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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0984,
von Exzidierenbis Eyck |
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984
Exzidieren - Eyck.
teidigung treffen würde. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 53) erklärt den E. der Notwehr für nicht strafbar, wofern der Thäter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen
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