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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Kabinettmalerei - Kabul

sammlungen, sehr gefährlich. Häufiges Besichtigen der aufbewahrten Objekte, nebst Anwendung von Quecksilber, Kampfer und andern Konservierungsmitteln verscheucht und vertilgt sie am besten.

Kabinettmalerei, s. Kabinett und Glasmalerei.

Kabinettsbefehl, Kabinettsfrage, Kabinettsinstanz, s. Kabinett.

Kabinettsjustiz, die Einwirkung der Regierung auf die Leitung und Entscheidung von einzelnen Civil- und Kriminalprozessen. Unter den german. Nationen galt von Anfang her der Grundsatz, daß der König und der von ihm eingesetzte Beamte nur den Bann, d. h. die Gerichtsgewalt und die Vollstreckung der Erkenntnisse habe, während die Urteile über Rechtsfragen und Thatfragen von den Angehörigen eines jeden Rechtskreises, vom Volke oder von Männern aus demselben (Schöffen) gefunden wurden. Selbst Lehnsleute, Ministerialen und gutsherrliche Unterthanen bildeten unter der Leitung des Ober- oder Schutzherrn das Gericht für ihre Genossen. Wenn nun auch später die alten Volks- und Standesgerichte durch Justizbehörden ersetzt und die Urteile durch landesherrliche Beamte gefunden wurden, so galt doch die Unabhängigkeit der letztern als unzweifelhaftes Grundrecht, gegen dessen Verletzung sich stets lebhafter Widerstand erhob. Das neuere deutsche Staatsrecht fand, abgesehen vom Geschworenengericht und von sonstiger Zuziehung des Laienelements zur Rechtsprechung, Garantien gegen K. sowohl in der Bundesakte (Art. 12) und der Schlußakte (Art. 29) als auch in den Grundgesetzen der meisten Einzelstaaten. Auch das Bestreben unserer Zeit, die sog. administrativ-kontentiösen Sachen den ordentlichen Gerichten oder besondern Behörden, den Verwaltungsgerichtshöfen, zu überweisen, gehört hierher. Für das Gebiet der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit (s. d.) ist jetzt durch die Bestimmungen der Reichsjustizgesetze jede Möglichkeit einer K. vollständig ausgeschlossen. Den Landesherren steht nur allgemein das Recht der Begnadigung (s. d.) und unter gewissen Voraussetzungen das Recht der Abolition zu.

Kabinettsminister, Kabinettsorder, Kabinettssachen, Kabinettsschreiben, Kabinettstück, s. Kabinett.

Kabīra, Stadt im Königreich Pontus, im NO. Kleinasiens, Lieblingssitz Mithridates’ d. Gr., der hier seine Schätze aufbewahrte. K. stand wahrscheinlich auf der Stelle des spätern Neocäsarea, jetzt Niksar.

Kabīren (grch. Kabeiroi), geheimnisvolle Gottheiten, deren Mysterien in späterer Zeit zu den angesehensten in ganz Griechenland gehörten. Hauptverehrungsstätten waren Lemnos, Imbros, Samothrake und die benachbarte Küste von Troas. Eine bestimmte Vorstellung von dem Wesen der K. läßt die äußerst geringe Überlieferung nicht zu; allen gemeinsam ist eine gewaltige, geheimnisvolle Macht. Die lemnischen K. sind dem Dionysos und Hephaistos verwandte Dämonen, die pergamenischen werden als Söhne des Uranos, die samothrakischen als Söhne Apollons bezeichnet. Genaueres ist über den thebanischen Kult durch die kürzlich unternommenen Ausgrabungen (Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athen 1888) des Kabirentempels bei Theben ermittelt. Die Überlieferung schreibt seine Einrichtung, die, nach dem Alter des Tempels zu schließen, in das 6. Jahrh. v. Chr. zu reichen scheint, einem athenischen Priester Methapos (vermutlich einem Zeitgenossen des Onomakritos) zu; er scheint von Athen aus die orphischen Mysterien nach Theben gebracht und an den dort heimischen Dionysoskult angeknüpft zu haben. In Theben wurde ein Kabeiros verehrt; Vasenbilder (die wohl das Kultbild wiedergeben) stellen ihn, einen bärtigen Mann, dem Dionysos ähnlich, auf einem Lager hingestreckt dar, das Haupt mit einem Epheukranze umwunden; in der Rechten trägt er einen Becher (Kantharos). Er war hier hauptsächlich ein Gott der Herden und neben ihm wurde Demeter Kabiria verehrt. Überall waren mit dem Kabirenkultus Mysterien und mystische Weihungen verbunden; den größten Ruhm genossen die samothrakischen, die ihre höchste Bedeutung in der macedon. Zeit (schon Philipp und Olympias ließen sich aufnehmen) und unter der röm. Herrschaft erreichten. Vorzugsweise nahmen Seefahrer die Weihen, denn gegen des Meers Gefahren galt der Schutz der K. für besonders wirksam. Das große Fest scheint jährlich im Hochsommer drei Tage hindurch (20. bis 22. Juli) stattgefunden zu haben. – Vgl. Rubensohn, Die Mysterienheiligtümer in Eleusis und Samothrake (Berl. 1892).

Kabitaï, s. Kapitaï.

Kabliau, s. Kabeljau.

Kabotage (frz., spr. -tahsch’), s. Küstenfahrt.

Kabri, s. Gabelantilope.

Kabriolétt (frz. cabriolet), leichter, einspänniger, zweiräderiger Gabelwagen. Bei Postkutschen heißt K. die vordere Abteilung mit nur einer Sitzreihe.

Kabu (türk.), d. i. Pforte, bedeutet speciell das Amtsgebäude des Großwesirs in Konstantinopel mit den Ministerien des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten (eigentlich Pascha Kapussi, Pascha-Pforte). Für Hohe Pforte, d. i. der osman. Staat, ist arab. Bâb-âli in Gebrauch.

Kabul, Hauptstadt von Afghanistan (s. d.) oder zeitweilig auch nur des nordöstlichsten Teils, d. i. von Kabulistan, welches im N. von dem Hindukusch und Kafiristan, im W. von den die Gebirgseinöden des Paropamisus (Gurdschistan) bewohnenden Aimak und den Hasara, südlich von Kandahar, östlich von Pischawar und andern am rechten Ufer des Indus gelegenen, jetzt brit. Distrikten begrenzt und von W. gegen O. von dem reißenden Kabulflusse (s. d.) durchströmt wird. Die Stadt liegt in etwa 2000 m Meereshöhe, 34° 30’ nördl. Br., 69° 18’ östl. L. in einer Schlucht am Kabulflusse, auf drei Seiten von beherrschenden Bergen eingeschlossen, die nur einen engen Durchgang lassen; über sie führt eine zur Verteidigung gegen die Ghildschi angelegte, jetzt verfallene Mauerlinie. K. hat gegen 60000 E., darunter viele Armenier und Juden. Die Gassen sind eng und schmutzig, die Häuser hoch und plattgedeckt, sie bilden gruppenweise kleine Festungen. K. ist ein wichtiger Stapelplatz für die Karawanen zwischen Persien und Indien und der Mittelpunkt eines bedeutenden Handels. Südlich von der Stadt erhebt sich das Grabmonument des Kaisers Babar (s. d.). Südöstlich steht auf einem Felsenvorsprung das Fort Bala-Hissar, am Abhang liegen der königl. Palast und die dazugehörigen Gärten nebst Bazar, von Graben und Wall umgeben. Oberhalb des Forts, auf einer Anhöhe, die Citadelle mit dem von Dost-Mohammed erbauten Palast. Die Eroberung und teilweise Zerstörung durch die Engländer 1842 legte fast die ganze Stadt in Trümmer, ein Erdbeben vom 14. Okt. 1874 zerstörte gegen 1000 Häuser. In den neuern polit. Wirren Afghanistans hat K. eine hervorragende Rolle gespielt.

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