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3% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0464, Bauer (Emanzipation des Bauernstandes) Öffnen
, womit zugleich Beschränkungen des Unfreien hinsichtlich letztwilliger Verfügungen und Schenkungen verbunden waren. Weiter gehört dahin der zur Eingehung einer Ehe des Bauern erforderliche gutsherrliche Ehekonsens, der wiederum mit Abgaben verbunden
3% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0763, von Libyssa bis Lichnowski Öffnen
. Licentĭa (lat.), Erlaubnis, Freiheit, die man sich nimmt. L. concionandi, Befugnis, zu predigen; l. docendi, Befugnis, Vorlesungen an einer Universität zu halten; l. maritalis, in der alten fränkischen Gesetzgebung der Ehekonsens, welchen die Herren
3% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0875, von Beschneidepresse bis Beschreibung Öffnen
, bei der Auswahl zum Geschworenen oder Schöffen, bei der Frage, ob der von den Eltern verweigerte Ehekonsens richterlich zu ergänzen ist, ob eine Person aus einer Genossenschaft ausgestoßen, von der Börse ausgeschlossen werden darf
3% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0931, von Bevölkerungslehre bis Bevölkerungspolitik Öffnen
und gewährte der Selbstverantwortlichkeit des Einzelnen wieder einen größern Spielraum. Dieses Gesetz wurde auch in Württemberg und Baden eingeführt, nicht aber in Bayern, wo zwar auch die frühern Bestimmungen über den obrigkeitlichen Ehekonsens
3% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0147, von Libourne bis Licenz Öffnen
oder Gebrauch. Licentia concionándi , die Befugnis zu predigen; licentia docéndi , die Befugnis (auf Hochschulen) Vorlesungen zu halten; licentia maritālis , in der frank. Gesetzgebung der Ehekonsens, den die Herren ihren Leibeigenen gegen