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Ihre Suche nach Heimfallsrecht
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0974,
von Heimbach (Karl Wilh. Ernst)bis Heimfallsrecht |
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972
Heimbach (Karl Wilh. Ernst) – Heimfallsrecht
«Ἀνέκδοτα» (3 Bde., Lpz. 1838‒43), «Authenticum» (2 Bde., ebd. 1846‒51), «Harmenopuli manuale legum» (ebd. 1851).
Heimbach, Karl Wilh. Ernst, Jurist, Bruder des vorigen, geb. 29. Nov. 1803 zu
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98% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0303,
von Heimerdingerbis Heimweh |
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begründeten vasallitischen Rechte am Lehen, so daß das sogen. nutzbare Eigentum (dominium utile) des Vasallen mit dem Obereigentum (dominium directum) des Lehnsherrn in der Hand des letztern sich vereinigt. Vgl. Lehnswesen.
Heimfallsrecht (Jus
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0197,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Justiz) |
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Festungsrayon
Freizügigkeit
Fremdenrecht
Albinagii jus
Alien-Bill, s. Fremdenbill
Aubaine, droit d'
Fremdenbill, s. Fremdenr.
Gastrecht, s. Gastfreundsch.
Heimfallsrecht, s. Fremdenrecht
Jus albinagii, s. Fremdenrecht
Gleichheit
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0874,
von Eisenbahnkranbis Eisenbahnkrankheiten |
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(regelmäßig nach 30 Jahren, bei einzelnen Bahnen auch schon früher) die Bahn gegen Entschädigung erwerben kann, das sog. Heimfallsrecht; nach dem Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. Sept. 1854 wird eine Konzession höchstens auf die Dauer von 90 Jahren
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0154,
von Droitbis Dromedar |
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, im Gegensatz zu droits des gens, den Rechten, welche einem jeden Menschen als solchem beigelegt werden; d. d'aubaine, Heimfallsrecht, Fremdlingsrecht, das besonders in Frankreich vordem gültige Recht, dem zufolge der Nachlaß der Fremden dem Fiskus
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Ableitungsrechnungbis Ablösung |
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anlehnen, hat das Obereigentumsrecht des
Lehns-, Grund- und Erbzinsherrn sowie das Eigentumsrecht des Erbverpachters und das grund-
oder gutsherrliche Heimfallsrecht mit Ausnahme der diesen Verhältnissen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0201,
Agrate |
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die rationelle Bewirtschaftung der Güter verhinderten. Bei dieser Reform fiel in Deutschland und Österreich das guts- oder grundherrliche Obereigentum oder Eigentum als solches mit den darin enthaltenen Heimfallsrechten und sonstigen Befugnissen meist
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0293,
von Albinbis Albit |
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"Die A." von Nikolaus Lenau.
Albin, s. Apophyllit.
Albinagii jus (lat., Albinagium, franz. Droit d'aubaine), s. v. w. Heimfallsrecht, s. Fremdenrecht.
Albini ^[Albini], Franz Joseph, Freiherr von, verdienter Staatsmann, geb. 14. Mai 1748 zu
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Abschnittbis Abschreibung |
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. – Wegen des dem Code civil und dem bad. Rechte
bekannten droit d’aubain vgl. Heimfallsrecht . – Für Reichsangehörige
in ihren Beziehungen zu Bundesstaaten wird Befreiung von A. aus dem Reichsangehörigkeitsgesetze abgeleitet
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0612,
von Anevellebis Anfechtung |
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berufenen Personen weggefallen, so spricht man von Heimfall (s. d.). Erblose Güter fallen an den Fiskus (s. Heimfallsrecht), ebenso das Vermögen einer aufgehobenen Stiftung (s. d.), soweit nicht besondere, abweichende Landesgesetze bestehen; ob das Vermögen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0071,
von Aubbis Auber |
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des Staates auf den Nachlaß eines kinderlosen Fremden (s. Heimfallsrecht).
Aube (spr. ohb), rechter Nebenfluß der Seine, entspringt bei Praslay auf dem Plateau von Langres im Depart. Haute-Marne, fließt gegen NW. durch die Depart. Côte-d'Or, A
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0280,
von Bonasiabis Boncompagni di Mombello |
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Kompositionen sind z. B.: Noah aus der Arche schreitend, Alexander und Roxane.
Bona vacantia, s. Heimfallsrecht.
Bonaventura, eigentlich Johann von Fidenza, scholastischer Theolog, geb. 1221 zu Bagnorea bei Viterbo, ward 1248 Franziskanermönch, 1253
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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erachtet wurde, eingehen, während der Staat auf alles dem Bürgerlichen Toten anfallende Vermögen sein Heimfallsrecht ausübte. Durch das franz. Gesetz vom 31. Mai (3. Juni) 1854 wurde die Strafe des B. T. für Frankreich formell abgeschafft. Das österr
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0768,
Burgund (Landschaft) |
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., mit Hinweisung auf das früher vorhandene Lehnsverhältnis zwischen Deutschland und B., im Namen des Deutschen Reichs und seiner oberlehnsherrlichen Gewalt für sich das Heimfallsrecht geltend. Nach mehrfachen Kämpfen mit den mächtigen Großen des
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0784,
Eigentum |
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, das
Recht desselben auf Grundabgaben dagegen und
zum Teil auch das Heimfallsrecht (bei Lehn, Erb-
pacht) vorbehalten. Fast durchgängig ist mindestens
die Ablösbarkeit der Grundlasten und des Heim-
fallsrechts des Obereigentümers anerkannt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Fremdenrechtbis Fremdkörper |
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mit droit d'aubaine bezeichneten (s. Heimfallsrecht).
Fremdenregimenter, die aus geworbenen Ausländern, namentlich Deutschen, Spaniern, Polen, Italienern, auch Belgiern und Schweizern, geworbenen Regimenter, die in Frankreich namentlich für den
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Herrenhausener Bündnisbis Herrfurth |
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. auch Occupation, Schatz.) Erb-
loses Gut ftonll vaoantiH) darf nicht wie andere
H. S. beliebig zugeeignet werden, da dem Fiskus
oder gewissen Anstalten ein ausschließliches Recht auf
den Nachlaß zusteht (s. Heimfallsrecht). Herrenlose
Grundstücke
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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und der Agnaten nicht veräußerlichem, selbst nicht verpfändbarem Nutzungsrecht mit Heimfallsrecht des Verleihenden (Lehn im engern Sinn; s. Belehnung und Lehnserneuerung). Das persönliche Verhältnis ist die Vasallität, d. h. ein Dienst
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0920,
Toscana |
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war. Durch die Wiener Kongreßakte von 1815 wurden Elba, der Stato degli presidii und Piombino definitiv mit T. vereinigt. Zugleich erhielt T. das Heimfallsrecht für das Fürstentum Lucca, welches dem rechtmäßigen Erben von Parma, Herzog Karl II., zugeteilt wurde
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0549,
von Garnier-Pagès (Louis Antoine)bis Garnitur |
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Heimfallsrecht des Bundesstaates besteht, daß für Reineinkünfte, wie Pachterträgnisse, der Bundesstaat eine Entschädigung erhält und daß alle Einnahmen aus Veräußerungen in die Reichskasse fließen.
Garnitūr (vom frz. garniture), eigentlich Besatz, Einfassung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0503,
von Wapenerbis Wappenhalter |
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die Geschlechts-, Gesellschafts-, Gnaden- und Amtswappen, und 2) Landeswappen. Bei letztern sind von den eigentlichen Herrschaftswappen des wirklichen Besitzers zu unterscheiden die Erbschafts- und Anspruchswappen, die ein Erb- oder Heimfallsrecht
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0332,
von Albigeoisbis Albinos |
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’aubaine), s. Heimfallsrecht.
Albīni, Franz Joseph, Reichsfreiherr von, deutscher Staatsmann, geb. 1748 zu St. Goar, wurde 1770 Hof- und Regierungsrat des Fürstbischofs von Würzburg, dann Assessor am Reichskammergericht. 1787 zum Geh. Reichsreferendar
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