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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Zollverschluß; Zollverwaltung; Zolotnik; Zolyom; Zombor; Zona pellucĭda; Zonāras; Zone

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Zollverschluß – Zone

zufügen, dadurch aber den Bereich der Zollausschlüsse thunlichst zu verringern, und so hat es abgesehen von einzelnen kleinen bis dahin ausgeschlossenen Gebietsteilen Ausdehnung erfahren: 1. Jan. 1872 über Elsaß-Lothringen und 1. Okt. 1888 über Hamburg und Bremen mit Ausnahme eines neu gebildeten Freihafengebietes.

Die deutschen Zollausschlüsse bestehen aus dem Freihafen Geestemünde nebst Lehe, den von der Schweiz enklavierten bad. Gebietsteilen, dem Freihafengebiet in Bremen und Bremerhaven, endlich dem Freihafengebiet von Hamburg mit Insel Neumark und Teilen von Cuxhaven und der Insel Helgoland. Die Zollausschlüsse umfassen einen Flächenraum von 68,07 qkm mit 12288 E.

Im Verhältnis von Zollanschlüssen stehen zum Zoll- und Handelsgebiet des Deutschen Reichs auch gegenwärtig noch das Großherzogtum Luxemburg und die österr. Gemeinden Jungholz und Mittelberg in Vorarlberg, welche beide zollrechtlich als zu Bayern gehörig behandelt werden, mit zusammen 2593,1 qkm mit 212570 E.

Nach den neuesten Feststellungen beträgt der Flächeninhalt des Zollgebietes 542116,7 qkm mit einer Bevölkerung von 49628752 E.

Wie bereits im alten Z., so herrscht auch im Zoll- und Handelsgebiet des Deutschen Reichs im allgemeinen volle Verkehrsfreiheit. Gegenstände, welche sich im freien Verkehr eines Bundesstaates befinden, dürfen bei der Einfuhr in einen andern Bundesstaat in letzterm einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer innern Steuer unterliegen. (S. Übergangsabgaben.) Der Ertrag der Zölle, der von der inländischen Erzeugung von Salz, Tabak, Branntwein, soweit derselbe in dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gewonnen wird, Bier, soweit dasselbe in dem Gebiete der Brausteuergemeinschaft hergestellt wird, Zucker und Sirup zur Erhebung gelangenden Verbrauchssteuern sowie einer Anzahl von Stempelabgaben (Wechselstempel, Spielkartenstempel, Umsatzstempel von Wertpapieren, Schlußnoten und Rechnungen sowie von Lotterielosen, s. Börsensteuer) ist gemeinschaftlich und fließt mit seinem Netto in die Reichskasse, mit Ausnahme der Überweisungen nach Verhältnis der Matrikularbeiträge (s. Matrikel) auf Grund der Franckensteinschen Klausel (s. Franckenstein). Die Regelung der gemeinschaftlichen Abgaben unterliegt daher auch der Reichsgesetzgebung, und zwar in der Weise, daß, wenn bei Gesetzvorschlägen hierüber im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag giebt, wenn sie sich für Aufrechterhaltung des Bestehenden ausspricht, während im übrigen einfache Mehrheitsbeschlüsse entscheiden. Die Zollausschlüsse tragen anstatt der Zölle und Verbrauchssteuern durch Zahlung eines Aversums (s. Aversen) zu den Lasten des Reichs bei. Für das Zoll- und Steuerwesen besteht bei dem Bundesrate ein besonderer Ausschuß.

Die Zolltarifpolitik des Z., bez. des Deutschen Reichs, ist im Laufe der Zeit mehrfachem Wechsel unterworfen gewesen. In der mehr als 30jährigen Periode galt das im ersten Vereinszolltarif vom J. 1833, der noch auf der Grundlage von Ein-, Aus- und Durchfuhrzöllen aufgebaut war, verkörperte System einer wesentlich finanz- und schutzzöllnerischen Richtung, die im Laufe der Jahre mehrfach abgeschwächt wurde. Dann folgte mit dem Vereinszolltarif vom 1. Juli 1865 eine Ära der Freihandelspolitik, welche durch das Zolltarifgesetz vom 15. Juli 1879 wieder beseitigt wurde. Eine gemäßigtere Richtung der Schutzzollpolitik trat dann erst wieder mit dem Abschluß der neuen Handelsverträge von 1891/92 ein. Die Ausfuhrzölle, die bis 1861 mit geringen Ausnahmen unverändert geblieben waren, wurden 1. März dieses Jahres auf eine erheblich geringere Anzahl von Gegenständen beschränkt und 1. Juli 1865 aufgehoben bis auf den Ausgangszoll von Lumpen n. s. w. zur Papierfabrikation, welcher erst 1. Okt. 1873 fiel. Die Durchfuhrzölle wurden bereits 1. März 1861 gänzlich beseitigt. Nur Eingangszölle werden noch im Zollgebiet des Deutschen Reichs erhoben. (S. Deutschland und Deutsches Reich [Finanzwesen], Freihandel, Freihandelspartei, Handelsverträge, Schutzzollsystem.) – Vgl. Nebenius, Der Deutsche Z. (Karlsr. 1835); Ägidi, Aus der Vorzeit des Z. (Hamb. 1865); von Festenberg-Pakisch, Geschichte des Z. (Lpz. 1869); von Treitschke, Die Anfänge des Deutschen Z. (in den «Preuß. Jahrbüchern», Bd. 30), ders., Deutsche Geschichte im 19. Jahrh., Bd. 3‒5 (Lpz. 1889‒95); Weber, Der Deutsche Z. (2. Aufl., ebd. 1871).

Zollverschluß, der amtliche Verschluß zollpflichtiger Gegenstände, die die Zollgrenze überschreiten und mit Zollbegleitschein weiterbefördert werden. Er ist entweder an dem einzelnen Warenstück oder an dem, eine Anzahl solcher bergenden Wagen angebracht und darf nur von Zollbeamten gelöst werden. (S. Warenverschluß.)

Zollverwaltung, s. Steuerverwaltung.

Zolotnik, s. Solotnik.

Zolyom (spr. solljom), ungar. Name des Komitats Sohl (s. d.) und der Stadt Altsohl (s. d.) in Ungarn.

Zombor (Sombor), königl. Freistadt mit Municipium und Hauptstadt des ungar. Komitats Bács-Bodrog, auf einer weiten Ebene, unweit des Franzenskanals (s. d.), an den Linien Großwardein-Essegg-Villany und Baja-Ujvidék der Ungar. Staatsbahnen, hat (1890) 26435 meist röm.-kath. serb. E. (6176 Magyaren, 2676 Deutsche), darunter 11274 Griechisch-Orientalische, 581 Evangelische und 644 Israeliten, in Garnison 1 Bataillon des 23. Infanterieregiments «Ludwig Wilhelm Ⅰ., Markgraf von Baden», röm.-kath. Kirche der Heiligen Dreifaltigkeit, zwei griech.-orient. Kirchen, Stadthaus, Komitatshaus, ungar. Theater, Staatsobergymnasium, griech. Präparandeninstitut, Bibliothek; Dampfmühlen sowie bedeutenden Getreide- und Viehhandel.

Zona pellucĭda, die Ei- oder Dotterhaut, s. Ei und Embryo.

Zonāras, Johs., byzant. Schriftsteller in der ersten Hälfte des 12. Jahrh., bekleidete in seiner Vaterstadt Konstantinopel unter Kaiser Alexios Ⅰ. Komnenos wichtige Hof- und Staatsämter. Später zog er sich in ein Kloster zurück und schrieb hier eine Allgemeine Geschichte in 18 Büchern, meist «Chronicon» oder «Annales» genannt, welche die Ereignisse von Erschaffung der Welt bis 1118 n. Chr. darstellt und durch Auszüge aus den verlorenen Teilen des Dio Cassius sehr wichtig ist. Eine Fortsetzung lieferte Niketas Akominatos. Ausgaben von Pinder (2 Bde., Bonn 1841‒44, Bd. 3 von Büttner-Wobst, ebd. 1897) und Dindorf (6 Bde., Lpz. 1868‒75). Mit Unrecht wird ihm auch ein griech. Lexikon zugeschrieben (hg. von Tittmann, 2 Bde., Lpz. 1808).

Zone (grch.), eigentlich Gürtel, insbesondere Erdgürtel (s. Zonen), dann überhaupt soviel wie Land- ^[folgende Seite]