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Ihre Suche nach Gesetzgebungsrecht
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0234,
von Gesetzesfreudebis Gesicht (Antlitz) |
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.]
Gesetzgebungsrecht, die Befugnis zum Erlaß allgemeiner Rechtsnormen für ein bestimmtes Staatsgebiet, welche in konstitutionellen Staaten durch die Staatsregierung unter Mitwirkung der Volksvertretung ausgeübt wird. Vgl. Gesetz, S. 232.
Gesetzliche Fehler, s
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Automatischbis Autonomie |
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(griech., Selbstgesetzgebung, Selbstsatzung), die Befugnis eines Gemeinwesens, unbeschadet des staatlichen Gesetzgebungsrechts, zur Regelung innerer Angelegenheiten Bestimmungen mit rechtsverbindlicher Kraft für seine Angehörigen zu erlassen
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0196,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung) |
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184
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung).
Staatshoheitsrechte.
Exekutivgewalt
Gesetzgebungsrecht
Jus armorum
Jus eminens
Jus gladii
Justizhoheit
Gesetzgebende Gewalt, s. Staat
Gladii jus
Nothrecht
Staatshoheit
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0198,
von Böhmer-Wald-Bundbis Bojen |
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e'ische Landesordnung
vom 10. Mai 1627, durch die Konfirmation der
Privilegien der böhm. Stände vom 29. Mai 1627
und durch Herkommen bestätigt worden. Der Vor-
behalt in der Ferdinande'ischen Landesordnung, daß
das Gesetzgebungsrecht
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0472,
Hessen (Großherzogtum: Rechtspflege, Kirchenwesen, Finanzen) |
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) von dem evangelischen Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern. Der Landessynode steht das Gesetzgebungsrecht in allen kirchlichen Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Landesherrn zu. Die katholische Landeskirche (Landesbistum Mainz) bildet
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0501,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Verwaltung, Finanzen, Heerwesen) |
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Eisenbahnlinien, welche das Interesse beider Reichshälften berühren; die Feststellung des Wehrsystems. Das Gesetzgebungsrecht hinsichtlich der beiden Staatsgebieten gemeinsamen Angelegenheiten wird von beiden Reichsvertretungen mittels zu entsendender
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0709,
Mecklenburg |
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nicht) und die Seestadt Rostock vertreten sind. Rostock und Wismar haben ausgedehnte Selbstverwaltung, eigenes Gesetzgebungsrecht sowie verschiedene Hoheitsrechte. Beide Stände, Ritterschaft und Landschaft, gliedern sich nach den beiden vormaligen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Deleaturbis Delen |
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, welche das dem österreichischen Reichsrat und dem ungarischen Reichstag zustehende Gesetzgebungsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Angelegenheiten ausüben. Jede der beiden Delegationen besteht aus 60 Mitgliedern, von welchen ein Drittel vom Herrenhaus
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0836,
Deutschland (Reichsverwaltung, Gesetzgebung) |
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und erheblichsten Fortschritt auf der Bahn unsrer nationalen Entwickelung. Das Deutsche Reich hat das Gesetzgebungsrecht eines wirklichen Staats. Die Reichsgesetze, welche innerhalb des Kompetenzkreises der Reichsgesetzgebung erlassen werden, gehen den
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0232,
Gesetz |
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Volk entlehnten, unterscheiden. Die Entstehung eines Gesetzes erfordert die verfassungsmäßige Beschlußfassung der dazu berufenen Personen und die Publikation. Das Gesetzgebungsrecht ist ein Ausfluß der Staatsgewalt, welches in konstitutionellen Staaten
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0037,
von Konstatierenbis Konstitution |
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im monarchischen Staate das Repräsentativsystem und die Ministerverantwortlichkeit feststellt; daher man als konstitutionelle Monarchie diejenige bezeichnet, in welcher der Regent bei Ausübung des Gesetzgebungsrechts an die Zustimmung der Volksvertretung
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0661,
von Ministerialenbis Ministrales |
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Verordnung, die Verletzung der Gesetzgebungsrechte der Kammern durch verfassungswidrige Publikation sogen. Verordnungen, die unterlassene Ausführung eines verfassungsmäßigen Gesetzes, die Unterlassung der Einberufung der Kammern zur gesetzlich
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0504,
von Kolonienbis Kolumbien |
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das Gesetzgebungsrecht dem Kolonialmini sterium zusteht, das dies Recht aber auch einem von der Krone ernannten Gouverneur und Rat übertra gen kann, während das indische Kaiserreich unter einem Vizekönig durch einen besondern Minister in London verwaltet
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
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) die Rechtskraft zu
erteilen. - Im konstitutionellen Staate ist aber das
Gesetzgebungsrecht des Monarchen principiell be-
schränkt, indem zur Ausübung desselben die Zu-
stimmung der in einer oder zwei sog. Kammern or-
ganisierten Volksvertretung
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0656,
von Interpungierenbis Interusurium |
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(Verkehr mit dem Auslande).
Die Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs und
des Verkehrs mit dem Auslande ist nach Art. 1,
Abschn. VIII, §. 3 der Verfassung Bundessache; das
Gesetzgebungsrecht hierüber steht dem Kongreß zu.
Auf Grund dieser
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Kirchengesetzgebungbis Kirchengewalt |
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Basis für die Praxis als die vieldeutige frühere Unterscheidung zwischen "äußern" und "innern" Kirchenangelegenheiten. - Vgl. Bierling, Das Gesetzgebungsrecht evang. Landeskirchen (Lpz. 1869).
Kirchengewalt. Nach kath. Lehre ist die Kirche
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0724,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Verfassung) |
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Erzherzöge sind Mitglieder des Herrenhauses in Österreich und des Magnatenhauses in Ungarn.
Das beiden Reichsvertretungen (dem österr. Reichsrate und dem ungar. Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben, soweit es sich um
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0440,
von Hoffmeister-Altmann-Motorbis Holleben |
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verliehenen Verfassung empfahlen. Indes H. wußte es dort durchzusetzen, daß dieselbe bestehen blieb und nur bestimmt wurde, daß das Gesetzgebungsrecht für Elsaß-Lothringen im Notfall vom Reich ausgeübt werden konnte, und daß man sich zur Bekämpfung
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