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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Vorsterman - Voruntersuchung

psychisches Phänomen hat Brentano das Vorstellen betrachtet. Dagegen ist die große Mehrzahl der Psychologen der Ansicht, daß man von dem Gegenstande einer V., im Unterschiede von deren Inhalt, nur reden könne, insofern man noch ein besonderes Wissen davon habe, und daß eine besondere vorstellende Thätigkeit als ein eigentümliches psychisches Phänomen nicht existiere. Danach wäre der Inhalt das in der V. thatsächlich allein Vorhandene. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der V. für die Erkenntnis redet man von Wahrnehmungs -, Erinnerungs- und Phantasievorstellung. Die erstern, auch einfach Wahrnehmungen genannt, beziehen sich auf einen gegenwärtigen, also die Sinne des Wahrnehmenden affizierenden Gegenstand. Die Erinnerungsvorstellung richtet sich auf ein Vergangenes; die Phantasievorstellung besteht in einer freien und neuen Kombination bekannter Vorstellungselemente und kann sich auf etwas Zukünftiges beziehen. Zwischen Wahrnehmung und Anschauung macht man, wenn überhaupt, den Unterschied, daß man den letztern Begriff auf die räumlich-zeitlich bestimmten Wahrnehmungen einschränkt. Die nicht weiter zerlegbaren Bestandteile einer V. nennt man Empfindungen. Über die Reproduktion und Association der V. s. Ideenassociation. Die Unterscheidung von Einzel- und Allgemeinvorstellungen, die früher besonders zu logischen Zwecken stattfand, indem man die letztern als die Vorstellungsäquivalente der Begriffe ansah, hat seit Berkeleys scharfer Kritik dieser «realistischen» Meinung ihre Bedeutung verloren. Dagegen hat sich noch immer die Annahme unbewußter V. bei denen erhalten, die das Bewußtsein nur als eine Seite oder Eigenschaft des psychischen Seins betrachteten. Zumeist wird gegenwärtig das Unbewußte nur insofern anerkannt, als es mit dem Unbemerkten sich deckt. So ist in der V. eines Klanges irgend ein bestimmter mitwirkender Oberton eine unbewußte Empfindung, sofern er nicht als solcher herausgehört wird. Auch die angeborenen V., von denen seit Platon in den Kreisen rationalistischer Metaphysiker viel geredet wurde, und die in der modernen Biologie wieder Verwendung gefunden haben, sind unbewußte V. Die Ansicht, daß in der V. die Grundfunktion des Seelenlebens zu erkennen sei, wird Intellektualismus genannt. Leibniz und Herbart sind die Hauptvertreter dieses Standpunktes. Im Gegensatz dazu sind Schopenhauer, Wundt u. a. der Meinung, daß der Wille die wesentliche ursprüngliche Funktion sei, und bekennen sich demnach zum Voluntarismus. – Vgl. K. Twardowski, Zur Lehre vom Inhalt und Gegenstand der V. (Wien 1894).

Vorsterman, Lucas, vläm. Kupferstecher, geb. 1578 zu Antwerpen, gest. nach 1656, ging 1624 nach England, wo er acht Jahre lang für Karl Ⅰ. und den Grafen von Arundel thätig war. Er gehört zu den bedeutendsten Stechern in Rubens’ Schule, dessen Bilder, wie die anderer holländ. und vläm. Zeitgenossen (van Dyck, Seghers u. a.), er meisterhaft wiederzugeben verstand. – Vgl. Hymans, Lucas V. Catalogue raisonné de son œuvre (Brüss. 1893).

Vorstoß, soviel wie Passepoil (s. d.).

Vorsträucher, s. Strauch.

Vorteig, s. Brot und Brotbäckerei.

Vorteil, s. Commodum.

Vorticellīden (Vorticellĭdae), Glockentierchen, Familie der Wimperinfusorien (s. d.) mit glockenförmigem Leib, am Mundende mit einer Wimperspirale, gestielt, aber ohne Gehäuse, meist Kolonien bildend. Die V. können ihren Stiel durch Spiralbildung verkürzen und durch Vorschnellen und Strecken verlängern. Die Kolonien kommen durch fortgesetzte Längsteilung der Einzeltiere zu stande. Die Arten der Gattung Vorticella bilden meist keine Kolonien, wohl aber die der Gattung Carchesium. Bei der Gattung Epistylis sind die Stiele starr und unbeweglich.

Vortrab, s. Avantgarde.

Vortragsverband, Deutscher, früher Deutscher Verband von Vereinen für öffentliche Vorträge, s. Kaufmännische Vereine.

Vortragszeichen, in der Musik Zeichen, die den Noten beigefügt sind und den Grad der Stärke und Schwäche, das Binden oder Abstoßen, das Anschwellen und Abnehmen der Töne, das Zögern und Beschleunigen der Tempos u. s. w. andeuten.

Vortrupp, s. Avantgarde.

Vorübergang des Merkur und der Venus vor der Sonne, s. Durchgang.

Voruntersuchung, dasjenige Verfahren, welches den gemeinen deutschen Strafprozeß bis zum Urteilsspruch bildete, im heutigen Strafprozeß aber nur einen Abschnitt ausmacht, der überdies nur für schwerere Straffälle notwendig ist. Über die Fälle, wann V. notwendig, wann zulässig ist, s. Untersuchungsrichter. Die V. unterscheidet sich von dem Ermittelungsverfahren des deutschen und den Vorerhebungen des österr. Strafprozesses dadurch, daß in diesem der Staatsanwalt selbst oder mit Hilfe der Polizeibehörden und Gerichte, in jener das Gericht die Sache so weit erforscht, um über Erhebung der öffentlichen Klage eine Entscheidung zu treffen. Im Ermittelungsverfahren bleibt der Staatsanwalt, in der V. ist das Gericht die selbständig entscheidende Stelle, in Österreich freilich mit der Maßgabe, daß durch den Rücktritt des Staatsanwalts von der Anklage die V. ihr Ende erreicht. Das Ermittelungsverfahren ersetzt die förmliche V., wo diese weder notwendig noch, wenn zulässig, beantragt ist, und geht in andern Fällen der V. aufklärend und vorbereitend voran, denn diese kann erst eröffnet werden, wenn die Anschuldigung wegen einer bestimmten That gegen eine bestimmte Person als Thäter oder Teilnehmer gerichtet ist. Der Angeschuldigte muß über die gegen ihn erhobene, ihm bekannt zu machende Anschuldigung vernommen werden, damit er Zeit und Gelegenheit hat, seine Verteidigung zu führen. Im übrigen soll die V., die im wesentlichen schriftlich und geheim geführt wird, über ihren Zweck, die Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung des Verfahrens zu ermöglichen, nicht hinausgehen, der öffentlichen, mündlichen, auf Unmittelbarkeit beruhenden Hauptverhandlung nicht vorgreifen. Daher werden Zeugen nur ausnahmsweise in der V. beeidigt. Andererseits dient die V. auch zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Beweise, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu besorgen steht (z. B. Augenschein, Vernehmung lebensgefährlich verletzter Zeugen) oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich erscheint, sind in der V. zu erheben. Während die Vernehmung des Angeschuldigten und in der Regel auch der Zeugen ohne Anwesenheit des Staatsanwalts und Verteidigers stattfindet, findet bei Einnahme des Augenscheins (nach der Österr. Strafprozeßordnung auch bei Haussuchung und