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Ihre Suche nach Vindikation
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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0216,
von Vindelizienbis Vinga |
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, Gebirge, s. Windhya. ^[richtig: Windhyagebirge.]
Vindicta (lat.), bei den Römern der Stab, mit welchem man die Sklaven berührte, die freigelassen werden sollten; dann s. v. w. Rache oder Bestrafung, auch Schutz, Verteidigung.
Vindikation (lat
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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Eigentums-
recht. Wird sie erhoben, um dem dritten Besitzer
die Sache abzufordern, so heißt sie Vindikation
(s. d.). Wird sie gegen den erhoben, welcher sich von
dem Eigentümer nicht anerkannte Rechte an der
Sache zuschreibt oder das Recht des
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
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gehörten, von diesen mit der Eigen-
tumsklage (Vindikation) abfordern, die Kaufklage
auf Leistung der dem ErblaMr verkauften, aber
nicht gelieferten Ware erheben. Das sind die sog.
erbschaftlichen Singularklagen. Behauptet aber der
dritte Besitzer
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0124,
Actio |
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Störungen auf Schadenersatz (so weit ähnlich den Deliktklagen); das ist die Negatoria (s. d.). Sie kann gerichtet sein auf Zurückgabe des Gegenstandes, das ist die Vindikation (s. d.). Auch die Vindikation geht außerdem auf Nebenleistungen (Früchte u. s
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Eigentumslosungbis Eike |
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oder abzusprechen, wird in der Gesetzgebung sehr häufig die Vindikation abgesprochen oder zugesprochen (Code civil Art. 2279, 2280; Wechselordn, §. 74). Auch wird die Vindikation dadurch beschränkt, daß dem Besitzer wegen des aufgewendeten Kaufpreises zwar nicht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0349,
von Vinckeboomsbis Vineta |
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.), Separatisten ex jure domini, s. Aussonderung.
Vindikation (lat.), die Klage des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache gegen deren Besitzer. Der Ausdruck vindicare kommt ans dem röm. Prozeßrecht zur Zeit der Legisaktionen. Der Streit um die Sache wurde
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Dingliche Klagebis Dinglinger |
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); ihnen schließt sich zunächst das Pfandrecht an, am fernsten stehen dem Eigentum die Servituten. Dies gibt sich auch in der Klage zu erkennen, die bei jenen Rechten wie bei dem Eigentum eine Vindikation der Sache selbst, Actio in rem corporalem, bei
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0114,
von Handlungsunkostenbis Handschrift |
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Zivilgesetzbuch, welche die Vindikation gegen den gutgläubigen Besitzer auch dann ausschließen, wenn dieser die Sache auf offenem Markt, in einem offenen Ladengeschäft, von Leuten, welche zum Verkauf solcher Sachen berechtigt oder überhaupt unverdächtig sind
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Inhaftierenbis Inhalationskuren |
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. stets das Eigentum, gleichviel, ob er es von einem Kaufmann oder von einer andern Person erwirbt, selbst dann, wenn das Papier gestohlen oder verloren war. Der redliche Erwerber ist also gegen die Vindikation seitens des frühern Eigentümers geschützt
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0711,
von Reitzensteinbis Rej von Naglowice |
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unserer Zeit" (Nürnb. 1873, 3 Bde.); "Ein Gentleman" (Jena 1874, 4 Bde.); "Ein Ehestandsdrama" (das. 1876, 4 Bde.); "Gebt Raum!" (Dresd. 1880, 3 Bde.) etc.
Rei Vindicatio (lat., Vindikation, Eigentumsklage), die dem nicht besitzenden Eigentümer
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0457,
von Commissoria lexbis Commodianus |
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, welche er für sein
Eigentum halten durfte, mit den seinigcn vermischt,
sodaß die fremden Geldstücke nicht mehr unterschie-
den werden konnten, so verliert der Eigentümer die
Vindikation (s. d.) vorbehaltlich seines Ersatzan-
spruchs gegen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Falschmünzereibis Falschwerbung |
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Preußifchen Obertribu-
nals (vgl. dessen "Entscheidungen", Bd. 24, ^. 318)
ein gefälschter Vermerk über Wiederinkurssetzung
dem Papier die Inhaberqualität nicht znrückgeben,
der redliche Erwerber aber der Vindikation nur
gegen Erstattung dessen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0774,
von Ficker (Jul.)bis Fidalgo |
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und die Donaufürstentümer» (ebd. 1854) und «Zum künftigen Frieden» (ebd. 1856).
Ficta possessĭo (lat.), fingierter Besitz. Mit der Vindikation (s. d.) und der Erbschaftsklage (s. d.) kann der, welcher die dem Kläger gehörige Sache oder zur Erbschaft des Klägers
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
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Verletzung dieser Rechte entspringen. Die Präju-
dizialtlage,dasi Jemand, der als Sklave angesprochen
wurde, frei sei, hat heute keine Bedeutung mehr.
Das Eigentum ist ein dingliches Recht und es
erzeugt zwei dingliche Klagen, die Vindikation ls. d
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
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Sachen nicht mehr,
^ wohl aber auf die Bereicherung mit jener dinglichen
, Klage belangt werden. Dagegen ist die Vindikation
! (s. d.) nicht mehr begründet, wenn der Besitzer einer
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Geld (auf Kurszetteln)bis Geldbrief |
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besonderer Vorschriften auch von Geld-
stücken. Der Deutscke Entwurf §. 879 fchließt die
Vindikation von G. in demfelben Umfang aus wie
das Handelsgesetzbuch die von Inhaberpapieren.
Geldstücke können ferner Gegenstand eines For-
derungsrechts
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Handmagazinbis Handschrift |
Öffnen |
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lassen hat, dieselbe nicht von dem dritten Besitzer,
sondern nur von dem abfordern kann, welchem er
sie anvertraut hat; im neuern Recht erscheint dieser
Satz am deutlichsten in der Gestalt der franz. Be-
schränkung der Vindikation
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0602,
von Ingwiaiwenbis Inhaberpapiere |
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) erlangt der redliche Erwerber das Eigen-
tum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war
und auch wenn das Papier gestohlen oder verloren
war. Das Schweizer Obligationenrecht gestattet
die Vindikation gestohlener oder verlorener Sachen
binnen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0756,
von Meliorationbis Melk (Markt) |
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) im eigentlichen Sinne zu betrachten.
Rechtlich kommen die M. im weitern Sinne vorzüglich dann zur Sprache, wenn der Besitzer vom Eigentümer auf Herausgabe des
Grundstücks verklagt wird (s. Vindikation ), wenn der Pächter nach
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Restituierenbis Retardat |
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die Wiederherstellung eines frühern
Zustandes begehrt wird (Klage aus dein Depositum,
Vindikation, Erbschaftsklage, restitutorische Inter-
dikte, Deliktsklage auf Schadenersatz u. s. w.). Doch
sprechen die Römer bei den Kondiktionen (s.Bereiche
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1047,
von Zur-Mühlenbis Zusammenlegung |
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beigelegt und derselbe allein auf den Weg der Zurückbehaltung beschränkt wird. Im franz. und österr. Recht wird bei der Vindikation von Immobilien eine Zurückbehaltung wegen Verwendungen nicht
gestattet
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