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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Konkrement - Konkurrenz

im Kloster Berge bei Magdeburg 1577 von den erwähnten Theologen, zu denen noch Nik. Selnecker aus Leipzig kam, abermals umgearbeitet und nun das Bergische Buch oder die K. genannt. Der theol. Charakter derselben ist das strengste schulgerechte Luthertum. Aber die Absicht, alle luth. Landeskirchen unter der Fahne des neuen Symbols zu vereinigen, schlug fehl. Kirchliche Anerkennung erhielt diese Formel, zum Teil nicht für immer, in Kursachsen, Kurbrandenburg, in 20 Herzogtümern, 24 Grafschaften, 35 Reichsstädten; verworfen dagegen wurde sie in Hessen, Zweibrücken, Anhalt, Pommern, Holstein, Dänemark, Schweden, Nürnberg, Straßburg u. s. w. Übrigens ist die K. ursprünglich deutsch in 12 Artikeln abgefaßt und erst später von Lucas Osiander ins Lateinische übersetzt worden. – Vgl. Heppe, Geschichte der lutherischen K. und Konkordie (Bd. 3 u. 4 der «Geschichte des deutschen Protestantismus», Marb. 1858‒60); Frank, Die Theologie der K. (4 Bde., Erlangen 1858‒65).

Konkremént (vom lat. concrescere), eine durch gegenseitige Verkittung kleinerer Teile entstandene feste Masse, besonders in der Medizin jeder kreide- oder steinähnliche Körper, welcher durch Niederschlag oder Verkalkung in gewissen Flüssigkeiten und Säften des menschlichen Körpers entstand, wie die Venen-, Nieren-, Blasen-, Gallensteine u. a.

Konkrescieren (lat.), zusammenwachsen, ineinander verwachsen, gerinnend sich verdichten; Konkrescénz, das Zusammenwachsen.

Konkret (engl. concrete), soviel wie Cementbeton (s. Beton) oder Betonmauerwerk (s. Gußmauerwerk).

Konkrēt (lat.) heißt die Vorstellung oder der Begriff, der den Gegenstand in seiner ganzen Inhaltsfülle, nicht bloß (wie die abstrakte Vorstellung, der abstrakte Begriff) in dieser und jener bestimmten Hinsicht erfaßt. Der konkretere Begriff eines Objekts ist daher identisch mit dem bestimmtem, determiniertern. Das letzte Konkrete ist das sinnlich Gegebene, im Gegensatz zu aller begrifflichen Auffassung, die eigentlich stets mehr oder minder abstrakt ist, d. h. auf Sonderung der Betrachtung, auf ausschließliche Beachtung gewisser, für die Erkenntnis wichtiger Eigentümlichkeiten des Gegenstandes angewiesen bleibt.

Konkretion (lat.), Zusammenwachsung, in der Medizin die organische Verbindung zweier oder mehrerer Teile des menschlichen Körpers, sodaß sie in ihrem Umrisse einen einzigen Körper bilden, z. B. zusammengewachsene Finger, Harn- und Gallensteine u. dgl.

In der Mineralogie nennt man K. Mineralmassen von kugeliger, traubenförmiger, knolliger oder unregelmäßiger Gestalt, die in einem andern Gestein durch Konzentration von mineralischer Substanz um einen Mittelpunkt entstanden sind (K. von Kieselsäure, Brauneisen, Schwefelkies, Kalk, Gips u. s. w.). Hierher gehören auch die Lößkindel, mergelige K. im Löß, z. B. des Rheinthals. Mergelige K. mit Radiärklüften, die von Kalkspat, Eisenspat, Zinkblende u. dgl. ausgefüllt sind, nennt man Septarien.

Konkretuālstand, in der österr.-ungar. Armee jede, meist nach einzelnen Truppengattungen gebildete, in sich abgeschlossene Gruppe von Offizieren mit im voraus festgesetzter Zahl der Stellen für jede Offizierscharge, innerhalb welcher das Avancement in der Regel nach dem Dienstalter vor sich geht. Solche Gruppen bilden alle Generale (Feldmarschall, Feldmarschall-Lieutenant, Generallieutenant, Generalmajor), die Obersten aller Truppengattungen, die Offiziere der Infanterie (vom Hauptmann aufwärts bis zum Oberstlieutenant), die der Kavallerie, Artillerie, Pioniere u. s. w. (vom Lieutenant bis zum Oberstlieutenant einschließlich).

Konkubināt (lat.), nach röm. Recht das außereheliche Zusammenleben zweier Personen behufs des bloßen Geschlechtsgenusses und ohne den Zweck, eine Familie zu begründen, ohne affectio maritalis und dignitas uxoris. Der K. war im röm. Staate, wie im ganzen Altertum, erlaubt, wiewohl nicht mit Frauen höhern Standes. Die aus einer solchen Verbindung entsprungenen Kinder (filii naturales, s. Natürliche Kinder) hatten Anspruch auf Alimentation und konnten aus dem Nachlasse des Vaters, dafern keine eheliche Nachkommenschaft vorhanden war, mit der Mutter ein Sechstel als Pflichtteil fordern, auch durch nachträgliche Heirat ihrer Eltern ehelich werden. Nach und nach hatte man den immer mehr um sich greifenden K. zu beschränken gesucht. So hatte Konstantin verboten, den Kindern etwas zu hinterlassen und den K. für höhere Staatsbeamte untersagt. Völlig verboten wurde er im 9. Jahrh. von Leo Philosophus. Im Mittelalter ist der K. nie als rechtliches Verhältnis behandelt worden. Für das Deutsche Reich untersagten ihn speciell die Polizeiordnungen von 1530 und 1577, die letztere infolge der Beschlüsse des Tridentinischen Konzils. Neuerdings ist der K. in einzelnen Staaten (Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig, Bayern) landesrechtlich strafbar, wenn durch fortgesetztes häusliches Zusammenleben öffentliches Ärgernis gegeben wird. (S. auch Sittenpolizei.)

Konkubīne (lat.), ein mit einem Manne im Konkubinat (s. d.) lebendes Frauenzimmer, Beischläferin, Maitresse.

Konkurrénz (frz. concurrence, vom lat. concurrere, d. i. gemeinsam nach einem Ziele laufen), im allgemeinen wie Konkurs (s. d.) der Wettbewerb mehrerer Personen (z. B. um einen Preis, um ein Amt u. dgl.), im engern Sinne der Wettbewerb im Wirtschaftsleben, wie er besonders in Angebot und Nachfrage zum Ausdruck kommt. Teils durch internationale Schranken (Schutzzölle, Einfuhrverbote), teils durch innere Schranken (Zünfte, Bannrechte) war bis in die Gegenwart hinein die Freiheit jener K. gehemmt. Die Wissenschaft hat namentlich seit der Mitte des 18. Jahrh. für die K. gekämpft, so der Physiokratismus (s. d.) in Frankreich und Adam Smith (s. d.) in Großbritannien, und in England ist dieses Princip durch die sog. Manchesterpartei in allen wesentlichen Punkten zum Siege gebracht worden. (S. Freihandelspartei.) In Deutschland ist erst durch die Gesetzgebung des Deutschen Reichs die freie K. im Innern festgestellt; jedoch sind in der neuesten Zeit wieder einzelne Ansätze zur Rückbildung gemacht worden, und ein nicht geringer Teil der Kleingewerbtreibenden verlangt wieder besondern staatlichen Schutz in dem Konkurrenzkampf mit dem Großbetrieb. Auch im auswärtigen Verkehr ist in der neuesten Zeit die freie K. durch verschärfte Zolltarife in Deutschland und vielen andern Staaten wiederholt in stärkerm Maße beschränkt worden.

Wegen der Rechtshilfe gegen den unerlaubten Wettbewerb (concurrence déloyale) s. Arglist (Bd. 1, S. 862 a). Gegen die benachteiligende K. der eigenen Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und Hand- ^[folgende Seite]

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