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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0764,
von Kirchenoberebis Kirchenpolitik |
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764
Kirchenobere - Kirchenpolitik.
land verpflanzt wurden, haben die Italiener indirekten Anteil an der weitern großartigen Entwickelung der K., welche in den Kantaten und Passionsmusiken J. S. Bachs gipfelte. Bach steht als ein ungeheurer
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0158,
Theologie: Kultus, Feste, Geistlichkeit |
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Emeritus
Episcopus
Epistolar
Erzbischof
Fürstbischof
Kapitular, s. Kapitel
Kaplan
Katechet
Kirchenälteste, s. Presbyter
Kirchenobere
Kleriker
Kurat
Laienpriester
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0977,
von Bisch.bis Bischof |
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, "Aufseher", altdeutsch Piscof, Bischolf), Titel der Kirchenobern, welche, im Besitz der höchsten Weihe, in den ihnen zugehörigen Sprengeln (Diözesen) die Kirchengewalt ausüben. Der Name ist biblischen Ursprungs und ward anfänglich ganz gleichbedeutend
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Deviierenbis Devolution |
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unmittelbar begründete allgemeine Recht, vermöge dessen der höhere Kirchenobere dann thätig werden darf, sobald der ihm unmittelbar Untergeordnete seiner Pflicht entweder nicht oder doch nicht in der gesetzlichen Weise genügt. Unter den Verhältnissen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0960,
von Exekutionsordnungbis Exemtion |
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einen höhern Kirchenobern oder unter den Papst selbst. Früher gab es eine Menge Klöster und Kapitel, die der ordentlichen bischöflichen Gerichtsbarkeit entzogen waren; die Universitäten genossen ebenfalls dieses Privilegium; ja, ganze Orden, z. B
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0173,
Feste (der evangelischen Kirche) |
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zwar zur Mitfeier irgend eines von den Kirchenobern angeordneten Festes nicht gezwungen, wohl aber zur Aussetzung jeder irgendwie Anstoß erregenden Arbeit angehalten werden. Während in der apostolischen Zeit die streng gesetzliche Sabbatsfeier
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0332,
von Jurakenbis Jurien de la Gravière |
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gegenüber den Kirchenobern zum Gehorsam verpflichtet; J. editionis, Editionseid; J. manifestationis, Manifestationseid; J. calumniae, Kalumnieneid; J. necessarium, notwendiger, J. purgatorium, Reinigungs-, J. promissorium, promissorischer Eid (s. d
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0765,
Kirchenpolitik (12.-17. Jahrhundert) |
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von der kirchlichen Genossenschaft für lange unterjocht. Das in und von der Kirche damals zur Geltung gebrachte kuriale oder papale System beruht auf dem Satz, der Papst sei Stellvertreter Christi, und fordert demgemäß seitens der übrigen Kirchenobern
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0781,
von Patroklosbis Patta |
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(Präsentationsrecht), d. h. das Recht, dem verleihungsberechtigten Kirchenobern, also in der Regel dem Bischof, eine nach dem Gesetz befähigte Person für die erledigte Stelle in Vorschlag zu bringen, obenan. Außerdem steht dem P., abgesehen von besondern
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Benedizierenbis Beneke |
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(erectio) eines B. erfolgt durch die zuständige Kirchenbehörde (Papst, Bischof), doch haben sich die Staaten eine Mitwirkung, beziehentlich Genehmigung gesichert. Die Benefizien hören auf durch Verfügung des zur Errichtung kompetenten Kirchenobern
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Exekutivgewaltbis Exenteratio bulbi |
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oder eines Würdenträgers von der geist-
lichen Gerichtsbarkeit des Dio'cesanbischofs und
Unterstellung unter die Jurisdiktion eines selbstän-
digen höhern Kirchenobern oder des Papstes selbst.
Ehedem gab es sehr viele Klöster, Kapitel, Würden,
ja
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0740,
von Gelübdetafelbis Gemar |
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738
Gelübdetafel - Gemar
mutatio) in ein gleichwertiges oder geringeres
bedarf es der Erlaubnis der Kirchenobern. Diese
können aus genügenden Gründen auch ganz von
einem G. entbinden (äi8p6ll8Htitt). Außerdem ver-
liert ein G. seine
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Kirchenglaubebis Kirchenjahr |
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. aus, dessen Verwaltung und Nießbrauch dem Klerus zukomme, während die Substanz nur im Falle dringender Not mit Genehmigung der Kirchenobern veräußert oder belastet werden dürfe. Dasselbe wurde durch Gnadenbezeigungen des Staates, Beiträge von Stadtgemeinden
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Kirchenordnungenbis Kirchenpatronat |
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. der Befugnis, für das erledigte Kirchenamt dem Kirchenobern einen Kandidaten in Vorschlag zu bringen, in dem Rechte der Aufsicht über die Vermögensverwaltung (cura beneficii), in Ehrenrechten und der Befugnis, bei unverschuldeter Verarmung und mangels
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