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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Beschneidepresse – Beschreibung

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Beschneiden (der Pflanzen)'

dichtere Baumkronen zu erhalten. Sind diese Gewächse Frühjahrsblüher (Akazien, Callistemon, Azaleen), so geschieht das B. erst nach Beendigung der Blütezeit. Dieser allgemeine Frühjahrsschnitt an Topfpflanzen wird größtenteils während des Verpflanzens der Gewächse vorgenommen. Der Schnitt ist stets mit scharfen Instrumenten (Messer, Gehölzschere, Baumsäge) auszuführen, und es dürfen nur glatte Schnittwunden hinterlassen werden, weshalb auch die vermittelst der Säge verursachten Wunden nachträglich mit dem Messer glattzuschneiden sind. Alle bedeutendern Schnittflächen sind mit Baumwachs zu verstreichen, da sie andernfalls schwer überwallen und leicht durch Eindringen von Nässe in das Holz zu Faulstellen Veranlassung geben.

Beschneidepresse, s. Buchbinderei.

Beschneidung (grch. peritome; lat. circumcisio; hebr. mila), die bei verschiedenen Völkern noch jetzt herrschende Sitte, die Vorhaut des männlichen Gliedes (s. Geschlechtsorgane) ab- oder einzuschneiden. Diese Körperverstümmelung fand sich im Altertum besonders in Äthiopien (nach Herodots Bericht), Ägypten und den an dieses angrenzenden asiat. Landschaften und wird noch jetzt von Juden, Kopten, christl. Abessiniern und Mohammedanern, außerdem von sehr vielen afrik., von amerik. und austral. Völkerschaften geübt. Durch den Islam ging sie von den Arabern, die sie auf Ismael zurückführten, zu Türken, Persern und Indern über. Bei den Ägyptern geschah sie im 14. Lebensjahre (nach 1 Mos. 17, 25), wohl nur im Priester- und Kriegerstande, bei den Völkern des Islams erfolgt sie zwischen 6. und 15., meist aber im 13.; die Juden vollziehen sie am achten Tage nach der Geburt. Doch scheint sie zur Zeit des alten Israels beim Eintritt der Mannesreife vorgenommen worden zu sein. Für die jüngste litterar. Schicht des Pentateuchs ist die B. das Symbol des von Gott mit Abraham geschlossenen Bundes (1 Mos. 24, 4). Durch sie wird der «Beschnittene» in den Bund Gottes mit Israel aufgenommen (3 Mos. 12, 3). Sie ist bei Strafe der Ausrottung anbefohlen und soll am achten Tage erfolgen. Dies ist die Grundlage der Geltung der B. für Glaubensgenossen, Knechte, Schutzverwandte im Judentum. In Zeiten ritueller Gleichgültigkeit oder Freisinnigkeit (s. Reformjudentum) kam sie in Wegfall. Jeder Jude, nötigenfalls auch eine Frau, darf sie verrichten; sie geschieht in der Regel mit feierlichem Ritus von eigens darin geübten Männern, genannt Mohel, d. i. Beschneider. An einigen Orten ist ein Wundarzt zugegen. Dieser seltsame Gebrauch hat sicher nichts mit diätetischen Rücksichten (Reinlichkeit u. a.) zu thun, die dem höchsten Altertum, in das er zurückreicht, völlig fremd sind, sondern wurzelt wie die meisten traditionellen Körperverstümmelungen in religiösen Anschauungen der Vorzeit, wie denn die B. noch jetzt bei vielen wilden Völkern die Aufnahme unter die waffen-, heirats- und kultfähigen Männer des Stammes bedeutet. Wohl zu unterscheiden sind von der B. der Knaben die Operationen an den weiblichen Geschlechtsteilen, besonders der Klitoris, die in vielen, namentlich mohammed. Ländern herkömmlich sind und vielfach gleichfalls B. benannt werden. – An die Stelle der B. ist in der christl. Kirche die Taufe getreten. Die B. Christi (Beschneidungsfest, festum circumcisionis) wurde nach Luk. 2, 21 bereits gegen Ende des 4. Jahrh. im Abendlande am 2. Jan. kirchlich gefeiert, ↔ ursprünglich als Buß- und Fasttag, später als Freudenfest. – Über die Verbreitung der B. vgl. H. Ploß, Das Kind in Brauch und Sitte der Völker (2. Aufl., 2 Bde., Berl. 1882); ders., Geschichtliches und Ethnologisches über Knabenbeschneidung (Lpz. 1885).

Bescholtenheit. Wer infolge seines Lebenswandels die Unbescholtenheit verscherzt (z. B. Vagabunden und öffentliche Dirnen), wer wegen gemeiner Vergehen auch ohne Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft ist, wird von der Obrigkeit wie von der Gesellschaft anders angesehen als ein Unbescholtener. Bei der Übertragung einer Vormundschaft, einer Pflegschaft, einer Konkursverwaltung, bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugnisses, bei der Auswahl zum Geschworenen oder Schöffen, bei der Frage, ob der von den Eltern verweigerte Ehekonsens richterlich zu ergänzen ist, ob eine Person aus einer Genossenschaft ausgestoßen, von der Börse ausgeschlossen werden darf, in eine Innung aufzunehmen ist, kommt noch jetzt die B. in Betracht. Die Römer faßten derartige Fälle zusammen mit der Bezeichnung infamia facti oder turpitudo (S. auch Anrüchigkeit und Ehre.)

Beschotterung, s. Schotter.

Besch-Parmak-Dagh, Berg, s. Latmos.

Beschränkte Haftpflicht, s. Haftpflicht.

Beschränkter Unterthanenverstand, meist ironisch gebrauchter Ausdruck, herzuleiten aus einem Erlaß des preuß. Ministers von Rochow vom 15. Jan. 1838, worin folgender Satz vorkommt: «Es ziemt dem Unterthanen nicht, die Handlungen des Staatsoberhauptes an den Maßstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen.»

Beschränkungen. Die B. des Eigentümers in der Verfügung über sein Grundstück bestehen teils im Interesse der Nachbarn (s. Legalservituten), teils in allgemeinem Interesse. Dahin gehören die B. der Waldeigentümer zur Erhaltung der Forsten (s. Forstpolizei und Waldgenossenschaften), die baupolizeilichen B. (s. Baupolizei), die Rayonbeschräntungen (s. Festungsrayon), die Deichlasten (s. Deich), die Zwangspflicht zur Bildung von Wassergenossenschaften (s. Wasserrecht), die sich aus dem Bergrecht (s. Bergwerkseigentum 4) ergebenden B., die Unterwerfung unter die Enteignung (s. d.).

Beschreibung, im weitesten Sinne die sprachliche Darstellung eines Gegenstandes durch Angabe mehrerer Merkmale. Sie giebt das Eigentümliche seiner Erscheinung, versinnlicht, individualisiert ihn, während die Erklärung abstrakt ist, den Gegenstand generalisiert. Gegenstand der B. kann jedes wirkliche oder als wirklich gedachte Ding sein (s. Erzählung); doch gehören vorzugsweise die Werke der Natur und Kunst sowie körperliche und geistige Zustände und Charaktere hierher. Die B. muß treu und anschaulich sein, d. h. sie darf nur vorhandene Züge bieten und muß diese zu einem Bilde gestalten, das die wirkliche Anschauung ersetzt. Da die B. gewöhnlich belehren oder auf die Phantasie wirken soll, so hat man sie in Lehrbeschreibung oder B. schlechtweg und in Schilderung eingeteilt. Die poetische B. oder Schilderung will durch Zusammenfassung mannigfaltiger, die Phantasie anregender Merkmale das Gefühl auf eine bestimmte Weise erregen, und löst ihre Aufgabe um so sicherer, je lebendiger sie individualisiert. Ein Gedicht, dessen Zweck die ästhetische B. eines Ganzen ist, heißt ein beschreibendes, im engern Sinne eins, das einen Naturgegenstand behandelt. Die