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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Küstenbeleuchtung; Küstendil; Küstendže; Küstenentwicklung; Küstenfahrt

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Küstenbeleuchtung – Küstenfahrt

Schiffe in ihrer Bewegung zu hindern und im wirksamen Schutzbereich der Geschütze aufzuhalten.

Das Deutsche Reich hat als befestigte Kriegshäfen Wilhelmshaven für die Nordsee und Kiel mit Friedrichsort für die Ostsee. Von untergeordneter Bedeutung sind an der Ostsee noch Swinemünde, Danzig (mit Neufahrwasser und Weichselmünde), Pillau und Memel. Die Nordseeküste ist für feindliche Angriffe nur in den Flußmündungen zugänglich. Die Wesermündung wird durch Panzerbatterien und Panzertürme bei Bremerhaven, die Elbemündung durch Batterien bei Cuxhaven verteidigt. Im Bau befindlich sind außerdem Küstenwerke auf Helgoland und an der Mündung des Nord-Ostseekanals bei Brunsbüttel.

Großbritannien hat mit Aufwendung großer Kosten besonders seine südl. Küsten hauptsächlich durch Panzerwerke geschützt. Hauptkriegshäfen sind Plymouth und Portsmouth, außerdem Pembroke und Cork. Die Themse ist durch Harwich im N., Sheerneß, Chatham und Gravesend im S. beherrscht.

Frankreichs Hauptkriegshäfen sind: am Kanal Cherbourg; am Atlantischen Ocean Brest, Lorient, Rochefort; am Mittelmeer Toulon und (im Bau) Biserta (in Tunis); außerdem bestehen zahlreiche befestigte Küstenpunkte. Auch alle wichtigen Handelshäfen, wie Dünkirchen, Calais, Boulogne, Le Havre, St. Malo, ferner die Mündungen der Loire und Gironde sind durch K. gedeckt.

Italiens Hauptkriegshäfen sind: an der Westküste La Spezia, ferner Genua und Gaeta; an der Ostküste Tarent und Venedig. Die Straße von Messina decken mehrere Küstenwerke.

Österreich-Ungarns Hauptkriegshafen Pola ist durch weitläufige und mächtige Werke gegen die Seeseite geschützt.

In Rußland ist Kronstadt Kriegshafen ersten Ranges in der Ostsee (seit 1893 wird auch Libau als Kriegshafen eingerichtet), Sewastopol und Batum am Schwarzen Meer und Wladiwostok in Ostasien.

Kriegshäfen anderer Staaten sind: Kopenhagen, Kristiania, Horten, Stockholm, Karlskrona, Hellevoetsluis (holländ.), Ferrol, Cadiz (span.), Sagres (portug.), Pensacola (nordamerik.), Hong-kong, Halifax, Gibraltar, Malta, Karatschi, Kalkutta u. a. der engl. Kolonien; Saigon, Papiete (Tahiti), Numea, Gorée, Pointe-à-Pitre (Guadeloupe) u. a. der franz. Kolonien. (S. auch Küstenverteidigung.)

Litteratur, von Aicha, Geschichtliche Darstellung der Panzerungen und Eisenkonstruktionen für Befestigungen (Wien 1873); Jahresberichte über Veränderungen und Fortschritte im Militärwesen (hg. von Löbell, Berl. 1874‒91); Brialmont, La fortification du temps présent (2 Bde. mit Atlas, Brüss. 1885); Leitfaden für den Unterricht in der Befestigungslehre auf den preuß. Kriegsschulen (7. Aufl., Berl. 1892); Jul. Meyer, Angriff und Verteidigung moderner Panzerbefestigungen (Aarau 1892).

Küstenbeleuchtung, die Gesamtheit der Anlagen von Leuchttürmen (s. d.), Feuerschiffen (s. d.) und Leuchtbojen (s. Betonnung), durch welche der Schiffahrt das sichere Nahen an die Küste erleichtert werden soll. Eine gute K. ist so einzurichten, daß der Schiffer bei klarem Wetter sich keinem Punkte der Küste nähern kann, ohne in das Bereich eines Feuers zu kommen. Welches Feuer in Sicht kommt, erkennt der Schiffer an der Farbe (weiß, rot, grün) oder daran, ob das Feuer dauernd oder nur in gewissen Zwischenräumen sichtbar ist. ^[Spaltenwechsel]

Küstendil, soviel wie Köstendil (s. d.).

Küstendže (spr. -sche), rumänisch Constanţa, Hauptstadt des Kreises K. (7150 qkm, 96033 E.), an der Küste des Schwarzen Meers, in der Dobrudscha auf steiler Landzunge gelegen, wird als Endpunkt der von Bukarest über Fetesci und Černavoda führenden Eisenbahnlinie der Seehafen Rumäniens werden. Der Hafen, 1861 begonnen, soll in kürzester Zeit vollendet sein. K. hat (1890) 7994 E., ist Seebad und Sitz eines Armeekommandos, eines deutschen und österr. Vicekonsuls. 1891 betrug die Einfuhr 5½, die Ausfuhr 9½ Mill. Frs. Regelmäßiger Dampferverkehr besteht mit Konstantinopel durch die Messageries maritimes und den Österreichischen Lloyd. K. hat sich nach dem Berliner Vertrage von 1878 sehr gehoben. Nach den Inschriften ist K. das alte, aus dem Sagenkreise der Medea und als Verbannungsort Ovids bekannte Tomi. Hier endet der Trajanswall (s. d.). Auch Befestigungen der Genuesen sind noch erhalten.

Küstenentwicklung, s. Gliederung (der Kontinente).

Küstenfahrt, Küstenfrachtfahrt, Küstenschiffahrt (frz. cabotage; engl. coasting trade), die Vermittelung des Handels durch Schiffe zwischen den Seehäfen eines und desselben Landes. In Frankreich und Österreich wird zwischen kleiner und großer K. unterschieden. Nach franz. Recht ist pétit cabotage die Schiffahrt zwischen Häfen desselben Meers, grand cabotage diejenige zwischen Häfen verschiedener Meere. Nach österr. Recht ist die kleine K. auf das Adriatische Meer beschränkt, während die große K. sich außerdem noch auf das Mittelländische, das Schwarze und Asowsche Meer, den Sueskanal und das Rote Meer erstreckt. In einigen Staaten ist die K. den einheimischen Schiffen vorbehalten, in andern ist sie freigegeben. Eine dritte Gruppe von Ländern läßt fremde Schiffe unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder auf Grund besonderer Staatsverträge zu. Nach dem deutschen Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt vom 22. Mai 1881, steht die K. zwischen deutschen Seehäfen grundsätzlich den deutschen Schiffen ausschließlich zu. Die Schiffe der einzelnen deutschen Bundesstaaten sind nach Art. 54 der Reichsverfassung in den Seehäfen wie auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen. Unbefugte Ausübung der K. durch ein ausländisches Schiff wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. bestraft, wobei zugleich auf Einziehung des Schiffs und der unbefugt beförderten Güter erkannt werden kann. Es sind jedoch nicht nur die bestehenden Verträge über die K. im Gesetz vom 22. Mai 1881 ausdrücklich aufrecht erhalten, sondern es ist auch die künftige Einräumung dieses Rechts durch Staatsvertrag oder durch kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats zugelassen worden. Durch kaiserl. Verordnung vom 29. Dez. 1881 ist dementsprechend den Schiffen von Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien und Schweden-Norwegen, durch kaiserl. Verordnung vom 1. Juni 1886 auch den niederländ. Schiffen die K. eingeräumt. Auf Grund schon früher geschlossener Verträge haben das Recht der K. in Deutschland die österr.-ungar., die rumän. Schiffe und diejenigen von Siam und Tonga (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Dez. 1881). Der Begriff der K. ist von Bedeutung auch für die Zulässigkeit von Deckladungen (s. d.), sowie,

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]