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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ibycter crotophăgus; Idaho; Identitätsnachweis; Iffezheim; Ignoranzeid; Ilg

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Ibycter crotophagus - Ilg

zwischen dem Kap Delgado und dem Hafenplatz Mozambique, und wird von allen ostafrik. Dampfern angelaufen.

Ibycter crotophăgus, Raubvogel, s. Chimango.

Idaho *. Unter den Einwohnern waren 1890: 17456 im Ausland (1939 in Deutschland, 3506 in Skandinavien) Geborene. Der Mineralertrag war 1894: 90000 Unzen Gold (1,8 Mill. Doll.), 3,9 Mill. Unzen Silber (2,3 Mill. Doll.) und 54 Mill. Pfund Blei (1,6 Mill. Doll.). Die Ernte von 1893 lieferte 1,5 Mill. Bushel Weizen, 0,7 Mill. Bushel Hafer, 0,6 Mill. Bushel Kartoffeln und 0,5 Mill. t. Heu. Die Zahl der Schafe wurde 1894 auf 779000, der Rinder auf 460000, der Pferde auf 144000 angegeben. Der Wert des besteuerten Eigentums betrug 1894: 23 Mill. Doll. Eine Staatsuniversität wurde 1893 in Moscow errichtet. I. zerfällt (1895) in 21 Counties. Mormonen sind am zahlreichsten in Oneida, Bear-Lake und Cassia.

Identitätsnachweis *. Durch Reichsgesetz vom 14. April 1894 wurde die 1888 vom Bundesrat und Reichstag noch abgelehnte Aufhebung des Nachweises der Identität des zollfrei eingeführten Getreides mit dem ausgeführten von beiden Faktoren bewilligt. Die Veranlassung hierzu war die Überzeugung, daß der ostelbischen Landwirtschaft für die durch den russ.-deutschen Handelsvertrag vom 10. Febr. 1894 voraussichtlich größer werdende Konkurrenz des russ. Getreides ein Äquivalent zu bieten sei. Die rechtliche Form, in welche die Aufhebung des I. gekleidet wurde, ist die des Ampachschen Antrags von 1888. Hiernach werden bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat aus dem freien Verkehr des Zollinlandes, wenn die ausgeführte Menge mindestens 500 kg beträgt, auf Antrag des Warenführers Einfuhrscheine ausgestellt, welche den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens 6 Monate festzusetzenden Frist eine dem Zollwerte dieser Scheine entsprechende Menge der nämlichen Warengattung zollfrei einzuführen. Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß wird wie Ausfuhr behandelt. Die aus reinen Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß ausgeführten Waren werden, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware nicht überschreiten, von diesem Bestande abgeschrieben, im übrigen aber als inländische Waren behandelt. Sind gemischte Transitlager bewilligt, also solche, von denen die Waren auch in das Inland geliefert werden dürfen (s. Agrarfrage, S.23 b), so werden die für das Inland abgefertigten Mengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abgeschrieben, im übrigen aber als Auslandsware behandelt. Auch den Inhabern von Mühlen und Mälzereien, denen nach Reichsgesetz vom 24. Mai 1885 die Erleichterung gewährt ist, daß sie bei Ausfuhr von Mühlenfabrikaten Erstattung oder Nachlaß des Eingangszolls für eine entsprechende Menge ausländischen Getreides verlangen können, für welche also bereits der I. hinsichtlich des Gegenstandes beseitigt und nur Identität der Person des Importeurs und Exporteurs gefordert war, kann statt dieser Erstattung oder dieses Nachlasses die Erteilung von Einfuhrscheinen, also von übertragbaren (verkäuflichen) Zollvergünstigungen gewährt werden. Die gleiche Begünstigung kann auch den Inhabern von Mühlen und Mälzereien verliehen werden, welchen jene erste Erleichterung nicht gewährt ist.

Durch bundesrätliche Anordnung vom 21. April 1894 ist die Umsetzbarkeit der Einfuhrscheine noch dadurch erhöht, daß dieselben auch zur Zahlung von Zöllen auf andere als die angeführten Waren verwendet werden dürfen. Jeder Inhaber eines Einfuhrscheins hat das Recht, entweder innerhalb sechs Monaten seit Ausstellung den Schein zur Einfuhr einer gleichen Menge der bezeichneten Getreideart zu verwenden oder den Schein nach Ablauf einer Frist von vier Monaten seit Ausstellung innerhalb eines halben Jahres bei jeder Zollstelle bei Zollzahlung für exotische Nutzhölzer, Südfrüchte, Gewürze, gesalzene Heringe, rohen Kaffee, Kakao in Bohnen, Kakaoschalen, Kaviar und Kaviarsurrogate, Oliven, Schalen von Südfrüchten u. s. w., Muscheln oder Schaltiere aus der See, Austern, Hummern, Schildkröten, Reis, Thee, Olivenöl in Fässern, Baumwollsamenöl in Fässern, Fischspeck und Thran, Petroleum und animalische Schmieröle in Anrechnung zu bringen, es müßte denn die Anrechnungsfähigkeit einer dieser Warengattungen vom Reichskanzler zeitweilig ausgeschlossen sein. Nur bare Herauszahlung wird auf Einfuhrscheine nicht geleistet. Die Ausbeuteverhältnisse, nach welchen für ausgeführtes Mehl und Malz Einfuhrscheine gewährt werden, sind 100 Weizen = 75 Weizenmehl, 100 Roggen = 65 Roggenmehl; 100 Gerste und Weizen = 75 und 78 Malz.

Die Vorteile, welche sich die Landwirtschaft von der Aufhebung des I. erhoffte, sind annähernd eingetreten. Ihre Ausfuhr nach den Nachbarländern (Schweden, Dänemark, Großbritannien) hat sich gesteigert, und die Einfuhrscheine erhielten einen dem Einfuhrzoll fast gleichkommenden Verkaufswert, da der Bedarf Deutschlands an Getreide größer ist als seine Produktion; denn die westl. Landesteile, die ihren Getreidebedarf nicht selbst zu decken vermögen und nun nicht mehr so viel Getreide aus dem deutschen Osten empfingen, waren so auf Kauf von Einfuhrscheinen angewiesen. Und dazu kam, daß die Einfuhrscheine auch bei Zollzahlung für eine Reihe anderer wichtiger Waren verwendbar waren. So stieg der Getreidepreis in den ausführenden Provinzen annähernd um den Satz des Getreideeinfuhrzolls. Wenn der Bundesrat unterm 28. Febr. 1895 abgelehnt hat, die Einfuhrscheine auch bei der Einfuhr anderer Getreidearten als derjenigen, auf welche sie lauten, verwenden zu lassen, so war nach der wohl zutreffenden Annahme von Lexis der Grund maßgebend, es könnte dadurch die Einfuhr einer Getreideart besonders begünstigt und deren Bau in Deutschland geschädigt werden. In Rücksicht auf die heimische Produktion hat man auch die andern Waren, zu deren Zollzahlung die Scheine verwendet werden dürfen, aus dem Kreis derjenigen gewählt, die in Deutschland nicht erzeugt werden. – Vgl. Artikel Identitätsnachweis im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Supplementband 1 (Jena 1895).

Iffezheim, Dorf im Amtsbezirk Rastatt des bad. Kreises Baden, unweit des Rheins, hat (1895) 1749 E., Postagentur, Telegraph und kath. Kirche. Für die hier alljährlich im Herbst abgehaltenen großen Wettrennen ist seit 1895 eine Bahnverbindung mit Baden und Oos hergestellt.

Ignoranzeid, s. Glaubenseid.

Ilg *, Albert, starb 29. Nov. 1896 in Wien. Er schrieb noch «Die Fischer von Erlach» (Wien 1895).