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Kometensucher – Komitien
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Kometen'
gehen. (S. Sternschnuppen.) – Vgl. Carl, Repertorium der Kometen-Astronomie (Münch. 1864); Oppolzer, Lehrbuch zur Bahnbestimmung der K.
und Planeten (2 Bde., Lpz. 1870-80; Bd. 1, 2. Aufl. 1882); Zöllner, Über die Natur der K. (3. Aufl., ebd. 1883); Marcuse, über die physische Beschaffenheit der K. (Berl.
1884).
Kometensucher, Fernrohre von etwa 10–15 cm Objektivöffnung mit kurzer Brennweite. Dieselben haben ein großes Gesichtsfeld und
gestatten bei Anwendung schwacher Vergrößerungen schwache und dabei ziemlich ausgedehnte Objekte, wie Kometen, leicht aufzufinden.
(S. Bahnsucher.)
Komfort (engl. comfort; frz. confort, «Trost»), häusliche
Behaglichkeit, durch praktische und geschmackvolle Einrichtungen erzeugt; komfortābel, behaglich, bequem.
Komgha, Bezirk in der östl. Provinz der Kapkolonie, hat 1414 qkm und (1891) 6940 E., darunter 1350 Weiße, liegt südlich des Großen
Keiflusses und bildete einst die Ostgrenze von Britisch-Kaffraria.
Kōmik (grch.), komische Wirkung, Darstellung. Das Komische hat seinen psychol. Ursprung in einer Inkongruenz der
Einzelanschauung mit dem Begriff, durch den sie gedacht wird. Höhern ästhetischen Wert erlangt das Komische erst, wo es nicht vereinzelt, wie im Witz, sondern im
Dienst einer Idee auftritt, und dies geschieht im Humor (s. d.) im weitesten Sinne. Der Humor verwendet
absichtlich oder unabsichtlich die K., um eine Idee zu heben oder zu vernichten; will er durch den Gegensatz des Komischen eine bestimmte Idee unterstützen oder
erzeugen, so ist er Humor im engern Sinne, will er sie bloß zerstören, ohne etwas an ihre Stelle zu setzen, wird er zur Satire. –
Außer den Werken über Ästhetik von Vischer, Zimmermann, Carriere u.a. vgl. Jean Paul, Vorschule der Ästhetik (2. Aufl., Stuttg. 1813); Hecker, Die Physiologie und
Psychologie des Lachens und des Komischen (Berl. 1873); Lipps, Psychologie der K. (in den «Philos. Monatsheften», Bd. 24 u. 25, Heidelb. 1886).
Komĭker, Darsteller des Komischen (s. Komik).
Komitāt (lat.), Begleitung, Geleit, namentlich die feierliche Begleitung eines von der Universität Abgehenden seitens
seiner Studiengenossen.
Komitāt (d. i. Grafschaft, vom lat. comes, Graf; magyar.
vármegye, «Burgbezirk», oder megye), Name der einzelnen Bezirke oder
Gespanschaften (Ispánschaften) Ungarns, deren jede unter ihrem Grafen oder
Obergespan (Ispán) eine selbständige Verwaltung hat. Sie sind ein Werk Stephans I. des Heiligen (995–1038), der die
Verwaltung seines Reichs nach deutschem Muster einrichtete und es daher in Grafschaften einteilte, deren Mittelpunkt eine vorgefundene oder neuerbaute Burg
war; daher auch der ungar. Name. Die Insassen dieser K. waren die Krieger oder Adligen oder königl. Diener. Sie saßen auf den Höfen des Königs, den sie allein über
sich anerkannten und dem sie zum ständigen Kriegsdienste verpflichtet waren. Der Gaugraf (Comes parochianus), der an der
Spitze des K. stand, war, wie die Grafen in Deutschland, im Kriege der Anführer der Burggrafschaftsmiliz, im Frieden der Verwalter und oberste Richter des Gaues. Die
Komitatsverfassung war bis März 1848 eine aristokratische und wurde 1876 neu geregelt. Gegenwärtig bestehen in Ungarn
63, in Kroatien-Slawonien 8 K.
↔
Komitee (frz. comité; engl. committee, vom lat.
committere, beauftragen), eine im Namen einer größern Vereinigung handelnde und in der Regel durch deren Wahl und
Auftrag für vorbereitende Geschäfte oder zur Ausführung gefaßter Beschlüsse gebildete Versammlung. Der Sprachgebrauch unterscheidet K. keineswegs streng und
konsequent von den Ausschüssen, Deputationen, Kommissionen; doch kann man annehmen, daß der Begriff des K. der allgemeinste und weiteste unter diesen ist.
Comité nannte man in Frankreich jede Kammersitzung, die bei verschlossenen Thüren gehalten wurde. – Über das
Committee im engl. Parlament s. Bill. In den Vereinigten Staaten giebt es sowohl im Repräsentantenhaus
wie auch im Senat eine große Anzahl von ständigen K., da jedes Gesetz herkömmlicherweise in einem K. vorberaten wird.
Komitiālgesandter, ehemals Gesandter beim Reichstag zu Regensburg.
Komitĭen (Comitia), im alten Rom die Bürgerversammlungen, in denen das
gesamte Volk, in seine Abteilungen gegliedert, auf Berufung und unter Leitung einer hierzu berechtigten Magistratsperson über einen von dieser fragweise
gestellten Vorschlag (rogatio) abstimmte. Außer ihnen gab es noch Contiones
(Volksversammlungen), zu denen das Volk von irgend einer Magistratsperson berufen wurde, um Mitteilungen entgegenzunehmen und Reden anzuhören. Die K.
waren nach den verschiedenen Einteilungen des röm. Volks verschieden. In den ältesten, Kuriatkomitien
(comitia curiata), kamen die ursprünglich allein berechtigten Patricier auf dem
Comitium, einem Platze zwischen dem Forum und der Curia, vom Könige oder Zwischenkönige
(interrex) berufen, nach ihrer Einteilung in 30 Kurien von je 10 Geschlechtern zusammen. Seit Servius Tullius gingen ihre
Hauptvorrechte auf die Centuriatkomitien (comitia centuriata) über. Diese waren
Versammlungen der Bürgerschaft nach ihrer militär. Gliederung außerhalb des städtischen Friedensbezirks (pomerium) auf
dem Marsfelde. Es stimmten hier sämtliche unbescholtene Bürger, Patricier wie Plebejer, unter dem regelmäßigen Vorsitze der Konsuln, innerhalb der
Vermögensklasse (s. Census) und Centurie (s. d.), der sie zugeteilt waren. Die Centuriatkomitien wurden durch den
Magistrat mittels Edikts angesagt, der Gegenstand der Abstimmung, die Rogation, hing innerhalb eines vorhergehenden
Zeitraums von wenigstens 3 Markttagen, d. h., da diese alle 8 Tage stattfanden, von 17 Tagen (trinundinium), öffentlich aus.
Nur wenn die Auspizien (s. Augurn) günstig waren, durften die K. abgehalten werden. Die Abstimmung erfolgte zuerst mündlich, in der spätern
Zeit der Republik durch die in eine Stimmliste zu legenden Täfelchen. Jeder Stimmende erhielt zwei Täfelchen, bei Gesetzesvorschlägen eins mit
V(ti) R(ogas) zur Billigung, eins mit A(ntiquo) zur Verwerfung des Vorschlags.
Die Strafgerichtsbarkeit kam den Centuriatkomitien allmählich dadurch abhanden, daß das Volk die Untersuchung erst von Fall zu Fall, dann für immer, besondern
Kommissionen (questiones) übertrug, die so zu stehenden Gerichtshöfen wurden. Das Recht, über Gesetze, sowie das, über
Krieg und Frieden zu beschließen, teilten die Centuriatkomitien schon seit 472 mit den Tributkomitien
(comitia tributa). Es trat das Volk in diesen nach Distrikten zusammen, die durch die geogr. Abteilung des röm.
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 522.
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