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100% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0974, von Heimbach (Karl Wilh. Ernst) bis Heimfallsrecht Öffnen
972 Heimbach (Karl Wilh. Ernst) – Heimfallsrecht «Ἀνέκδοτα» (3 Bde., Lpz. 1838‒43), «Authenticum» (2 Bde., ebd. 1846‒51), «Harmenopuli manuale legum» (ebd. 1851). Heimbach, Karl Wilh. Ernst, Jurist, Bruder des vorigen, geb. 29. Nov. 1803 zu
98% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0303, von Heimerdinger bis Heimweh Öffnen
begründeten vasallitischen Rechte am Lehen, so daß das sogen. nutzbare Eigentum (dominium utile) des Vasallen mit dem Obereigentum (dominium directum) des Lehnsherrn in der Hand des letztern sich vereinigt. Vgl. Lehnswesen. Heimfallsrecht (Jus
1% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0197, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Justiz) Öffnen
Festungsrayon Freizügigkeit Fremdenrecht Albinagii jus Alien-Bill, s. Fremdenbill Aubaine, droit d' Fremdenbill, s. Fremdenr. Gastrecht, s. Gastfreundsch. Heimfallsrecht, s. Fremdenrecht Jus albinagii, s. Fremdenrecht Gleichheit
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0874, von Eisenbahnkran bis Eisenbahnkrankheiten Öffnen
(regelmäßig nach 30 Jahren, bei einzelnen Bahnen auch schon früher) die Bahn gegen Entschädigung erwerben kann, das sog. Heimfallsrecht; nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. Sept. 1854 wird eine Konzession höchstens auf die Dauer von 90 Jahren
1% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0154, von Droit bis Dromedar Öffnen
, im Gegensatz zu droits des gens, den Rechten, welche einem jeden Menschen als solchem beigelegt werden; d. d'aubaine, Heimfallsrecht, Fremdlingsrecht, das besonders in Frankreich vordem gültige Recht, dem zufolge der Nachlaß der Fremden dem Fiskus
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0047, von Ableitungsrechnung bis Ablösung Öffnen
anlehnen, hat das Obereigentumsrecht des Lehns-, Grund- und Erbzinsherrn sowie das Eigentumsrecht des Erbverpachters und das grund- oder gutsherrliche Heimfallsrecht mit Ausnahme der diesen Verhältnissen
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0201, Agrate Öffnen
die rationelle Bewirtschaftung der Güter verhinderten. Bei dieser Reform fiel in Deutschland und Österreich das guts- oder grundherrliche Obereigentum oder Eigentum als solches mit den darin enthaltenen Heimfallsrechten und sonstigen Befugnissen meist
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0293, von Albin bis Albit Öffnen
"Die A." von Nikolaus Lenau. Albin, s. Apophyllit. Albinagii jus (lat., Albinagium, franz. Droit d'aubaine), s. v. w. Heimfallsrecht, s. Fremdenrecht. Albini ^[Albini], Franz Joseph, Freiherr von, verdienter Staatsmann, geb. 14. Mai 1748 zu
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0068, von Abschnitt bis Abschreibung Öffnen
. – Wegen des dem Code civil und dem bad. Rechte bekannten droit d’aubain vgl. Heimfallsrecht . – Für Reichsangehörige in ihren Beziehungen zu Bundesstaaten wird Befreiung von A. aus dem Reichsangehörigkeitsgesetze abgeleitet
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0612, von Anevelle bis Anfechtung Öffnen
berufenen Personen weggefallen, so spricht man von Heimfall (s. d.). Erblose Güter fallen an den Fiskus (s. Heimfallsrecht), ebenso das Vermögen einer aufgehobenen Stiftung (s. d.), soweit nicht besondere, abweichende Landesgesetze bestehen; ob das Vermögen
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0071, von Aub bis Auber Öffnen
des Staates auf den Nachlaß eines kinderlosen Fremden (s. Heimfallsrecht). Aube (spr. ohb), rechter Nebenfluß der Seine, entspringt bei Praslay auf dem Plateau von Langres im Depart. Haute-Marne, fließt gegen NW. durch die Depart. Côte-d'Or, A
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0280, von Bonasia bis Boncompagni di Mombello Öffnen
Kompositionen sind z. B.: Noah aus der Arche schreitend, Alexander und Roxane. Bona vacantia, s. Heimfallsrecht. Bonaventura, eigentlich Johann von Fidenza, scholastischer Theolog, geb. 1221 zu Bagnorea bei Viterbo, ward 1248 Franziskanermönch, 1253
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0760, von Bürger (Hugo) bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich Öffnen
erachtet wurde, eingehen, während der Staat auf alles dem Bürgerlichen Toten anfallende Vermögen sein Heimfallsrecht ausübte. Durch das franz. Gesetz vom 31. Mai (3. Juni) 1854 wurde die Strafe des B. T. für Frankreich formell abgeschafft. Das österr
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0768, Burgund (Landschaft) Öffnen
., mit Hinweisung auf das früher vorhandene Lehnsverhältnis zwischen Deutschland und B., im Namen des Deutschen Reichs und seiner oberlehnsherrlichen Gewalt für sich das Heimfallsrecht geltend. Nach mehrfachen Kämpfen mit den mächtigen Großen des
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0784, Eigentum Öffnen
, das Recht desselben auf Grundabgaben dagegen und zum Teil auch das Heimfallsrecht (bei Lehn, Erb- pacht) vorbehalten. Fast durchgängig ist mindestens die Ablösbarkeit der Grundlasten und des Heim- fallsrechts des Obereigentümers anerkannt
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0288, von Fremdenrecht bis Fremdkörper Öffnen
mit droit d'aubaine bezeichneten (s. Heimfallsrecht). Fremdenregimenter, die aus geworbenen Ausländern, namentlich Deutschen, Spaniern, Polen, Italienern, auch Belgiern und Schweizern, geworbenen Regimenter, die in Frankreich namentlich für den
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0090, von Herrenhausener Bündnis bis Herrfurth Öffnen
. auch Occupation, Schatz.) Erb- loses Gut ftonll vaoantiH) darf nicht wie andere H. S. beliebig zugeeignet werden, da dem Fiskus oder gewissen Anstalten ein ausschließliches Recht auf den Nachlaß zusteht (s. Heimfallsrecht). Herrenlose Grundstücke
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0035, von Lehnsgericht bis Lehr Öffnen
und der Agnaten nicht veräußerlichem, selbst nicht verpfändbarem Nutzungsrecht mit Heimfallsrecht des Verleihenden (Lehn im engern Sinn; s. Belehnung und Lehnserneuerung). Das persönliche Verhältnis ist die Vasallität, d. h. ein Dienst
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0920, Toscana Öffnen
war. Durch die Wiener Kongreßakte von 1815 wurden Elba, der Stato degli presidii und Piombino definitiv mit T. vereinigt. Zugleich erhielt T. das Heimfallsrecht für das Fürstentum Lucca, welches dem rechtmäßigen Erben von Parma, Herzog Karl II., zugeteilt wurde
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0549, von Garnier-Pagès (Louis Antoine) bis Garnitur Öffnen
Heimfallsrecht des Bundesstaates besteht, daß für Reineinkünfte, wie Pachterträgnisse, der Bundesstaat eine Entschädigung erhält und daß alle Einnahmen aus Veräußerungen in die Reichskasse fließen. Garnitūr (vom frz. garniture), eigentlich Besatz, Einfassung
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0503, von Wapener bis Wappenhalter Öffnen
die Geschlechts-, Gesellschafts-, Gnaden- und Amtswappen, und 2) Landeswappen. Bei letztern sind von den eigentlichen Herrschaftswappen des wirklichen Besitzers zu unterscheiden die Erbschafts- und Anspruchswappen, die ein Erb- oder Heimfallsrecht
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0332, von Albigeois bis Albinos Öffnen
’aubaine), s. Heimfallsrecht. Albīni, Franz Joseph, Reichsfreiherr von, deutscher Staatsmann, geb. 1748 zu St. Goar, wurde 1770 Hof- und Regierungsrat des Fürstbischofs von Würzburg, dann Assessor am Reichskammergericht. 1787 zum Geh. Reichsreferendar