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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Vert-jus; Vertonungen; Vertrag; Vertragsbruch; Vertragsbruch

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Vert-jus - Vertragsbruch

Vert-jus (frz., spr. wär schüh), s. Most.

Vertonungen, bildliche Darstellungen von Küstenstrecken oder Inseln, vom Meere aus gesehen, die dem Seefahrer zur Orientierung dienen (s. Küstenvermessung).

Vertrag, das durch Zusage und Annahme zum Abschluß gelangende Rechtsgeschäft (s. d.), durch welches die Menschen ihre Bedürfnisse wechselseitig ausgleichen und einander ergänzen. V. werden geschlossen zwischen Völkern oder Staaten (Bündnis-, Handels-, Zoll-, Friedensverträge; V. zur Beförderung der Rechtspflege u. s. w., s. Völkerrechtliche Verträge), zwischen Staat und Stadt, zwischen Regierung und Volksvertretung (vereinbarte Verfassung), zwischen Staat und Kirche (Konkordate), zwischen polit. Parteien (über Kooperationen, z. B. bei Wahlen), zwischen Korporationen, zwischen Gesellschaften und Einzelpersonen. Bei jedem V. stehen einander zwei oder mehrere Parteien mit verschiedenem Interesse oder doch mit einem Interesse einander gegenüber, das die eine Partei glaubt für sich allein nicht oder nicht so gut oder nicht so leicht erreichen zu können. Der V. bietet das Mittel zur gegenseitigen Ergänzung, wenn die Kontrahenten nicht allein das haben oder vermögen, was sie sich gegenseitig bei Abschluß des V. zutrauten, sondern auch durch Haltung des Wortes das Vertrauen bethätigen, das sie einander oder der eine dem andern geschenkt haben, als sie sich das Wort gaben. Auf dieser Heiligkeit des gegebenen Wortes beruht zum größten Teil die Heiligkeit des Rechts. Denn wenn auch im Privatrecht Vertragserfüllung durch Urteil und Exekution erzwingbar ist, so ist dieser Zwang, wie im Völkerverkehr der Krieg, doch nur die ultima ratio. Ein Rechtszustand wäre nicht mehr denkbar, wenn nicht die meisten V. freiwillig gehalten würden. V. werden abgeschlossen, um dauernde Verbindungen von Menschen zu begründen. Zwar beruhen Staat und Kirche und Gemeinde nicht auf V. (Contrat social von Rousseau), sondern auf geschichtlichen Vorgängen, denen sich die einzelnen fügen; aber Staatenverbindungen, z. B. das Deutsche Reich, werden durch V. geschlossen. Die Ehe wird durch V. eingegangen, wenn sie auch nicht durch V. löslich ist. Die Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts werden sämtlich durch V. geschlossen und aufgelöst. Durch V. wird gegeben und genommen (s. Dinglicher Vertrag und Veräußerung), versprochen und acceptiert (s. Forderungsrecht), das Versprechen geleistet in der Erfüllung (s. d.), Leistung gegen Leistung ausgetauscht oder zugesagt (s. Doppelseitige Schuldverhältnisse), ein Streitverhältnis ausgeglichen (s. Vergleich), Erbschaften und Vermächtnisse zugesichert (s. Einseitige Verträge) u. s. w. Die tiefste Einsicht in das Wesen des V. hatten die Römer; sie stellten den Pakt (Pactum) als die bloße Verabredung dem V. (Contractus, s. d.) gegenüber.

Gültige V. kann für sich oder für andere nicht abschließen 1) wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat, 2) wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigteit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (Fieber, sinnlose Trunkenheit), 3) wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist (Bürgerl. Gesetzb. § 104). Andere Personen, welche noch nicht die volle Handlungsfähigkeit (s. d.) erlangten, bedürfen zu V., durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, sondern veräußern (s. Veräußerung) oder sich verpflichten, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (Bürgerl. Gesetzb. § 107). Übrigens können die Kontrahenten den V., mit wenigen Ausnahmen, durch Stellvertreter (s. d.) abschließen.

Zur Gültigkeit des V. ist ferner erforderlich ein erklärter Wille und daß die Erklärung nicht im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistesthätigkeit abgegeben wird (§. 105). Für die Erklärung kann eine Form (s. d.) vorgeschrieben sein. Soweit das nicht der Fall, kann der Wille durch jedes Zeichen ausgedrückt werden, durch welches er der andern Partei verständlich wird, unter Umständen auch durch Schweigen, wenn anzunehmen ist, der Schweigende würde geredet haben, wenn er nicht zustimmen wollte. Ein zweifelhafter Ausdruck bedarf der Auslegung (s. d.). Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Im übrigen sind V. so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es fordern (§§. 133 u. 157). Über Mentalreservation s. d., über Scheingeschäft s. d. Hat die Gegenpartei eine Erklärung im Scherz gemacht, so ist nach der im Gemeinen Recht herrschenden Ansicht die Erklärung, also auch der V. selbst, ungültig. So auch Preuß. Landr. ⁡Ⅰ, 4, §. 52; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 91; Österr. Gesetzb. §§. 565, 869; nach Preuß. Landr. §. 56 muß, wer den andern durch ungebührlichen Scherz zu Handlungen wissentlich verleitet, ihn schadlos halten. Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 118 ist die (aus Scherz oder Prahlerei) nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung nichtig, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Über den Einfluß des Irrtums s. d., über Betrug, Drohung und Zwang s. diese Artikel.

Der V. ist endlich erst geschlossen, wenn die Parteien über die nach dem Gesetze oder nach ihrer Absicht wesentlichen Punkte einig geworden sind und dies einander erklärt haben. Sollte nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung noch über einen Punkt getroffen werden, so ist der V. im Zweifel noch nicht geschlossen, wenn jener Punkt an sich auch ein Nebenpunkt war. Anders bei entgegengesetzter Ansicht der Kontrahenten (§. 154). Umgekehrt wird nach Schweiz. Obligationenrecht Art. 2 vermutet, daß der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des V. nicht hindern soll, wenn sich die Parteien über alle im Sinne des Gesetzes wesentlichen Punkte einigten. Daß der V. bindend sei, wird auch mit dem Ausdruck bezeichnet, er sei perfekt. In anderm Sinne ist ein V. perfekt, wenn er in allen Punkten bezüglich Leistung und Gegenleistung so bestimmt ist, daß weder durch den Gang der Ereignisse noch durch die Thätigkeit einer Partei oder eines Dritten etwas zu bestimmen bleibt: also die etwa verabredete Bedingung ist eingetreten, die nur der Gattung nach bestimmte Ware ist ausgewählt, die den Preis bestimmende Messung oder Wägung ist erfolgt u. s. w. Über das Verhältnis von Offerte und Annahme s. Antrag und Acceptation. Unsittliche V. sind nichtig (§. 138), ebenso V., die gegen gesetzliches Verbot verstoßen, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergiebt (§. 134).

Vertragsbruch, Kontraktbruch, die schuldhafte Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, insonderheit die vorsätzliche Nichterfüllung oder das bewußte Handeln gegen den Vertrag. Der Gläu- ^[folgende Seite]