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100% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0312, von Lotsenfisch bis Lotterie Öffnen
, meist durch Heißen des Lotsensignals (der Lotsenflagge; s. Signale und Tafel: Flaggen des Deutschen Reichs [Bd. 5, S. 154], Fig. 8). Die Thätigkeit der L. wird mit dem Lotsengeld bezahlt. Häufig ist der Reeder zur Bezahlung von Lotsengeld auch dann
3% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Tafeln: Seite 0154a, Flaggen des Deutschen Reichs. Öffnen
. Flagge der Lotsenfahrzeuge. 8. Lotsensignal. 9. Flagge der Zollfahrzeuge. 10. Flagge der Regierungsfahrzeuge. 11. Flagge des kommandierenden Admirals. 12. Flagge d. Staatssekretärs d. Reichs-Marine-Amts. 13. Admirals-Flagge. 14. Flagge des
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0926, von Lötschenthal bis Lotterie Öffnen
ist. Die Lotsen sind verpflichtet, auch bei stürmischer See an Bord der Schiffe zu gehen, welche sie durch das sogen. Lotsensignal rufen. Nach der deutschen Not- und Lotsensignalordnung vom 14. Aug. 1876 (Reichsgesetzblatt, S. 187) gelten
1% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0971, von Signalballon bis Signalbuch Öffnen
bestimmten Not- und Lotsensignale. Durch die erstern wird angedeutet, daß die signalisierenden Schiffe sich in wirklicher Not befinden. Als Not- signale gelten a. bei Tage: 1) Kanonenschüsse, die in Zwischenräumen von einer Minute Dauer abge
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0812, Seerecht Öffnen
Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See, über das Verhalten der Schiffer nach einem solchen Zusammenstoß oder die in betreff der Not- oder Lotsensignale für Schiffe auf See oder in den Küstengewässern erlassenen Verordnungen (s. Straßenrecht
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0378, von Straßenkehrmaschinen bis Strategie Öffnen
Zusammenstoßes der Schiffe auf See, 2) über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See, 3) in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern. In ersterer Beziehung sind nun die Verordnungen vom 7
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 1028, Gesamtregister der Abbildungen in Band I-XVII Öffnen
. Elsaß-Lothringen V 571 - Staatswappen (Taf. Wappen II) XVI 385 Lothringisches Kreuz X 198 Lötkolben XVII 538 Lotosblume (Taf. Wasserpflanzen, Fig. 2) XVI 426 Lotsenfahrzeug, Flagge (Taf. Flaggen II) VI - Lotsensignal (Taf. Flaggen III. VI 334
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0081, von Blankettstrafgesetze bis Blanqui (Jérôme Adolphe) Öffnen
: «Wer die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See, über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See, oder in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern erlassenen
0% Brockhaus → 17. Band: Supplement → Hauptstück: Seite 0104, von Auslieger bis Ausrüstung Öffnen
und die dazugehörigen Signalstaggen an Bord haben. Jedes Schiff außerhalb der Küsten- fahrt muß zur Abgabe von Not- und Lotsensignalen mindestens 12 Raketen oder Leuchtkugeln, 12 Blau- lichter sowie 12 Kanonenschläge oder Apparat mit