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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Versöhnungstag; Versorgungsanstalten; Versorgungsbrief; Veršovice; Versprechen; Verstaatlichung; Verstählen

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Versöhnungstag - Verstählen

religiös-sittlichen Vorgang, d. h. als Herstellung des normalen religiösen Verhältnisses des Menschen zu Gott, hervorgetreten zuerst in Christi Person und durch ihn erhoben zu einer religiös-sittlichen Lebensmacht im einzelnen wie in der christl. Gemeinschaft. – Vgl. Baur, Die christl. Lehre von der V. (Tüb. 1838); Ritschl, Die christl. Lehre von der Rechtfertigung und der V. (3. Aufl., 3 Bde., Bonn 1888‒89; 3. Bd., 4. Aufl., 1895); Häring, Zur Versöhnungslehre (Gött. 1893).

Versöhnungstag (hebr. jôm hakippurīm). Der V. am 10. des Monats Tischri (s. d.) kommt nur in der Gesetzgebung 3 Mos. 16 und 23, 26 fg. und 4 Mos. 29, 7 fg. vor, nirgends in der ältern Gesetzgebung und in keiner vorexilischen Nachricht. Ezechiel hat statt seiner zwei V. am Neumond des 1. und 6. Monats. Der V. entspricht den Reinigungsfesten der alten heidn. Religionen und hat nichts mit Versöhnung im christl. Sinne zu thun. Der große V. ist ein durch den Priestercodex eingeführter, das System der ältern Feste durchbrechender Fasttag, zum Zwecke der Beseitigung jeder Verunreinigung des Heiligtums. Er ist durch Sabbatruhe und strenges Fasten zu feiern und der einzige Fasttag, den das Gesetz vorschreibt. An ihm entsühnt der Hohepriester das Heiligtum. Der große V. gewann nach seiner Einführung trotz des an ihm zu übenden Fastens infolge der mit ihm verbundenen priesterlichen Schaustellung sehr im Widerspruch mit den Intentionen des Priestercodex den Charakter eines geräuschvollen Volksfestes. Erst mit der durch Zerstörung ihrer polit. Selbständigkeit eingetretenen Zerstreuung der Juden über alle Länder erhielt der Tag, angemessen der eingetretenen ernstern Stimmung, den ihm jetzt eignenden strengern Charakter eines Bußtags, der ganz in Fasten und Gebet und zwar ununterbrochen in der Synagoge begangen wird. Im Volksmunde wird der V. auch langer Tag genannt. (S. auch Asasel.)

Versorgungsanstalten, vorzugsweise die nach den Grundsätzen des Versicherungswesens eingerichteten Anstalten, die den Beteiligten von einem gewissen Alter an oder auch bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit infolge von Unfall Leibrenten oder einmalige Kapitalauszahlungen gewähren, auch wohl die Auszahlung von Witwen- und Waisenpensionen übernehmen. Von den gewöhnlichen Versicherungs- und Rentenanstalten unterscheiden sie sich durch einen mehr gemeinnützigen Charakter sowie dadurch, daß sie vorzugsweise auf die Bedürfnisse der weniger bemittelten Klassen berechnet sind. Manche haben sogar in ausgesprochener Weise den Charakter von Wohlthätigkeits- oder wenigstens von öffentlichen socialpolit. Anstalten. Hierher gehören namentlich die Knappschaftskassen (s. d.) und die öffentliche Unfallversicherung (s. d.) in Deutschland, wenigstens soweit diese Institutionen die Versorgung der Invaliden und ihrer Hinterbliebenen gewähren. Die Fürsorge für bloß zeitweilig erwerbsunfähige Kranke und Verwundete ist nicht Aufgabe der eigentlichen V., sondern der Krankenkassen (s. d.) und des betreffenden Zweigs der Unfallversicherung. Eine allgemeine, obligatorische, staatliche Altersversorgung ist bisher noch nirgends praktisch versucht worden und würde auch ohne Zweifel auf sehr große Schwierigkeiten stoßen. Dagegen besteht in Frankreich seit 1850 unter staatlicher Garantie und mit staatlicher Unterstützung eine Caisse des retraites pour la vieillesse (s. d.), welche unter sehr günstigen Bedingungen Altersrenten früher bis zu 1500, jetzt bis zu 1200 Frs. gewährt. In Deutschland bildet die Kaiser-Wilhelm-Spende den Versuch einer gemeinnützigen Stiftung für Altersrenten- und Kapitalversicherung. Aus dem Grundsatze der Selbsthilfe beruhen die Invalidenkassen der Gewerkvereine, die indes nur bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfall- ^[Bindestrich unklar] oder Alter Pensionen zusichern.

Zu den V. sind auch die verschiedenen Stiftungen, Pfründnerhäuser, Asyle, Hospitäler u. s. w. zu rechnen, die gegen eine geringe Einkaufssumme oder unentgeltlich alte oder erwerbsunfähige Personen gewisser Kategorien zur Naturalversorgung aufnehmen. Es sind dies meistens eigentliche Wohlthätigkeitsanstalten.

Versorgungsbrief, soviel wie Panisbrief (s. d.).

Veršovice (spr. wérschowize), czech. Name von Wrschowitz, Vorort von Prag (s. d., Stadtplan).

Versprechen, abstraktes, s. Formalvertrag.

Versprechen oder Besprechen, eine mit der Magie verwandte Art von abergläubischen Handlungen, die in Anwendung gebracht werden, um die Fortdauer nachträglich wirkender oder gefahrdrohender Zustände aufzuhalten. So werden namentlich besprochen Krankheiten, Wunden, fließendes Blut, Feuer u. dgl. Das Besprechen geschieht durch gewöhnlich mit besondern Ceremonien und Gebräuchen verbundene Hersagung bestimmter Beschwörungs-, Verwünschungs- und Segensformeln, die auch schlechthin Segen genannt werden. In Deutschland war das V. allgemein üblich und kommt noch jetzt ziemlich häufig in Anwendung; zahlreiche Segen haben sich teils in Handschriften, teils in der lebendigen Überlieferung des Volks erhalten. (S. Zaubersprüche und Zaubersegen.)

Verstaatlichung, die Übertragung eines Zweiges der volkswirtschaftlichen Thätigkeit auf den Staat. Es kann dies, wie bei den Steuermonopolen, lediglich im fiskalischen Interesse geschehen, dann ist eine socialwirtschaftliche Wirkung unmittelbar nicht beabsichtigt. Weit bedeutsamer ist es, wenn man bei der V. eines Betriebszweigs von dem Gesichtspunkte ausgeht, daß er in den Händen des Staates dem allgemeinen Interesse am besten dienen werde. Zur allgemeinen Geltung ist diese Anschauung in betreff der Post gelangt, noch nicht so vollständig aber bei der Telegraphie (s. Telegraphenverkehr), die in den Vereinigten Staaten von Amerika noch immer von Privatgesellschaften betrieben wird, und ebenso beim Fernsprechwesen, das im Privatbetriebe z. B. in Holland, Schweden, den Vereinigten Staaten u. s. w. ist. Das Telegraphenregal wurde in England 1869, in Deutschland 1892 unzweifelhaft festgestellt. Die Eisenbahnen sind in vielen Ländern von Privatgesellschaften gebaut und später verstaatlicht worden, und je mehr sie zu ihrer vollen Ausbreitung und Wirksamkeit gelangen, um so gewichtigere Gründe ergeben sich für die V. aller Bahnen. (S. Eisenbahnpolitik.) Von mancher Seite wird auch die V. des Notenbankwesens, die in vielen Ländern besteht, ferner die des Versicherungswesens, der Elektricität, des Bergbaues u. s. w. vorgeschlagen. (S. Sociale Frage 3.) Der Socialismus (s. d.) erstrebt V. des Grund und Bodens sowie aller Produktionsmittel. (S. auch Grundeigentum und Landliga.)

Verstählen, das Verfahren, aus weichem Eisen geschmiedete Gegenstände mit Stahl zu verbinden