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Rang | Fundstelle | |
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99% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0924,
von Güllebis Gumbinnen |
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, Vielfraß.
Gült (Gülte), was ein Gut jährlich erträgt; dann s. v. w. Schuld, auch Abtragung einer solchen, besonders aber der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins. Daher Gültbrief, Gültverschreibung, s. v. w
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44% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0554,
von Gullivers Reisenbis Gümbel |
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wird durch kleine Bagger herausgeholt, während bei
dem letztern sich der Schlamm in einem Eimer niederschlägt.
Gulo , der Vielfraß (s. d.).
Gülte , Bezeichnung für Rente bei dem Rentenkauf (s. d.).
Gültebauern , s. Bauerngelden
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Emphyteuse
Erbgesessen
Erbgüter
Erblehen
Erbpacht
Erbzins
Expulsion, s. Abmeierung
Fahrzins
Fallgut
Fronen
Fundus
Geiselbauern
Gült
Hainrecht
Hofdiener
Hofdienste
Kaducität
Kolone, s. Kolonist
Kolonist
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Kuenstler →
Hauptstück →
Lexikon:
Seite 0380,
von Molsbis Monteverde |
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(Aube), Schüler von Couture, malt in seines Lehrers Weise Blumen, Früchte und Tiere auf großen Tafeln in lichtem, buntem Farbeneinklang, aber oft etwas flüchtigem Vortrag. Nennenswert sind seine Bilder: die Gülte des Gutsherrn (1863, Museum in Troyes
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Bäuerliches Erbrechtbis Bauerngelden |
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in Niederdeutschland, welche dem Oberherrn oder Richter jährliche Zinsen (Gülten) zu entrichten hatten.
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0473,
Bauernkrieg (die zwölf Artikel) |
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Herkommen geachtet werden. 7) Die Herrschaft soll von dem Bauern nicht Dienste verlangen, die über dessen vertragsmäßige Verpflichtung hinausgehen. Das Weitergehende soll um einen "ziemlichen Pfennig" geleistet werden. 8) Wenn Güter mit Gülten so
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0867,
von Grundlastenbis Grundrente |
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867
Grundlasten - Grundrente.
Grundlasten, im weitern Sinn alle dauernden, vom Grundeigentümer zu tragenden Lasten mit Einschluß der öffentlichen Abgaben, im engern Sinn die Reallasten (s. d.), wie Fronen, Zehnten, Gülten und Grundzinsen etc
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0872,
von Grundwertbis Grüneisen |
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.
Grundzahlwörter, s. Numeralia.
Grundzapfen, s. v. w. Spurzapfen.
Grundzinsen (Gülten, Bodenzinsen), die regelmäßig wiederkehrenden, ihrer Größe nach bestimmten Abgaben von meist privatrechtlicher Natur, welche an Grund und Boden haften
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Kanonbis Kanone |
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, Gült etc. -
In der Buchdruckerkunst versteht man darunter eine Art großer Lettern, mit denen ehedem die Meßkanons gedruckt wurden, die jetzt aber gewöhnlich nur auf Titeln, Anschlagzetteln etc. Anwendung finden; kleine K. hält 32 oder auch 36, grobe K
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0632,
Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) |
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(feudum altaragii). Außerdem wurden zahlreiche Realberechtigungen, Renten, Gülten und Zehnten (feudum decimarum), verliehen; auch sogen. Geldlehen kamen vor, bei welchen der Vasall die Zinsen eines gewissen Kapitals bezog. Keine Lehen, sondern
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Leibis Leibeigenschaft |
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der Erlaubnis des Gutsherrn. Außerdem war es aber eine ganze Reihe von Zinsen und Abgaben, welche die Leibeignen von den Höfen, die ihnen der Gutsherr regelmäßig in eine Art Erbpacht gegeben hatte, entrichten mußten. Da waren Zehnten, Gülten und Grundzinsen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Rentamtbis Rentenbanken |
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einer wiederkehrende R. (Zins, Gült, Grundzins) an den Rentenkäufer und an dessen Rechtsnachfolger gegen Empfang eines Kapitals verpflichtete. Für den Schuldner anfangs "unablösig" (daher Ewiggeld, ewige Zinsen), sollte die R. später "durchaus ablösig
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0927,
von Zinnschmuckbis Zinsen |
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häufiger das Wort in der Mehrzahl Zinsen (s. d.) oder Interessen ohne weitern Zusatz gebraucht wird, und in engerer Bedeutung von Grundstücken an einen Zinsherrn unter dem Namen Gülten, Grundzinsen (s. d.) oder Zinsungen.
Zinsbogen, s. Koupon
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0956,
von Reißbrettbis Ribárer Bad |
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, Steeple-chase
Renngesetze, Wettrennen 576,i
Rennlauf, Gangarten des Pferdes
Rentenkauf, Gülten, Erbpacht 727,2
Rentenkonversionen, Staatsschulden
Rentenrechnung, Neihen lW5,2
Rentschmühle, VoZtcändische Schweiz
lisnuntiNtio äi'doli (lllt.), Exor
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Bauerngeldenbis Bauernhaus |
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); von Gottschall, E. von B., in "Unserer Zeit", 1890, II.
Bauerngelden, Bauerngülden, Bargilden, Biergelden oder Gültebauern, im Mittelalter Freie in Mitteldeutschland, welche aber dem Oberherrn oder Richter jährliche Zinsen (Gülten) entrichten mußten
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0505,
von Brennreizkerbis Brentano (Clemens) |
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, sehr gult polierten
Kupferplatte bestand. Buffon bildete (1747–48) einen B. aus 168 Stücken Spiegelglas (jedes 16 cm hoch und 21 cm breit), die so gestellt waren, daß sie alle das
Sonnenlicht auf einen Punkt hinwarfen, und entzündete damit
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Grundzahlbis Gruner (Justus von) |
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. ^Potenz.
Grundzahl, soviel wie Kardinalzahl; s. auch
Grundzinsen, auf einem Grundstück lastende
feste Geldabgaben, meistens aus dem gutshcrr-
lichen Verbände herrührend. Naturalabgaben dieser
Art nennt man gewöhnlich Gülten
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0541,
von Immibis Immortellen |
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und Emphytensis, nach badi-
schem außerdem Zehnten und Gülten. - über die
Unterscheidung von b ewe gliche mund unbeweg-
lich em Vermögen s. Mobilien.
Immobiliarmasse ist das Grundstück mit
allem, was an Rechten, Bestandteilen und Zubehör
zu
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0778,
von Rentenkaufbis Réole |
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, das seit dem Ende des 12. Jahrh, in
vielen Städten Nord- und Süddeutschlands als
Mittel der Kapitalanlage zur Umgehung des Zins-
verbots des kanonischen Rechts diente. Rente, Gülte,
Zins, Ewiggeld ist eine in der Regel nicht ablösliche
Reallast
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Schutzvorrichtungenbis Schutzzollsystem |
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geschieht es z.B. in Württem-
berg, in Ungarn, in der Schweiz (im Kanton Grau-
bünden bereits 1834). In Württemberg ersolgt die
Bezeichnung eines Waldes als S. im Grundbuch,
im Kanton Unterwalden ob dem Wald im Gülten-
protokoll, im Kanton St
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