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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Küstenbeleuchtung - Küstenfahrt
Schiffe in ihrer Bewegung zu hindern und im
wirksamen Schutzbereich der Gefchütze aufzuhalten.
Das Deutsche Reich hat als befestigte Kriegs-
Häfen Wilhelmshaven für die Nordfee und Kiel
mit Friedrichsort für die Ostfee. Von untergeord-
neter Bedeutung find an der Ostsee noch Swine-
inünde, Danzig (mit Neufahrwasser und Weichsel-
münde), Pillau und Memel. Die Nordfeeküste ist
für feindliche Angriffe nur in den Flußmündungen
zugänglich. Die Wesermündung wird durch Panzer-
batterien und Panzertürme bei Bremerhaven, die
Elbemündung durch Batterien bei Curhaven ver-
teidigt. Im Bau befindlich sind außerdem Küsten-
werke auf Helgoland und an der Mündung des
Nord-Ostseekanals bei Brnnsbüttel.
Großbritannien hat mit Aufwendung großer
Kosten besonders seine südl. Küsten hauptsächlich
durch Panzerwerke geschützt. Hauptkriegshäfen sind
Plymouth und Portsmouth, außerdem Pembroke
und Cork. Die Themfe ist durch Harwich im N.,
Sheernch, Chatham und Gravesend im S. beherrfcht.
Frankreichs Hauptkriegshäfen sind: am Kanal
Cherbourg; am Atlantifchen Ocean Brest, Lorient,
Rochefort; am Mittelmeer Toulon und (im Bau)
Biserta sin Tunis); außerdem bestehen zahlreiche be-
festigte Küstenpunkte. Auch alle wichtigen Handels-
häfen, wie Dünkirchen, Calais, Boulogne, Le Havre,
St. Malo, ferner die Mündungen der Loire und
Gironde sind durch K. gedeckt.
Italiens Hauptkriegshäfen sind: an der West-
küste La Spezia, ferner Genua und Gaeta; an der
Ostküste Tarent und Venedig. Die Straße von
Messina decken mehrere Küstenwerke.
Österreich-Ungarns Hauptkriegshafen Pola
ist durch weitläufige und mächtige Werke gegen die
Seefeite geschützt.
In Rußland ist Kronstadt Kriegshafen ersten
Ranges in der Ostfee (seit 1893 wird auch Libau als
Kriegshafen eingerichtet), Sewastopol und Vatum
am Schwarzen Meer und Wladiwostok in Ostasien.
Kriegshüfen anderer Staaten sind: Kopenhagen,
Kristiania, Horten, Stockholm, Karlskrona, Helle-
voetsluis (Holland.), Ferrol, Cadiz (fpan.), Sagres
lportug.), Pensacola (nordamerik.), Hong-kong,
Halifax, Gibraltar, Malta, Karatschi, Kalkutta u. a.
der engl. Kolonien; Saigon, Papiete (Tahiti),
Numea, Goree, Pointe-ä-Pitre (Guadeloupe) u. a.
der franz. Kolonien. (S. auch Küstenverteidigung.)
Litteratur, von Aicha, Geschichtliche Darstel-
lung der Panzerungen und Eisenkonstruktionen für
Befestigungen (Wien 1873); Jahresberichte über
Veränderungen und Fortfchritte im Militärwefen
(hg. von Löbell, Verl. 1874-91); Vrialmont, I.a wr-
titication du teuips pr636nt (2 Bde. mit Atlas, Vrüss.
1885); Leitfaden für den Unterricht in der Befesti-
gungslehre auf den preuß. Kriegsschulen (7. Aufl.,
Verl. 1892); Iul. Meyer, Angriff und Verteidigung
moderner Panzcrbefestigungen (Aarau 1892).
Küstenbeleuchtung, die Gesamtheit der An-
lagen von Leuchttürmen (s. d.), Feuerschiffen (s. d.)
und Leuchtbojen (s. Vetonnung), durch welche der
Schisfahrt das sichere Nahen an die Küste erleichtert
werden soll. Eine gute K. ist so einzurichten, daß
der Sckiffer bei klarem Wetter sich keinem Pnnkte
der Küste nähern kann, ohne in das Vereich eines
Feuers zu kommen. Welches Feuer in Sicht kommt,
erkennt der Schiffer an der Farbe (weiß, rot, grün)
oder daran, ob das Feuer dauernd oder nur in ge-
wissen Zwischenräumon sichtbar ist.
Artikel, die mau unter K vermißt, sind unter C auszusuchen.
Küstendil, soviel wie Köstendil (s. d.).
Küstendze (spr. -sche), rumänisch NonLwnw,
Hauptstadt des Kreises K. (7150 ykm, 96 0<".3 E.), an
der Küste des Schwarzen Meers, in der Dobrudscha
auf steiler Landzunge gelegen, wird als Endpunkt
der von Bukarest über Fetcsci und Cernavoda füh-
renden Eisenbahnlinie der Seehafen Rumäniens
werden. Der Hafen, 1861 begonnen, foll in kürzester
Zeit vollendet sein. K. hat (1890) 7994 E., ist See-
bad und Sitz eines Armeekommandos, eines deut-
schen und östcrr. Vicckonsuls. 1891 betrug die Ein-
fuhr 5^, die Ausfuhr 9'/.2 Mill. Frs. Regelmäßiger
Dampferverkehr besteht mit Konstantinopel durch die
N638NZ6i'i63 mai'itini68 und den Österreichischen
Lloyd. K. hat sich nach dem Berliner Vertrage von
1878 sehr gehoben. Nach den Inschriften ist K. das
alte, aus dem Sagcnkreifc der Medea und als Vcr-
bannungsort Ovids bekannte Tomi. Hier endet
der Trajanswall (s. d.). Auch Befestigungen der
Genucsen sind noch erhalten. ftinente).
Küstenentwicklung, f. Gliederung (der Kon-
Kiistenfahrt, Küstenfrachtfahrt, Küsten-
fchiffahrt (frz. CÄdowF6; engl. coa.8tiiiZ ti-Häch,
die Vermittelung des Handels durch Schiffe zwifchen
den Seehäfen eines und desfelben Landes. In
Frankreich und Osterreich wird zwifchen kleiner
und großer K. unterschieden. Nach franz. Recht
ist pstit cadot^Fs die Schiffahrt zwischen Häfen des-
felben Meers, Ai-auä cHdotaF6 diejenige zwischen
Häfen verschiedener Meere. Nach österr. Recht ist
die kleine K. auf das Adriatische Meer beschränkt,
während die große K. sich außerdem noch auf das
Mittelländische, das Schwarze und Asowsche Meer,
den Sueskanal und das Rote Meer erstreckt. In
einigen Staaten ist die K. den einheimischen Schiffen
vorbehalten, in andern ist sie freigegeben. Eine
dritte Gruppe von Ländern läßt fremde Schiffe
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder
auf Grund besonderer Staatsverträge zu. Nach
dem deutschen Gesetz, betreffend die Küftenfracht-
fahrt vom 22. Mai 1881, steht die K. zwischen
deutschen Seehäfen grundsätzlich den deutschen
Schiffen ausschließlich zu. Die Schiffe der einzel-
nen deutschen Bundesstaaten sind nach Art. 54 der
Neichsverfassung in den Seehäfen wie auf allen
natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der ein-
zelnen Vundesstaaten gleichmäßig zugelassen. Un-
befugte Ausübung der K. durch ein ausländifches
Schiff wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. be-
straft, wobei zugleich auf Einziehung des Schiffs
und der unbefugt beförderten Güter erkannt werden
kann. Es sind jedoch nicht nur die bestehenden Ver-
träge über die K. im Gesetz vom 22. Mai 1881 aus-
drücklich aufrecht erhalten, sondern es ist auch die
künftige Einräumung dieses Rechts durch Staats-
vertrag oder durch kaiserl. Verordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrats zugelassen worden.
Durch kaiserl. Verordnung vom 29. Dez. 1881 ist
dementsprechend den Schiffen von Belgien, Brasi-
lien, Dänemark, Großbritannien, Italien und
Schweden-Norwegen, durch kaiserl. Verordnung
vom 1. Juni 1886 auch den niederländ. Schiffen
die K. eingeräumt. Auf Grund schon früher ge-
fchloffener Verträge haben das Recht der K. in
Deutschland die österr.-ungar., die rumän. Schiffe
und diejenigen von Siam und Tonga (Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 29. Dez. 1881).
Der Begriff der K. ist von Bedeutung auch für
die Zulässigkeit von Deckladungen (s. d.), sowie,