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Ihre Suche nach Thäterschaft
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Thäterbis Thaumatrop |
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, Julius T. (Frankf. a. M. 1887).
Thäterschaft, im Strafrecht die hauptsächlichste, selbständige Form der Begehung eines Verbrechens gegenüber der an die Hauptthat sich anlehnenden Form der Teilnahme (s. Concursus ad delictum) und der nach
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0380,
Preßgesetzgebung |
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sich nach den bestehenden allge-
meinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine
periodische, so ist der verantwortliche Redacteur als
Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere
Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausge-
schlossen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0126,
Femgerichte |
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seine Thäterschaft sicher erkennen ließen ("blickender Schein"), als auch den Fall, daß der Thäter seine Schuld unumwunden einräumte ("gichtiger Mund"). Waren in einem solchen Fall drei Schöffen zugegen, so konnten sie ohne weitere Prozedur den
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Prasnyschbis Prätigau |
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der Verdacht der Thäterschaft bald auf den Herzog selbst, welcher deshalb 21. Aug. nach dem Luxembourg abgeführt ward, um vom Pairsgerichtshof abgeurteilt zu werden, hier aber 24. Aug. infolge genommenen Gifts starb. In der That ist die Schuld
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0334,
Presse (gegenwärtig Gesetzgebung) |
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Druckschrift wird nach § 20 des Reichspreßgesetzes auch ohne den besondern Beweis seiner Schuld als Thäter bestraft, sofern nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. Eine Umgehung des Gesetzes kann freilich
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0887,
Zeuge |
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als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. Nach jenem allgemeinen Grundsatz kann also der Redakteur das Zeugnis verweigern, wenn es sich darum handelt, durch seine Vernehmung zu
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0403,
von Ali (Chalif)bis Alicante |
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. 1825; neue Ausg., 4 Bde., 1861; deutsch von Scheidler, Weim. 1826).
Alibi (lat.), anderswo. So wie im Strafverfahren die Anwesenheit am Ort der That als Indizium für die Thäterschaft verwertet werden kann, ist die Nachweisung des A., d.h.
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0176,
von Hilfsbänderbis Hilfskassen |
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gelegten That (z. B. Kör-
perverletzung mit tödlichem Erfolge statt Mord, An-
stiftung oder Beihilfe statt Thäterschaft) begründen
würden, so ist den Geschworenen neben der Haupt-
frage (s. d.) für den Fall von deren Verneinung eine
H
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Scrotumbis Scythen |
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Verfahren, das dazu diente,
aufzuklären, ob der Verdacht, daß ein Verbrechen
begangen sei, begründet, ob gegen eine Person ein
zur Einleitung der Untersuchung ausreichender Ver-
dacht der Thäterschaft begründet sei u. s. w.
Scudöry (spr. hkü
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0125,
von Urgewichtbis Urheberrecht |
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Strafrechtswissenschaft wurde als U. bezeichnet einerseits der Thäter (s. Thäterschaft) als physischer U., andererseits der Anstifter (s. Anstiftung) als intellektueller U., während dieser im Deutschen Strafgesetzbuch als Teilnehmer bezeichnet ist. Über den
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