmarine durch ein von den fremden Schiffen erhobenes besonderes Tonnengeld ebenfalls einen Schutz zu gewähren. Eine solche nach

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 865.