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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Internationale Arbeiterschutzkonferenz – Internationales Recht

daß die Arbeiter der ganzen Erde ihre Kräfte vereinigen sollen, um den Widerstand der kapitalistischen Parteien zu überwinden und sich die polit. Rechte zur Erlangung der polit. Macht zu erringen.» 1893 tagte der Kongreß in Zürich. Hier wie schon in Brüssel wurden die Vertreter anarchistischer Gruppen von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die Zahl der Delegierten, der vertretenen organisierten Arbeiter und der beteiligten Länder ist bedeutend gestiegen. Der nächste Kongreß soll 1895 in London tagen. – Vgl. Protokoll des Internationalen Arbeiterkongresses zu Paris 14. bis 20. Juli 1889 (Nürnb. 1890). (S. Socialdemokratie.)

Internationale Arbeiterschutzkonferenz, s. Arbeiterschutzkonferenz.

Internationale Artisten-Genossenschaft, s. Artist.

Internationale Eisenbahnhilfsgesellschaft, s. Eisenbahnwagen-Mietgesellschaften.

Internationale Eisenbahn-Personenbeförderung, s. Eisenbahnrecht Ⅱ, 3 (Bd. 5, S. 881 b).

Internationale Eisenbahnstatistik, s. Eisenbahnstatistik (Bd. 5, S. 885 a).

Internationale Erdmessung, s. Gradmessung (Bd. 8, S. 234 b).

Internationale Gerichte, Behörden, welche zur Rechtsprechung zwischen Angehörigen verschiedener Staaten durch Zusammenwirken der letztern gebildet werden. Zur Zeit besteht eine solche Einrichtung nur in Ägypten, wo sie seit 1876 an Stelle der dort ausnahmsweise auch auf Klagen der Einheimischen gegen die Angehörigen fremder Nationalitäten ausgedehnten Gerichtsbarkeit der Konsuln (s. d.) getreten ist. Zufolge der in den Jahren 1874 und 1875 geschlossenen und 1880 erneuerten Verträge der ägypt. Regierung mit den 17 Staaten, welchen die Konsulargerichtsbarkeit zustand, erkennen die I. G. erster Instanz zu Alexandria, Kairo und Zagazig und der Appellhof zu Kairo nunmehr in allen Streitigkeiten der Einheimischen mit Fremden und der Fremden verschiedener Nationalität untereinander; die Konsuln nur noch unter den Angehörigen ihrer Nation. Besetzt sind die Gerichte erster Instanz mit je 3 einheimischen und 4 fremden, der Appellhof mit 4 einheimischen und 7 fremden Mitgliedern. Die letztern werden von den europ. Großmächten und den Vereinigten Staaten bestimmt, von den fremden Mitgliedern der untern Gerichte eins (in Kairo) durch Frankreich, die übrigen von den europ. Mittelstaaten. Übrigens erkennen die Gerichte kraft der Gerichtsgewalt des Chediv und sind auch die fremden Mitglieder ägypt. Beamte. – Vgl. Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechts, Bd. 3 (Berl. 1887), S. 756‒761.

Internationale Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums, s. Markenschutz.

Internationale Krankenpflege, s. Freiwillige Krankenpflege und Hilfsvereine.

Internationale kriminalistische Vereinigung, eine Gesellschaft, welche von der Überzeugung ausgeht, daß Verbrechen und Strafen ebenso sehr vom sociologischen wie vom jurist. Standpunkt aus ins Auge gefaßt werden müssen. Sie stellt sich die Aufgabe, diese Ansicht und die aus ihr sich ergebenden Folgerungen in Wissenschaft und Gesetzgebung zur Anerkennung zu bringen. Als Grundlage ihrer Wirksamkeit stellt sie neun Sätze auf, welche sich erstrecken auf die Heranziehung anderer Mittel als nur der Strafe zur Bekämpfung der Verbrechen, Benutzung der sociologischen und anthropol. Forschungen, Unterscheidung von Gelegenheits- und Gewohnheitsverbrechern (welche letztern, wenn sie unverbesserlich sind, möglichst lange unschädlich gemacht werden sollen), Beseitigung der Trennung des Strafvollzugs von der Strafrechtspflege, Verbesserung der Gefängnisse, Ersatz der kurzzeitigen Freiheitsstrafen durch andere Mittel, Bemessung der Strafdauer bei langzeitigen Freiheitsstrafen auch nach den Ergebnissen des Strafvollzugs. Die Vereinigung hält periodische Versammlungen ab, deren Beratungen durch Gutachten und Berichte vorbereitet werden. Solche sind bisher in Brüssel (1889), Bern (1890), Kristiania (1891), Paris (1893) abgehalten worden. Außerdem finden Versammlungen von den Landesgruppen statt; vgl. Appelius, Die Beschlüsse der 2. Jahresversammlung der I. k. V. (Gruppe: Deutsches Reich), Halle 25./26. März 1891 (Berl. 1891); Bericht der 3. Landesversammlung der I. k. V. (Landesgruppe: Deutsches Reich) am 7. und 8. April 1893 zu Berlin (ebd. 1893). Die Vereinigung zählt (1893) über 600 Mitglieder aus fast allen Staaten Europas, aus Nord- und Südamerika, Ägypten und Japan. Die Vereinigung giebt ein Jahrbuch heraus, von jetzt ab in getrennter deutscher und getrennter franz. Ausgabe, bisher 3 Bände (Berl. und Brüss. 1889).

Internationale Meterkonvention, s. Metrisches System.

Internationaler Eisenbahnkongreß, s. Eisenbahnverbände (Bd. 5, S. 913 a).

Internationaler Telegraphenkongreß, s. Telegraphenverkehr.

Internationaler Währungsvertrag, s. Doppelwährung (Bd. 5, S. 438 a).

Internationales Bureau des Weltpostvereins, die 1875 in Bern errichtete Centralstelle des Weltpostvereins, welche die den internationalen Postverkehr betreffenden Mitteilungen zusammenstellt, veröffentlicht und verteilt; das Bureau hat auf Verlangen der Beteiligten in streitigen Fällen sich gutachtlich zu äußern, Anträge auf Abänderung des Reglements zur geschäftlichen Behandlung zu bringen, angenommene Änderungen bekannt zu geben, die internationale Abrechnung zu erleichtern und überhaupt sich mit denjenigen Gegenständen und Aufgaben zu beschäftigen, welche ihm im Interesse des Weltpostvereins übertragen werden. Sein Organ ist die Zeitschrift «L’Union postale», die in deutscher, franz. und engl. Sprache erscheint. (S. Weltpostverein, Postwesen.)

Internationales Eisenbahnrecht, Internationales Frachtrecht, s. Eisenbahnrecht Ⅱ, 3 (Bd. 5, S. 880).

Internationales Friedensverbandsbureau, s. Friedensfreunde.

Internationales Komitee, s. Hilfsvereine.

Internationales Recht, die von Bentham eingeführte Bezeichnung des Völkerrechts (s. d.), welche in England (international law) überwiegend, in Italien und Spanien ausschließlich herrschend geworden ist. In Deutschland bezeichnet man dies wohl als öffentliches I. R. Davon unterscheidet man internationales Privatrecht und versteht darunter die Grundsätze, welche für maßgebend erachtet werden, ob das Recht des einen oder das des andern Staates auf einen Rechtsfall des Privatrechts anzuwenden ist. (S. Kollision.) Über Internationales Strafrecht s. d. – Vgl. von Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts (2 Bde., 2. Aufl., Hannov. 1889); ders., Lehrbuch des inter- ^[folgende Seite]