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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0827,
von Dassowbis Datisca |
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. der Wechsel nach altem und neuem Stil s. Datowechsel und Alter Stil.
Datĭo in solūtum (lat.), Hingabe an Zahlungsstatt, s. Annahme an Zahlungsstatt.
Datisca L., Streichkraut, Pflanzengattung aus der Familie der Datiscaceen (s. d.) mit wenigen im Orient
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83% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0572,
von Dasychirabis Datsche |
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lingua" Fanfani (das. 1870) heraus.
Datieren, s. Datum.
Datio (lat.), die Handlung des Gebens. D. ad manum creditoris, das Übergeben des Schuldners in die Hand des Gläubigers, fand einst im alten Rom statt, wenn der Schuldner weder zahlungsfähig
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73% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0099,
von Actorbis Adâl |
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),
acceptilatio , hereditatis aditio ,
servi optio und datio tutoris teilweise auch die
cognitoris datio und expensi latio rechnete, und von
denen sie behauptete, daß die Hinzufügung
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2% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0206,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Officium
Patrocinium
Patronus
Obligation.
Cretio
Do, ut des
Facio ut des
Innominatkontrakt
Mancipatio
Schuldwesen.
Acceptilation
Datio
Jus dominii impetrandi
Manus injectio
Nexum
Schuldknechtschaft *
Gerichtstage
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1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0604,
von Annabergitbis Annalen |
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Gläubigers, sich dies Surrogat der Zahlung gefallen zu lassen, besteht nicht, und der Grundsatz des Justinianischen Rechts, wonach Geldschuldner ihren Gläubigern unverkäufliche Grundstücke an Stelle der Barzahlung zum Taxwert aufnötigen konnten (datio
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1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0790,
von Paulus Diaconusbis Pausanias |
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durch dessen Hingabe an den Geschädigten (Noxae datio) befreien. Übrigens legt das römische Recht die Ersatzpflicht, welche mit einer sogen. Noxalklage (Actio de pauperie) erzwungen werden kann, nur dann auf, wenn das Tier contra naturam sui generis
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0199,
von After (medizinisch)bis Aftermiete |
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das weiter gegebene Untereigentum des Vasallen, bei obinfeudatio das weiter gegebene Obereigentum des Lehnsherrn. Das Weitergeben ist datio, wenn hingegeben wird, damit der Empfänger zu Lehn habe; oblatio, wenn hingegeben wird, um von dem Empfänger
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