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Schiffskarussell – Schiffsmaschine
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Schiffsjunge'
Deckoffizieren (s. d.) befördert werden können. Für die durch den Staat erhaltene
Ausbildung müssen die S. sich, außer ihrer dreijährigen Militärpflicht, zu sechsjährigem Bleiben in der Marine verpflichten, so daß
sie im ganzen 12 Jahre dienen und dann, wenn sie nicht kapitulieren wollen, civilversorgungsberechtigt werden. Das Alter für
Aufnahme in die Schiffsjungenabteilungen ist zwischen 14–16 Jahren. (Die nähern Bestimmungen enthält die Marineordnung,
Berl. 1889.) Seeoffizier können sie nicht werden, wohl aber Boots- oder Steuermann, Feuerwerks- oder Torpederlieutenant, oder
-Hauptmann, Zeugoffizier oder Zahlmeister. Die Schiffsjungenabteilung ist dem Marinestationskommando der Ostsee unterstellt;
ihre Garnison ist Friedrichsort.
Schiffsklassifikation, die Feststellung des Grades (der Klasse) der Seefähigkeit der Handelsschiffe.
Die S. soll die Grundlage für die Höhe der Seeversicherungsprämien bilden; sie wird von privaten Klassifikationsgesellschaften
(s. Lloyd) als Erwerbsgeschäft ausgeübt. Diese Gesellschaften halten in allen größeren Seehäfen der Erde
besondere Schiffbausachverständige (Experten), die die Besichtigung der Schiffe, insbesondere bei Unfällen und Havarien und
nach Ausführung von Reparaturen vornehmen. Neue Schiffe werden jetzt meist unter Aussicht der Gesellschaft gebaut, bei der
die S. vorgenommen werden soll. Je niedriger ein Schiff klassifiziert ist, desto höher fällt die Versicherungsprämie aus. In
Deutschland waren bisher die meisten Schiffe bei dem ursprünglich französischen, jetzt internationalen
Bureau Veritas (s. d.) klassifiziert, ein Teil beim Germanischen Lloyd
(s. Lloyd, Germanischer); seit Ende April 1894 lassen fast alle Reeder
Hamburgs ihre Schiffe beim Germanischen Lloyd klassifizieren. Für die S. haben alle diese Gesellschaften Symbole eingeführt,
die den Grad der Seefähigkeit
der Schiffe anzeigen. Genaue Bestimmungen darüber enthalten die Veröffentlichungen der Gesellschaften, von denen Bureau
Veritas zugleich jährlich (seit 1870) ein Verzeichnis aller Schiffe der Erde (2 Bde., Bd. 1 für Segelschiffe, Bd. 2 für Dampfer)
herausgiebt, mit wertvollen Angaben über die Größe, Seefähigkeit, Erbauungsfirma, Alter des Schiffs, Name des Kapitäns u. s. w.
Außerdem veröffentlicht Veritas monatlich eine Liste aller Seeunfälle. Beim Germanischen Lloyd gelten bei hölzernen Schiffen
die Symbole: A I neue und wie neu reparierte Schiffe; A noch tauglich, um leicht verderbliche Waren auf längern Reisen über See
zu bringen; beide Kategorien umfassen sog. «erstklassige» Schiffe. B I und B gilt für zweite, C für dritte Klasse. Für eiserne und
stählerne Schiffe gilt als Klassenzeichen der Buchstabe A, der eine Indexzahl erhält, die die Zahl der Jahre angiebt, nach deren
Verlauf die Besichtigung wiederholt werden muß. Um den Grad der Zuverlässigkeit und Stärke des Schiffs anzugeben, wird vor
das A noch eine Zahl gesetzt, z. B. 100 Ạ, 90 Ạ, 80 Ạ, 70 Ạ. Ein ? hinter dem Klassenzeichen bedeutet, daß das Schiff nicht
reglementsgemäß besichtigt worden ist; eine 0 bedeutet, daß «die Klasse abgelaufen ist», d. h. daß die S. erneuert werden
muß. † bedeutet, daß das Schiff unter besonderer Aufsicht des Germanischen Lloyd erbaut worden ist. Ferner bedeutet hinter
dem Klassenzeichen ein J, daß das Schiff nur für Binnenfahrt geeignet ist; ein ↔ W gilt für Sund- und Wattfahrt;
k für kleine Küstenfahrt; K für große Küstenfahrt; Atl für atlantische Fahrt; L für große Fahrt, d. h. gültig für alle Meere. Schiffe,
deren Bug mit Verstärkungen gegen Eisgefahr versehen ist, erhalten außerdem noch die Bezeichnung E. Das Bureau Veritas
bezeichnet den Grad des Vertrauens durch ein Abteilungszeichen (I, II oder III) und durch ein Klassenzeichen (3/3, 5/6, 3/4, 2/3
und 1/2). Die Abteilung bezeichnet die Güte des Schiffskörpers sowohl hinsichtlich der Konstruktion wie auch der Qualität des
Baumaterials. Die Klassen werden noch durch zwei zwischen 1 und 3 schwankende Zahlen ergänzt, wovon die erste die
Beschaffenheit der zum Schiffskörper gehörenden Holzteile bezeichnet, während die zweite den Zustand der Takelung, der
Ketten, Anker sowie des übrigen Zubehörs ausdrückt. 1 bedeutet dabei: von guter Beschaffenheit, 2 und 3, daß der Zustand
mehr oder weniger zu wünschen übrigläßt. Die unter Specialaufsicht erbauten Schiffe erhalten ein † vor den Abteilungszeichen.
Stählerne und eiserne Schiffe mit wasserdichten Abteilungen werden im Register mit (I) oder (II) oder (III) (je nach der
zugehörigen Abteilung) bezeichnet. – Vgl. Bureau Veritas, «Vorschriften für die Klassifikation und den Bau von Schiffen aus Stahl
oder Eisen» (Brüss. 1891).
Schiffsmakler, Schiffsprocureur,
Schiffsklarierer, ein Makler, welcher sich mit Vermittelung der auf die Schiffahrt bezüglichen
Geschäfte befaßt. Die wesentlichste Thätigkeit der S. in den großen Seestädten besteht darin, daß sie als Gehilfen des Reeders
bez. Schiffers demselben bei den meisten der mit der Befrachtung oder Entlöschung des Schiffs in Beziehung stehenden
Rechtshandlungen sachkundige Hilfe leisten oder dieselben für ihn vornehmen. (S. Klarieren.) Sie sind
deshalb vielfach als Vertreter des Reeders bez. Schiffers anzusehen und zwar, insoweit ihre Geschäftsthätigkeit in dem
regelmäßigen Umfange derselben sich hält, ohne daß die Vertretungsbefugnis durch besondere Vollmacht nachgewiesen zu
werden brauchte. – Vgl. Wagner, Handbuch des Seerechts, I, 270–274 (Lpz. 1884).
Schiffsmannschaft, Bezeichnung für die zu niedern nautischen Diensten auf dem Schiffe angestellten
Personen (Matrosen, Schiffsjungen), im Gegensatz sowohl zu den zu höhern nautischen Diensten auf dem Schiffe Angestellten,
den Schiffsoffizieren oder Steuerleuten (s. Steuermann), wie auch zu
den übrigen, zu nichtnautischen Diensten auf dem Schiff angestellten Personen (z. B. Maschinist, Aufwärter, Arzt u. s. w.). Die
Deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872 versteht unter S. alle zu nautischen Diensten auf dem Schiff angestellten
Personen mit Ausnahme des Schiffers und bestimmt, daß auch diejenigen Personen, welche, ohne zur S. zu gehören, auf einem
Schiffe als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, dieselben Rechte und Pflichten haben, welche in
der Seemannsordnung in Ansehung der S. festgesetzt sind. Die rechtlichen Verhältnisse der S. sind in der Seemannsordnung
geregelt. Zur Kontrolle derselben dienen die Seemannsämter (s. d.), welche die
Musterrollen (s. d.) führen und eine Gerichtsbarkeit mit provisorischer Wirkung ausüben. Der von den
Mitgliedern der S. mit dem Reeder geschlossene Vertrag heißt Heuervertrag (s. d.).