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Merck's Warenlexikon

Autorenkollektiv, Verlag von G. A. Gloeckner, Leipzig, Dritte Auflage, 1884

Beschreibung der im Handel vorkommenden Natur- und Kunsterzeugnisse unter besonderer Berücksichtigung der chemisch-technischen und anderer Fabrikate, der Droguen- und Farbewaren, der Kolonialwaren, der Landesprodukte, der Material- und Mineralwaren.

Schlagworte auf dieser Seite: Veratrin; Verbenaöl; Vetiverwurzel; Viehhandel

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Veratrin - Viehhandel

Andres wird teils gröber oder feiner geschnitten oder zu Kügelchen (Globulis) zum Einlegen in Fontanelle gedreht; ein großer Teil aufs Feinste gepulvert. Die geschnittene Ware gebraucht man als Bestandteil von Räucherpulvern und zur Bereitung von Räucheressenz, das Pulver als Zusatz zu Zahnpulver, zum Bestreuen von Pillen, als Zusatz zu feinen Toilettenseifen, unter Pomaden und Schnupftabake. Der weingeistige Auszug (Veilchenwurzeltinktur oder -essenz) findet in der Parfümerie ausgedehnte Verwendung. Die Wurzel enthält Weichharz, Gerbstoff, viel Stärkemehl und eine Wenigkeit von, nach Veilchen riechendem ätherischem Öl, das sich nebst dem Iriskampfer aus der Wurzel mit Wasser abdestillieren läßt. Das Destillat (Irisöl) bildet eine starre, auf dem Wasser schwimmende Masse von angenehmen Geruch. Die Ausbeute ist sehr gering, der Preis daher sehr hoch (10 g 20 Mk). Der Preis guter Wurzeln ist für Veroneser Ware naturell 120 Mk., für Florentiner 150 Mk. pro 100 kg. - Zoll: V. auch geschnitten oder gemahlen, zollfrei. Weingeistige Tinktur und ätherisches Öl daraus gem. Tarif Nr. 5 a.

Veratrin (Veratrinum), eine scharfe, sehr giftige, stickstoffhaltige organische Basis; sie findet sich neben Jervin in der weißen Nieswurzel und in Begleitung von Sabadillin in den Sabadillsamen. Gewöhnlich erhält man das V. aus den chemischen Fabriken als weißes, unter der Lupe kristallinisch erscheinendes Pulver; es läßt sich jedoch auch in größeren Kristallen erhalten. Das V. ist geruchlos, das kleinste Stäubchen davon aber bewirkt, in die Nase gebracht, äußerst heftiges und lang anhaltendes Niesen; man muß daher mit diesem Alkaloid sehr vorsichtig umgehen. In kaltem Wasser ist das V. fast unlöslich, in heißem nur sehr wenig, dagegen leicht löslich in Alkohol und in Äther. Man verwendet das V. medizinisch äußerlich als örtliches Reizmittel, z. B. mit Fett verrieben. - Zollfrei.

Verbenaöl. Über dieses Öl herrscht noch viel Unklarheit; das echte soll aus einer in Peru einheimischen strauchartigen Verbene, Aloisia citriodora, deren Blätter im frischen Zustande einen sehr angenehmen orangenähnlichen Geruch haben, welcher sich beim Trocknen verliert, bereitet werden; es wird jedoch behauptet, daß von Peru aus gar kein V. versendet werde. Einige halten das V. für ein Gemisch von Lemongrasöl, Gingergrasöl u. dgl. In den Preislisten findet man spanisches V. mit 55 Mk., ostindisches mit 10 Mk. pro kg verzeichnet. - Zoll gem. Tarif im Anh. Nr. 5 a.

Vetiverwurzel (Vitivert, Kuskus, Iwarancusa, radix Iwarancusae). Das ostindische Gras Andropogon muricatum treibt aus einem kurzen Wurzelstock eine Menge langer, dünner, vielfach verästelter Wurzeln, deren sehr dünner Holzkörper von einer schwammigen Rinde umgeben ist, in deren Mitte Drüsen liegen, die ein sehr kräftig und angenehm riechendes ätherisches Öl enthalten, welches in Geruch und sonstigen Eigenschaften viel Ähnlichkeit mit dem Sandelholzöl hat, aber viel teurer ist. Die getrockneten Wurzeln werden namentlich über Kalkutta ausgeführt. In Indien selbst fertigt man daraus Matten, Fensterschirme u. dgl., welche, so oft sie in der heißen Jahreszeit mit Wasser besprengt werden, Wohlgeruch verbreiten. Das Öl, welches in Leipzig mit 500 Mk. das kg notiert ist, wird in der Parfümerie, jedenfalls sparsam und nur zusatzweise, verwendet. Gewöhnlicher benutzt man die durch Extrahieren der Wurzeln mit starkem Weingeist erhaltene Essenz oder Tinktur. - V. ist zollfrei. Das ätherische Öl, sowie der weingeistige Extrakt gem. Tarif im Anh. Nr. 5 a. Grobe Matten etc. aus V. s. Tarif Nr. 35 a, feine Nr. 35 c.

Viehhandel, der Handel mit sämtlichen Haustieren, sowohl solcher für Luxus-, als für Nutzzwecke, geschieden nach Art der Tiere, z. B. in Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafvieh- und Kleinviehhandel. Er ist Lokal- und Welthandel und wird betrieben von großen und kleinen Firmen und Händlern, auf besondern Viehmärkten und von Hand zu Hand durch Aufkauf bei den Viehzüchtern, sowie durch Lieferung an solche, oder an Metzger, oder, bei Luxustieren, an Liebhaber. Die Märkte sind allgemeine oder besondere für nur einzelne Tiergattungen, oft nur für ältere oder jüngere Tiere: Fohlen, Kälber, Lämmer, Ferkel; auch die Viehhändler trennen sich nach Tiergattungen. Der V. erfordert gute Beurteilungsgabe der Eigenschaften der Tiere hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit für bestimmte Zwecke, genaue Kenntnis der besten Bezugsorte und Absatzgebiete und Geschick in Behandlung der Viehbesitzer, Viehzüchter, Metzger, Landwirte und sonstiger Abnehmer. Am meisten Umsicht erfordert die Beurteilung der Pferde, weshalb der Pferdehandel zu den schwierigsten Handelsgeschäften gehört und um so mehr als viele Händler, Roßtäuscher, Roßkamm, das Alter, die Untugenden und die Fehler durch betrügerische Manipulationen zu verdecken, oder die Tiere, welche sie verkaufen wollen, zu täuschendem Aussehen aufzuputzen verstehen. - Der V. unterliegt allerwärts gesetzlichen Beschränkungen und Vorschriften, einmal wegen der Gefahr der Verschleppung gefährlicher ansteckender Krankheiten, zum andern wegen der Untugenden, Fehler und Gebrechen, welche nicht deutlich sichtbar sind, oder erst nach einiger Zeit sichtbar werden. In allen Ländern gibt es sog. Gewährsmängel, d. h. solche Untugenden, Fehler, Gebrechen oder Krankheiten, für welche der Verkäufer haftbar ist insofern, als bei späterer Erkennung der Handel rückgängig gemacht und Schadenersatz geleistet werden muß. Art und Zahl dieser Gewährsmängel (Hauptfehler, Wandlungsfehler, Hauptmängel) sind in den einzelnen Ländern verschieden; die Händler und die Käufer müssen daher mit der bezüglichen Gesetzgebung sich vertraut machen. Da jedoch manche dieser Mängel auch später erst, nach abgeschlossenem Kauf, die Tiere treffen können, so gibt es, wiederum in verschiedner Weise in den einzelnen Ländern, sog. Gewährsfristen, d. h. für die einzelnen Gebrechen bestimmte gesetzlich ausgesprochene Zeiten, innerhalb welcher der Verkäufer haftbar ist. Für die gesetzlich bezeichneten Gewährsmängel muß, auch ohne besondere