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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Pairs
eigenen Lehnsgericht zusammentraten. Diese Ein-
richtung wurzelte in dem Grundsatze der altgerman.
Volksgerichte, nach welchem alle Teilnehmer am Ge-
richt freie Männer und Teilnehmer der Volks-
genossenschaft sein müssen. Jedermann soll von
"Seinesgleichen" in diesem Sinne gerichtet werden
(.juäicium Mrium). ?ar68 re^ni war noch später die
regierende Klasse geistlicher und weltlicher Herren,
welche in Beteiligung an den Staatsgeschäften eine
engste höchste Rechtsgenossenschaft bildeten.
In Deutschland haben sich aus diesen großen
Vasallen die Reichsstände hervorgebildet, in welchen
das Lehnswesen des Mittelalters den Grundsatz
der Selbstverwaltung in großartigstem Stil und
in dauerhaftester Gestalt entwickelte. Diese Reichs-
vasallen trugen die ordentlichen Lasten der Staats-
und Rechtsverwaltung aus den Einkünften ihres
Kammerguts. Sie stellten das Reichsheer. Sie
versahen wesentlich alle Funktionen des mittel-
alterlichen Staates. Die Ungleichheit des Besitzes
und Einflusses aber, von den größten Fürsten und
Erzbischöfen bis zu sehr kleinen Reichsgrafen und
Äbten herab, war eine so große, daß der Gedanke
einer vollen Rechtsgleichheit (Pairie) sich hier
nicht entwickelte. Die drei größten Erzbischöfe und
die vier größten weltlichen Fürsten sonderten sich
indessen im 14. Jahrh, als "Kurfürstenkollegium"
mit dem Vorrechte der Kaiserwahl und andern
hohen Privilegien von ihren Standesgenossen ab.
Rechtlich bestätigt wurde dieses Verhältnis durch
die Goldene Bulle (s. d. sowie Kurfürsten und Fürst).
Es war dies eine Pairie in höchstem Maßstabe, ob-
gleich jener Ausdruck dafür niemals üblich war.
In Frankreich war beim Aussterben der Dy-
nastie Karls d. Gr. eine große Zahl geistlicher und
weltlicher Grundherren in fast souveräner Stellung
vorhanden, welche aus ihrer Mitte (987) Hugo Ca-
pet als ihren neuen König mit sehr beschränkten
Ehrenrechten wählten. Die Erzbischöfe, Bischöfe und
Abte, die Herzöge, Grafen und andere Seigneurs
waren zwar sehr ungleich in Besitz und Macht, be-
trachteten sich aber doch im ganzen als Standes-
genossen <?ar63). Als eine engere "Pairie" wur-
den indessen auch damals schon die größten unter
den Kronvasallen angesehen, nämlich: Hugo Capet
selbst, die Herzöge von Burgund, Aquitanien und
Normandie und die Grafen von Flandern, Tou-
louse und Champagne. Diesen P. fügte Capet den
Erzbischof von Reims als ersten Kirchenfürsten,
desgleichen die Bischöfe von Laon, Veauvais,
Noyon, Ludwig VII. den Bischof von Chalons
hinzu. Diese alte Pairie trat zuweilen als Ge-
richtshof in Lehnsirrungen, Verbrechen der Großen
und Streitigkeiten mit der Krone als engster Kreis
der Großvasallen aus der größern Zahl der Prä-
laten und Barone hervor, erlosch aber bis auf die
geistlichen P. allmählich durch die Vereinigung der
großen Lehen mit der Krone. Gegen Ende des
13. Jahrh, schuf man nunmehr neue Pairien, erst
zu Gunsten der königl. Prinzen, dann auch anderer.
Zu den Reichsversammlungen wurden aber neben
den P. auch die übrigen mächtigen Barone und geist-
lichen Würdenträger zugezogen. Philipp IV. berief
seit 1302 auch die Abgeordneten der Städte in die
Reichsversammlung, die nun mit den beiden andern
Ständen die Nat8 ^nei-aux (s. d.) bildeten. Die
Privilegien der höchsten Adelskaste bestanden jetzt
nur noch darin, daß sie in der (Fi-anäe cliamdre
des Parlaments Sitz und Stimme besaßen, ihren
Gerichtsstand bei diesem Gerichtshofe hatten und
sich mehrerer Ehren- und Hofrechte erfreuten. Die
älteste Familie solcher Art war die der Montmorency
(seit 1551). Beim Ausbruch der Revolution gab es
38 weltliche P., die sämtlich den Herzogstitel führten.
In England wurden unter den normann. Kö-
nigen zuerst alle unmittelbaren Lehnsmannen des
Königs als Peers bezeichnet, doch wurde der Name
später nur für diejenigen unter ihnen angewandt,
welche in den Großen Rat (s. Englische Verfassung
und l^oräZ, Ü0U86 of) berufen wurden: die sog.
VaronLZ M3.M-63. Auf diese Weise wurde die Viit-
glieoschaft im Großen Rate identisch mit der Pairs-
würde, und als die Könige später auch andere an-
gesehene Männer wegen ihrer persönlichen Eigen-
schaften oder ihrer amtlichen Stellung zur Teil-
nahme an den Versammlungen beriefen, wurden
auch diese als P. bezeichnet. Auf diese Weise ent-
stand der Unterschied zwischen der Pairswürde, die
den großen Grundbesitzern als solchen zustand
l?66r^6 d^ tellnik) und der Pairswürde durch
Berufung (?66i-aF6 d^ >viit). Die Pairswürde wird
jetzt immer durch Patent verliehen und in diesem
Bestimmung über die Vererbung getroffen; in der
Regel geht die Würde auf den ältesten männlichen
Descendenten des ältesten männlichen Stammes
über, doch vererben sich einige 1^66i'^63 auch in
der weiblichen Linie. Die engl. Peers sind jetzt alle
P. des Vereinigten Königreichs; schottische P. kön-
nen seit 1707 nicht mehr ernannt werden; ein irischer
P. wird stets ernannt, wenn drei I>66i-^68 durch
Aussterben der Erben erloschen sind, und dies
wird fortgesetzt, bis die Zahl auf 100 gesunken ist.
Im übrigen ist die Zahl der P. nicht beschränkt.
Die einzigen wertvollen Privilegien der P. sind
Rang und Titel und der Sitz im Hmi86 ok I^oräs
(der schottischen und irischen P. nur zusteht, wenn sie
erwählte Vertreter ihrer Körperschaft sind, s. I^oräs,
Ü0U86 ok). Das Recht des freien Zutritts zum
Souverän wird jetzt nicht mehr beansprucht, und
das Recht des ^uäicwin ^rinni (des Gerichtsstandes
der Peers vor dem Oberhause) hat auch keine Be-
deutung mehr.
Durch die Revolution ging die alte Verfassung
Frankreichs zu Grunde und erst mit der Restau-
ration der Vourbonen wurde durch die Artikel 24
-34 der Charte 1814 eine neue erbliche Pairs-
kammer eingeführt, die neben der Teilnahme an der
Gesetzgebung auch der Gerichtshof für die Staats-
verbrechen und Ministeranklagen sein sollte. Der
König ernannte 200 P.; allein die Elemente zn
einer Würde nach dem Muster der englischen fehlten.
Die Regierung sah sich deshalb genötigt, mit der
Pairswürde Pensionen zu verbinden und die Erb-
lichkeit der Würde an die Bedingung einer Fami-
lienstiftung zu knüpfen, was aber nur zum Teil
ausgeführt wurde. So konnte die Pairie von An-
fang an kein selbständiges polit. Leben gewinnen.
Nach der Iulirevolution versuchte man der Pairie,
als dem Princip der Stabilität, neues Leben ein-
zuhauchen. Die strengere Doktrin suchte die Erb-
lichkeit der Pairswürde zu retten. Die Deputier-
tenkammer hingegen erklärte sich mit großer Ma-
jorität für die Pairie auf Lebenszeit, erteilte jedoch
dem Könige das ausschließliche Recht, die lebens-
länglichen P. zu ernennen. Häufige Ernennungen
steigerten bis 1848 die Zahl der Mitglieder auf 300.
Die Februarrevolution von 1848 beseitigte auch die
Pairskammer. In dem Senat, den die Verfaf-