Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Rechtsirrtum
hat nach 0 Millisekunden 11 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Rechtshilfebis Rechtskraft |
Öffnen |
vorhanden, so sind die Kosten von dieser durch das ersuchende Gericht einzuziehen.
Rechtsirrtum, s. Irrtum und Ignorantia juris nocet.
Rechtskraft, die einer Anfechtung nicht mehr unterworfene Gültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Gegen manche
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0701,
von Irrumpierenbis Irving (Edward) |
Öffnen |
. im Strafrecht sind nach der zur Zeit herrschenden Meinung, insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, diese: 1) Der I. über das Dasein des Strafgesetzes (Rechtsirrtum) ist absolut schädlich, (Error juris nocet.) Niemand kann sich
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Err, Piz d'bis Ersatzreserve |
Öffnen |
(thatsächlicher) Irrtum; e. juris, Rechtsirrtum; e. juris nocet, e. facti non nocet, Rechtsirrtum schadet, thatsächlicher Irrtum schadet nicht (s. Irrtum); e. justus, entschuldbares Versehen; e. in corpore, Irrtum im Gegenstand; e. in persona
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0022,
von Irresponsabelbis Irrtum |
Öffnen |
entschuldbarer ist, und zwar gilt der faktische I., der I. über Thatsachen (error facti), regelmäßig als entschuldbar, während der Rechtsirrtum (error juris) der Regel nach nicht entschuldigt wird, da jeder Bürger das Recht seines Staats kennen oder sich
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Ignorantinsbis Ihle-Kanal |
Öffnen |
gefordert wird, weichen die verschiedenen
Rechtssysteme voneinander ab. Übrigens gilt irrige Anwendung des Gesetzes auf einen Fall, welcher nicht darunter paßt, nicht immer als
unentschuldbarer Rechtsirrtum.
Ignorantins (frz., spr
|
||
0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0181,
von Bon.bis Bonald |
Öffnen |
. f. auf einen thatsächlichen Irrtum oder auf einen Rechtsirrtum, so wird dieser Irrtum da, wo das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit eines Zustandes (mala fides, böser Glaube) zur Voraussetzung gewisser Nachteile gemacht ist, berücksichtigt, so daß z
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Irrumpierenbis Irving |
Öffnen |
wird der Rechtsirrtum, die Unkenntnis strafrechtlicher Bestimmungen oder einzelner Strafandrohungen, von dem Strafrichter nicht berücksichtigt. Dagegen kann der faktische I. unter Umständen von Bedeutung werden. Es gehört hierher namentlich die Bestimmung
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0997,
von Zureichender Grundbis Zürich (Kanton) |
Öffnen |
, daß es der Landesherr ist, so kann er nur wegen Beleidigung, nicht aber wegen Beleidigung des Landesherrn bestraft werden. Unkenntnis des Strafgesetzes (Rechtsirrtum) ist dagegen kein Strafausschließungsgrund. Vgl. Casper, Handbuch der gerichtlichen Medizin (7. Aufl
|
||
0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
Öffnen |
Fahrlässigkeit, nach Preuß. Allg. Landrecht selbst mäßiges Versehen, den guten Glauben ausschließt, so darf dieser Irrtum kein ganz unverzeihlicher sein. Im übrigen ist es gleichgültig, ob der Irrtum sich auf Thatsachen bezieht; auch ein Rechtsirrtum kann
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0700,
von Irritantiabis Irrtum |
Öffnen |
die Ungültigkeit der Verfügung zur Folge haben, wenn nachzuweisen ist, daß der Erblasser so nicht verfügt haben würde, wenn er nicht geirrt hätte. – Über die Bedeutung des Unterschiedes von Rechtsirrtum und I. über Thatsachen für das bürgerliche Recht s
|
||
0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
Öffnen |
. Derselbe kann auch
im Falle eines Rechtsirrtums über eine zustehende
Befugnis (Tötung von Hunden auf dem Jagd-
revier) ausgeschlossen sein. Die Arten der S. nach
dem Deutschen Strafgesetzbuch sind: 1) Die einfache
S., ein Antragsdelikt (s. d
|