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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0387,
von Völkerrechtbis Völkertafel |
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), nachdem inzwischen von Klüber u. a. unter dem Einflusse Kants, Fichtes und Hegels die Vorstellung eines subsidiär gültigen "philosophischen" V. nochmals vertreten war. Durchweg auf geschichtlichem Boden steht das Sammelwerk Holtzendorffs ("Handbuch
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Forstkalenderbis Forstrecht |
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Anordnungen und Strafbestimmungen zum Schutz der Waldwirtschaft und der Jagd, namentlich auch Bestimmungen über die Ausübung der Waldnutzungsrechte. In forstpolizeilicher Hinsicht haben ältere Forst- und Jagdordnungen zum Teil noch jetzt Gültigkeit. In den
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0128,
Hessen-Cassel |
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der neuen Landesver-
fassung. Am 22. Febr. 1850 erhielt das März-
ministeriumseine Entlassung. Hassenpflug, Haynau,
Baumbach, Lometsch, Volmar bildeten die neue
Verwaltung. Hassenpflugs Aufgabe follte es fein,
die Union zu löfen und mit Hilfe
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0400,
Strafgesetzgebung |
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gehören: 1) Rußland. In Geltung ist das Strafgesetzbuch von 1845 in der Fassung von 1885 (voraus geht eine Revision von 1866), wozu ein besonderes Gesetzbuch über Strafen, die von den Friedensrichtern verhängt werden (in jetzt gültiger Fassung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Freiheit (Zeitung)bis Freiheitsberaubung |
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sittlichen Willens.
Diese (von Kant herrührende) Fassung des Freiheitsbegriffs stellt nicht bloß die größte Vertiefung desselben dar, sondern überwindet zugleich die ernsten Schwierigkeiten, in die der Begriff der F. sonst gerade beim Problem des Sittlichen
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0052,
von Donatio Constantinibis Donau |
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namentlich auch die objektive, von der Würdigkeit des Priesters unabhängige Gültigkeit der sakramentalen Handlungen. Vgl. Ribbeck, Donatus und Augustinus (Elberf. 1858); Deutsch, Drei Aktenstücke zur Geschichte des Donatismus (Berl. 1875); Völter
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0412,
von Glaubensbekenntnisbis Glauber |
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sind. Bevor die richterliche Trennung erfolgt, hat eine solche Ehe alle Wirkungen einer rechtlich gültigen Ehe und zwar sowohl für die oder für den in gutem Glauben stehenden Gatten als für die erzeugten Kinder, welche daher als eheliche gelten
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1012,
Ungarn (Geschichte 1865-1878) |
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1012
Ungarn (Geschichte 1865-1878).
eröffnet. Die Thronrede versprach die Wiederherstellung der Integrität der ungarischen Krone, erkannte die Rechtskontinuität und die formelle Gültigkeit der Gesetze von 1848 an, forderte aber deren Revision vor
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Niederlassungsvertrag mit der Schweizbis Nielsen |
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für berechtigt, nicht aber für verpflichtet hielt, die Zustimmung zur Niederlassung eines Deutschen in der Schweiz von der Beibringung des Leumundszeugnisses abhängig zu machen. Die nunmehrige Fassung des Artikels 2 des Vertrags entspricht der letztern
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0280,
von Erbschaftssteuerbis Erdbeben |
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in allen andern Fällen.
Befreit von der E. ist: 1) jeder Anfall unter 150 Mk.; 2) jeder Anfall, welcher gelangt an: a) Aszendenten, b) Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder legitimiert sind (auch uneheliche Kinder haben
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0877,
von Beschwerdebuchbis Beschwören |
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. Mai 1874, das im wesentlichen auch für den Deutschen Eisenbahnverein (s. Eisenbahnverbände) Gültigkeit hat, muß auf jeder Station ein B. ausliegen und den Reisenden zur Eintragung von Beschwerden über Beamte, Bahneinrichtungen u. s. w. vorgelegt
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0560,
von Familienpaktbis Familienrecht |
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, und zwar entweder der des
Vertrags oder der des Fide'l'kommisses, und suchte
durch falsch angewendete Stellen des (Corpus ^nris
die Gültigkeit derselben zu stützen; in Wahrheit ist
weder ein Vertrag noch eine letztwillige side'ikom-
missarische
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 1013,
von Fortepianobis Fortgesetztes Verbrechen |
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oder ähnlicher Fassung bei klassischen Schrift-
stellern findet sz. V. in Terenz' "kkoi-mio" 1,4,
Ciceros "I^culanae" 2, 4, n, Livius 34,3?) und
vom ältern Plinius bei der Beobachtung des Vesuv-
ausbruchs, bei der er sein Leben verlor, gebraucht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
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des
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben ist (Art. 2
der Reichsverfassung). G. bedeutet auch die einer
andern Rechtsquelle beiwohnende Autorität, die
der eines Gesetzes gleichsteht, - so nach der Ver-
fassung der röm. Kaiserzeit den
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Lehnsgerichtbis Lehr |
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derselbe auch bald seine formelle Gültigkeit verlor, so haben doch die meisten Staaten die Lehnsherrlichkeit beseitigt, besonders für solche Lehn, welche nicht von Landesherren verliehen waren (Privatlehn). Aber auch die landesherrliche Lehnsherrlichkeit
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Passiergewichtbis Passion |
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gültigen Münz-
gesetzgebung ist das Normalgewickt des 20-Kronen-
stückes mit (i,775067, das P. desselben mit 6,74, das
Normalgewicht des 10-Kronenstückeö mit 3,3375333,
das P. mit 3,3? ^ festgestellt; Goldmünzen, welche
infolge längerer Cirkulation
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0426,
Schiedsrichter |
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) zwischen England und den Vereinigten Staa-
ten über den sog. Alabamastreit (s. Alabamafrage),
eine bestimmte Fassung der einschlagenden Rechts-
sätze vereinbart werden, wie sie von den Beteiligten
als gültig anerkannt werden und das Schiedsgericht
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Schwabenbergbis Schwäbischer Jura |
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Verarbeitung, welche
der Deutschenspiegel (s. Sachsenspiegel) vorführt,
alles dasjenige, was ihm von allgemeiner Gültig-
keit schien und ergänzte es aus den bayr. und ala-
mann. Volksrechten, den frank. Kapitnlarien, dem
röm. und kanonischen Recht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0183,
von Vatermagenbis Vatikan |
Öffnen |
oder Paternität, das rechtliche Verbältnis des Vaters zu seinem Kinde. Unter Vater wird durchweg derjenige verstanden, welchem in gültiger Ehe von seiner Ehefrau ein Kind geboren wird. Möglich ist jedoch, daß auch dieser nicht Erzeuger des Kindes
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0240,
Burgörner |
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nunmehr 218 gegen früher 129 Pa-
ragraphen); aber dies kam daher, daß viele Para-
graphen in mebrere zerlegt wurden. Ganz ließen sich
nicht leicht verständliche Fassungen nicht vermeiden, !
eben da nicht, wo schwierigeRechtsfragen zurBehand- !
lung
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