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Ihre Suche nach Eigentumsklage
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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er von dem Eigentümer auf Herausgabe belangt wird, für die verzehrten Früchte nicht zu entschädigen. Dies Recht hört von da ab auf, wo der Besitzer in bösen Glauben kommt. Der Besitzer in gutem Glauben haftet der Eigentumsklage, der Erbschaftsklage
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
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dritten^Vesitzer geht, welcher so wie angegeben be-
sitzt, (^ie ist der Vindikation (s. Eigentumsklage)
verwaudt, geht auch wie diese gegen den sog. ücwz
1)03868801'. Eine negatorische E. hat das Recht nicht
ausgebildet. Nach röm. Recht konnte
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0374,
von Eigenschaftbis Eigentum |
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Grundstück nach Fossilien schürft etc. Solche Beschränkungen nennt man Legalservituten. Die Rechtsmittel zum Schutz des Eigentums sind die Eigentumsklage (rei vindicatio), mittels welcher der Eigentümer die Sache von jedem, der ihm dieselbe vorenthält
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0881,
Besitz |
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gegen den besitzenden Nichteigentümer keine Selbsthilfe (s. d.) üben. Er muß, wenn ihm der B. nicht vom derzeitigen Besitzer fehlerhaft entzogen ist, so daß er gegen diesen die Besitzklage anstrengen kann, die Eigentumsklage erheben. In diesem Prozeß
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
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.)
und die Negatoria ls. d.). Aber der Eigentümer
und nur er hat freilich auf höher bemessenen Ersan,
als mit der Eigentumsklage erreicht werden kann.
gerichtete persönliche Klagen gegen den Dieb ls. Dieb-
stahl) und gegen den, welcker die dem
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Ausschwärmenbis Außerkurssetzung |
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Papiere der Regel nach nur in beschränkter Weise anerkennt und die Eigentumsklage nur gegen denjenigen Inhaber zuläßt, welcher bei Erwerbung derselben in unredlichem Glauben gestanden hat, wie dies z. B. durch Art. 307 des deutschen Handelsgesetzbuchs
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Dingliche Klagebis Dinglinger |
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angestellt werden können, der sich einer Störung des Rechts schuldig macht; dahin gehören: die Eigentumsklage (rei vindicatio oder actio publiciana) zum Schutz des bestrittenen Eigentums oder Besitzes selbst, die Negatorienklage bei einzelnen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0903,
von Impatronierenbis Imperial |
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der Sache erhöht haben, und Luxusimpensen (I. voluptuariae). Diese Einteilung wird besonders wichtig bei der Eigentumsklage, indem hier jeder Verklagte, mit Ausnahme des Diebes, Anspruch auf Ersatz der notwendigen I. machen kann. Ersatz der nützlichen I
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0711,
von Reitzensteinbis Rej von Naglowice |
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unserer Zeit" (Nürnb. 1873, 3 Bde.); "Ein Gentleman" (Jena 1874, 4 Bde.); "Ein Ehestandsdrama" (das. 1876, 4 Bde.); "Gebt Raum!" (Dresd. 1880, 3 Bde.) etc.
Rei Vindicatio (lat., Vindikation, Eigentumsklage), die dem nicht besitzenden Eigentümer
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Reunionskammernbis Reuß |
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im Regensburger Waffenstillstand (1684), dann in den Friedensschlüssen von Ryswyk (1697) und Baden (1714).
Reunionsklage, die Eigentumsklage, welche da, wo Dismembrationsverbote bestehen (s. Dismembration), von dem Anerben nach gesetzwidriger Veräußerung
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0216,
von Vindelizienbis Vinga |
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.), im Rechtswesen das Zurückfordern von Eigentum; daher Vindikationsklage, s. v. w. Eigentumsklage (s. Rei vindicatio). Vindizieren, etwas für sich oder einen andern in Anspruch nehmen, die Herausgabe einer Sache verlangen.
Vindobōna, Stadt, s. Wien
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0880,
von Echowerkbis Eisenbahnwagen |
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, Allodium
Eigenschaft, Leibeigenschaft 644,1
Eigenthal, Irchel
Eigentumsklage, Ü9i vinc^catw
Eigil, Egil
Elkern, Embryosack, Samenknospt,'
Eiknosven, Characeen
Eiland, Insel
Eilenriede, Hannover 141,i
Eilgüter, Eisenbahntarife 4ü5,i
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Auhausenbis Auktor |
Öffnen |
, welcher in fremdem Namen besitzt, dadurch gegen die Eigentumsklage schützen, daß er seinen «Vormann» namhaft macht und sich darüber ausweist (Bürgerl.
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Caurabis Causa expressa |
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( fundamentum actionis ) den Klagegrund, z. B. bei der Eigentumsklage das Eigentum. Auch bezeichnet C . einen Rechtsfall, Prozeß.
Causae ardŭae et dubĭae , s. Causae majores sive arduae
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0350,
von Civilsenatbis Civilstandsregister |
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) übertragen. Der Erwerber konnte solches
Eigentum mit der röm. Eigentumsklage vindizieren.
hatte aber ein Römer ein Provinzialgrunostück,
an welchem es röm. Eigentum nicht gab, oder hatte
er eine des röm. Eigentums und der Erwerbung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Exheredierenbis Exinanition |
Öffnen |
felbst, z. V. der
Eigentumsklage bei den mit fremden Objekten ver-
bundenen Sachen. Im Civilprozesse dient die E.
von Gegellständen und Urknnden zum Zwecke der
Beweisaufnahme. (S. Augenschein und Edition.)
üxkidition, im Englischen (spr
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0603,
Inhaberpapiere |
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Banknoten und verfallenen
Conpons und bei I., welche gegen Entgelt und in
gutem Glauben aus Ländern erworben wurden,
deren Gesetz die Eigentumsklage nicht zuläßt.
Der Aussteller muß das auf den Inhaber gestellte
Forderungspapier von dem
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Negative Höhebis Negerhandel |
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und Culpa .
Negatorĭa , Negatorĭenklage ( Actio negatoria ),
Eigentumsfreiheitsklage , s. Eigentumsklage . Die modernen Gesetzgebungen (Preuß. Allg. Landr. I, 7, §§. 181,182;
I, 19, §§. 10, 14: Preuß. Allg. Gerichtsordn. I, 32, §§. 1
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0503,
von Ptolemaisbis Public Record Office |
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Wahlrechts gewählt als die frühern Armenpfleger, auch hat die Beteiligung der Friedensrichter als solcher bei den Behörden für Gesundheitspflege sowohl als bei der für Armenpflege aufgehört.
Publicianische Klage (Actio Publiciana), s. Eigentumsklage
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0756,
von Rei vindicatiobis Rekapitulation |
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Rei vindicatio - Rekapitulation
Rsi vinäioHtio (lat.), Eigentumsklage, s. Vin-
dikation.
Reiz, in der Physiologie jede Einwirkung, durck
die Lebewesen oder deren Teile veranlaßt werden,
aus dem Zustande der Ruhe in den mit bestimmten
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0801,
von Reunionsklagebis Reuse (beim Fischfang) |
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, sowie auch Straßburg und Kcbl bebalten
durfte. Spanien trat, gegen Rückgabe zweier Ürte,
die übrigen, die es verloren batte, an Ludwig ab.
- Vgl. Rousset, IIi8toii-6 äs I^ouvoiL, Bd. 3
(6. Aufl., Par. 1879).
Neunionsklage, die Eigentumsklage
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0349,
von Vinckeboomsbis Vineta |
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Eigentumsklage.) Übertragen ist die V. auf sog. unkörperliche Sachen. So sagt man, daß eine Erbschaft, also der Inbegriff von Sachen und Vermögensrechten, oder eine Dienstbarkeit vindiziert wird.
Vindikationslegat, nach röm. Recht das Vermächtnis
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