Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

88

Spanien (Verfassung. Verwaltung und Gerichtswesen)

Mittelpunkt in Madrid; nächstdem sind für denselben bedeutend Valladolid, Palencia, Burgos, Oviedo, Vittoria, Saragossa und Granada. Die eigene Handelsflotte zählte 1895: 427 Dampfer und 1041 Segler mit zusammen 485 907 Registertons, außerdem viele kleinere Fahrzeuge unter 100t. In die Häfen liefen 1896: 20 457 Schiffe ein mit 14 Mill. Registertons, darunter 10 669 spanische mit 6,5 Mill. Registertons. Die Landstraßen sind in schlechtem Zustand, über die Eisenbahnen s. Spanische Eisenbahnen. Die 2954 Postanstalten beförderten 1895: 82,5 Mill. Briefe, 48,8 Mill. Drucksachen und Warenproben, nur 669 000 Postkarten und Wertbriefe im Werte von 170 Mill. Frs. Dazu kommt noch der äußere Verkehr mit 20 Mill. Briefen, 20 Mill. Drucksachen und Proben und für 32 Mill. Frs. Wertbriefe. Von den 1421 Telegraphenbureaus sind 912 Staatsbureaus; die Länge der Linien beträgt 28 134, der Drähte 65 889 km, wozu noch 9976 km Eisenbahnlinien (Drahtlänge 29 561 km) kommen. Die Gesamtzahl der Depeschen betrug 4,34 Millionen.

Verfassung. Die Staatsverfassung beruht seit 1812 auf den Grundsätzen der konstitutionellen Monarchie. Gegenwärtig besteht die Konstitution vom 30. Juni 1876. Der Thron ist nach der kognatischen Successionsordnung in der Dynastie Bourbon erblich. Der König wird mit vollendetem 16. Lebensjahre großjährig. Die gesetzgebende Gewalt ist in Händen des Königs und der Cortes. Diese bestehen aus dem Senat und dem Kongreß der Deputierten. Der Senat wird gebildet aus 1) Senatoren vermöge eigenen Rechts: die großjährigen Söhne des Königs und Thronfolgers, die Granden mit einer Jahresrente von 60 000 Pesetas und darüber, die Generalkapitäne des Heers und der Flottenadmiral, die Erzbischöfe, die Präsidenten des Staatsrats, des obersten Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des obersten Kriegs- und des obersten Marinerats, wenn sie zwei Jahre im Amte sind; 2) aus vom König auf Lebenszeit ernannten Senatoren; 3) aus Senatoren, welche durch die Korporationen der Provinzen und Kommunen, die Kirche, Universitäten u. s. w. und die Höchstbesteuerten gewählt werden und sich alle fünf Jahre zur Hälfte erneuern. Die Zahl der Senatoren darf 360 nicht übersteigen, wovon die Hälfte auf die gewählten Senatoren kommt. Der Kongreß der Deputierten besteht aus 431 Mitgliedern, welche von den Wahljuntas auf fünf Jahre gewählt werden. Auf je 50 000 Einwohner kommt ein Deputierter. Wählen kann jeder Staatsbürger nach zurückgelegtem 25. Lebensjahre, der seit zwei Jahren Bürgerrecht einer Gemeinde besitzt. Die Cortes versammeln sich alle Jahre. Der Kongreß der Deputierten wählt seine Präsidenten selbst, die des Senats ernennt der König. In jeder Provinz bestehen Provinzialdeputationen. Nach der Verfassung sind jedem Spanier Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Schutz der persönlichen Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz sowie Preßfreiheit gesichert. Gleichwohl scheidet man noch die Staatsbürger in vier Stände: Adlige, Geistliche, Bürger und Bauern. Der Adel zerfällt in den hohen, der sich wieder in die Grandes und Titulados teilt, und den niedern oder die Hidalgos. Die "Grandeza" wird gegenwärtig von dem König teils als persönliche Auszeichnung, teils erblich erteilt und zerfällt in drei Klassen. Alle Granden haben das Prädikat "Excellenz". Die Titulados sind Familien, die von alters her den Herzogs-, Marquis-, Grafen-, Visconde- oder Barontitel führen. Doch vererben diese Titel nur auf den ältesten Sohn. Früher hatten nur die Mitglieder des Adels (ursprünglich nur die des hohen) das Vorrecht, den Titel "Don" (s. d.) zu führen. Zum geistlichen Stande gehören die Weltgeistlichen, die sich in den hohen Klerus (Erzbischöfe, Bischöfe und Patriarch von Indien) und den niedern Klerus scheiden, die Ordensgeistlichen, Seminaristen, Nonnen und Barmherzigen Schwestern. Zum Bürgerstande rechnet man alle Verwaltungsbeamte (die höchsten ausgenommen), Professoren, Lehrer, Künstler, Advokaten, Notare, Schreiber, Ärzte, Kaufleute und Gewerbtreibende; zum Bauernstände, außer den eigentlichen Bauern und deren Gesinde, auch sämtliche dienende Personen, alle Tagelöhner, Bergleute, Fabrikarbeiter, Hirten, Fischer und Matrosen. Die Bauern sind teils Eigentümer ihres in der Regel kleinen Grundstücks, teils Erbpächter.

Verwaltung und Gerichtswesen. An der Spitze der Staatsverwaltung steht der Ministerrat, dessen 9 Mitglieder vom König ernannt werden und diesem wie den Cortes verantwortlich sind. Für die Rechtspflege besteht der 1834 errichtete Oberste Gerichtshof (Tribunal supremo de justicia) zu Madrid, der, nach dem Muster des franz. Kassationshofs eingerichtet, alle streitigen Angelegenheiten von Civilpersonen in letzter Instanz entscheidet. Unter demselben stehen gegenwärtig 15 Appellations-Obergerichtshöfe (Audiencas territoriales), von welchen wieder 491 (mit Einschluß der Inseln 498) Gerichtshöfe erster Instanz (Tribunales de primera instancia) ressortieren. In den Kolonien stehen Appellationsgerichte zu Habana, Puerto-Principe, Portoriko und Manila. Die Gerichtshöfe entscheiden ordentlicherweise in Kriminal- und Civilsachen, während Bagatellsachen von den Alcalden oder Gemeinderichtern untersucht und abgeurteilt werden. Unabhängig von der weltlichen Gerichtsbarkeit ist die geistliche, welche ihre höchste Instanz im Tribunal de la Rota Romana zu Rom hat, in S. selbst aber durch die Erzbischöfe in zweiter und durch Kommissionen von Geistlichen niederer Grade in dritter Instanz ausgeübt wird. Die Rechtspflege ist auf Öffentlichkeit und Mündlichkeit gegründet. 1890 wurden die Schwurgerichte eingeführt. In den bask. Provinzen galten bisher besondere Provinzialrechte, Fueros (s. d.); doch sind diese Privilegien 1877 ganz aufgehoben worden. Die Gemeindeverfassung ist, wie auch die Provinzialverwaltung, im wesentlichen der französischen nachgebildet. (S. Ayuntamiento und Alcalde.) Ein Unterschied in der Gemeindeverfassung zwischen Stadt und Land besteht nicht. Die ältern privilegierten Städte mit eigener Gerichtsbarkeit werden Ciudades, die andern dagegen Villas genannt.

Nach der noch sehr geläufigen histor. Einteilung zerfiel S. in Länder der Krone Castilien, das Fürstentum Asturien, die Königreiche Leon und Galicien, die Landschaft Estremadura und Andalusien (die ehemals maur. Königreiche Cordoba, Sevilla, Jaen, Murcia, Granada), das Königreich Aragonien mit Valencia und Catalonien, Navarra und die drei bask. Provinzen. (S. die Einzelartikel und Basken.) Diese Einteilung wurde 1822 durch die Cortes abgeschafft und dafür die in 51 Provinzen (ohne die Canarischen Inseln) eingeführt. Eine Neuordnung erfolgte 1833, unterlag jedoch 1856 wieder Modifikationen. Hiernach zerfällt S. in 47, mit Einschluß der Balearen und der Canarischen Inseln in 49 Provinzen, die mit Ausnahme der bask. Pro-^[folgende Seite]